913.211
Verordnung des BLW
über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(IBLV)
vom 26. November 2003 (Stand am 27. April 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3,
18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19e Absatz 3, 19f Absatz 5, 28a Absatz 2ter, 39 Absatz 1bis, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (SVV)
und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung
vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der
Landwirtschaft (SBMV),3
verordnet:
1. Abschnitt Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen
Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte
Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten
Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;
Zunahme des Brachlandes;
Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.
Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.
2.
Abschnitt Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung
von Bodenverbesserungen
Art. 3
Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.
3. Abschnitt Pauschale Ansätze für Investitionshilfen
Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche
Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:4
der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.
Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.5
Art. 56 Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen
In Anhang 4 sind festgelegt:
die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe;
die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser;
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut-terverzehrende Tiere;
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude;
die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;
die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Massnahmen und Einrichtungen;
die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.
Art. 67
Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude
Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;
8jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20139 erfüllt;
ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
10... .11
Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemeinschaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:
die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird.12
Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi-male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.13
...14
3a. Abschnitt Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen
Art. 7a Beitragsgewährung
Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:
Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;
die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;
wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.
Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.
Art. 7b Zahlungen
Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.
Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.
Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.
3b. Abschnitt Projekte zur regionalen Entwicklung
Art. 7c
In Anhang 4a sind festgelegt:
die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien;
die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.
4. Abschnitt Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Art. 817
Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.
5. Abschnitt Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten
Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte
Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:
Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).
Das Projekt hat Modellcharakter.
Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.
Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte
Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:
Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.
Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.
Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.
Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.
6. Abschnitt ...
Art. 1118
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199819 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)
(Art. 1)
1. Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199820.
2. Ergänzend zu Ziffer 1 gelten folgende Faktoren:
| 0,016 SAK/Normalstoss |
| 0,011 SAK/Normalstoss |
| 0,039 SAK/ha |
| 0,323 SAK/ha |
| 0,323 SAK/ha |
| 0,969 SAK/ha |
| 0,485 SAK/ha |
| 0,065 SAK/Are |
| 0,269 SAK/Are |
| 0,269 SAK/Are |
| 1,077 SAK/Are |
| 2,585 SAK/ha |
| 0,048 SAK/ha |
| 0,013 SAK/ha |
3. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.
4. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben h–k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen, wie Regalen, werden entsprechend die Etagenflächen summiert.
5. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
6. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.
7. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.
8. Zuschläge nach Ziffer 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Ziffern 1–6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.
9. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Ziffern 1–4 sinngemäss anwendbar.
Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung
(Art. 2)
Kriterium | Einheit | Kleine Erschwernis | Mittlere Erschwernis | Hohe Erschwernis | Gewicht | Punkte |
Finanzkraft der Gemeinde | Kopfquote der direkten Bundessteuer in % des CH-∅ | > 70 | 60–70 | < 60 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Rückläufige Bevölkerungs-zahl der | Prozent der letzten 10 Jahre | < 2 | 2–5 | > 5 | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Grösse des Ortes, dem der Betrieb zuge-ordnet wird | Anzahl Einwohner | > 1 000 | 500–1 000 | < 500 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Verkehrser-schliessung öffentlicher Verkehr | Häufigkeit der Verbindungen pro Tag | >12 | 6–12 | < 6 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Verkehrser-schliessung Privatverkehr | Strassenquali-tät (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW | problem-los | möglich | einge-schränkt | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz zur Primarschule | km | < 3 | 3–6 | > 6 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs | km | < 5 | 5–10 | > 10 | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz | km | < 15 | 15–20 | > 20 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Spezielles Merkmal der Region: ........................ | 2 | |||||
1 | 2 | 3 | ||||
Total Punkte (maximale Punktzahl = 39) | ||||||
Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach | 26 |
Beitragsberechtigte Kosten für die
periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen
(Art. 3)
Werkart | technischer Schwierigkeitsgrad | Ansatz in Franken pro km |
Weg | gering | 25 000 |
Weg | mässig | 40 000 |
Weg | gross | 50 000 |
Entwässerung | 4 000 |
Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten.
Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
– Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil;
– Gelände geneigt (im Mittel >20 %);
– Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schulter nur beschränkt möglich;
– Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhanden.
Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
– Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %);
– Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch);
– Gelände steil (im Mittel >40 %);
– Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend;
– Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Region vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.
Abstufung der Investitionshilfen
und zu unterstützende Massnahmen
(Art. 5)
I. I Investitionskredite für die Starthilfe
Standardarbeitskräfte (SAK) | Pauschalen in Franken |
0,60–0,99 | 100 000 |
1,00–1,24 | 110 000 |
1,25–1,49 | 120 000 |
1,50–1,74 | 130 000 |
1,75–1,99 | 140 000 |
2,00–2,24 | 150 000 |
2,25–2,49 | 160 000 |
2,50–2,74 | 170 000 |
2,75–2,99 | 180 000 |
3,00–3,24 | 190 000 |
3,25–3,49 | 200 000 |
3,50–3,74 | 210 000 |
3,75–3,99 | 220 000 |
4,00–4,24 | 230 000 |
4,25–4,49 | 240 000 |
4,50–4,74 | 250 000 |
4,75–4,99 | 260 000 |
≥5,00 | 270 000 |
Die SAK werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199822 sowie nach Anhang 1 berechnet.
Eine Starthilfe unter 1,0 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt.
Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteiligung des Betriebes an der Gemeinschaft.
II. I Investitionskredite für Wohnhäuser
Element | Pauschalen in Franken |
Betriebsleiterwohnung mit Altenteil | 200 000 |
Betriebsleiterwohnung | 160 000 |
Altenteil | 120 000 |
Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt.
Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten.
Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.
III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude
für raufutterverzehrende Tiere
1. Beiträge
Element | Bundesbeitrag in Franken pro Einheit | ||
Einheit | Hügelzone und Bergzone I | Bergzonen II–IV | |
Stall | GVE | 1 700 | 2 700 |
Heu- und Siloraum | m3 | 15,00 | 20,00 |
Hofdüngeranlage | m3 | 22,50 | 30,00 |
Remise | m2 | 25,00 | 35,00 |
2. Investitionskredite
Element | Einheit | Investitionskredit in Franken pro Einheit |
Stall | GVE | 6 000 |
Heu- und Siloraum | m3 | 90 |
Hofdüngeranlage | m3 | 110 |
Remise | m2 | 190 |
3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
Die Summe der Beiträge für Ökonomiegebäude darf den Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV nicht übersteigen.
Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 3 und 46 Abs. 3 SVV). Von der maximal möglichen Investitionshilfe werden im Minimum abgezogen:
– die Restanz des bestehenden Investitionskredites, und
– der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV.
Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
IV. Investitionshilfen für Alpgebäude
Element, Gebäudeteil, Einheit | Bundesbeitrag in Franken | Investitionskredit in Franken |
|---|---|---|
Alphütte: Wohnteil | 30 360 | 79 000 |
Alphütte: Wohnteil; ab 50 GVE (gemolkene Tiere) | 45 600 | 115 000 |
Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) | 920 | 2 500 |
Stall, inklusive Einrichtungen und Hofdüngeranlage, pro GVE | 920 | 2 900 |
Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage, pro Mastschweineplatz | 280 | 650 |
Melkstand pro Milchkuh | 240 | 860 |
Melkplatz pro Milchkuh | 110 | 290 |
Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.
Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude
für Schweine und Geflügel
Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage
Tiergattung | Einheit | Investitionskredit | Investitionskredit |
Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber | GVE | 5600 | 6600 |
Mastschweine und | GVE | 2700 | 3200 |
Legehennen | GVE | 4050 | 4800 |
Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten | GVE | 4800 | 5700 |
VI. Investitionshilfen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen
zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung
der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes
1. Minderung der Ammoniakemissionen
Massnahme oder Einrichtung | Angabe in | Bundesbeitrag | Investitionskredit |
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE | Franken | 120 | 120 |
Erhöhte Fressstände pro GVE | Franken | 70 | 70 |
Abluftreinigungsanlagen | Prozent | 25 | 50 |
Anlagen zur Gülleansäuerung | Prozent | 25 | 50 |
Abdeckung von bestehenden Güllengruben | Franken | 30 | – |
Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Luftreinhaltung umzusetzen.
Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 bewilligt und die Baubewilligung wurde ohne Auflage zur Reinigung der Abluft von Ammoniak oder zur Ansäuerung der Gülle erteilt.
Bei einer Stallbaute, die neu erstellt wird, kann sämtlicher betrieblicher Hofdünger auf der langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes verwertet werden.
Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.
2. Verhinderung von Einträgen von Pflanzenschutzmitteln
in die Umwelt
Massnahme oder Einrichtung | Bundesbeitrag in Prozent | Investitionskredit in Prozent |
Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten | 25 | 50 |
Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.
3. Besondere Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes
Massnahme oder Einrichtung | Bundesbeitrag in Prozent | Investitionskredit in Prozent |
Mehrkosten für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen | 25 | 50 |
Rückbau ungenutzter landwirtschaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzone | 25 | 50 |
Die Mehrkosten für besondere Einpassung der Gebäude müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden. Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes ausserhalb eines Bundesinventars können berücksichtigt werden, sofern entsprechende kantonale Strategien vorgelegt werden.
4. Produktion und Speicherung nachhaltiger Energie
Massnahme oder Einrichtung | Bundesbeitrag in Prozent | Investitionskredit in Prozent |
Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion | 25 | 50 |
Nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie zum Beispiel die kostenorientierte Einspeisevergütung gefördert werden.
5. Befristeter Zuschlag
Massnahme oder Einrichtung | Angabe in | Zuschlag | Frist |
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE | Franken | 120 | 2024 |
Erhöhte Fressstände pro GVE | Franken | 70 | 2024 |
Abluftreinigungsanlagen | Prozent | 25 | 2024 |
Anlagen zur Gülleansäuerung | Prozent | 25 | 2028 |
6. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
Von den beitragsberechtigten und den anrechenbaren Kosten werden allfällige öffentliche Beiträge abgezogen.
Reduktion der beitragsberechtigten Kosten bei Projekten
zur regionalen Entwicklung
(Art. 7c)
Massnahmenkategorie | Reduktion der beitragsberechtigten Kosten in Prozent |
Gemeinschaftliche Investitionen | 0 |
Aufbau eines Betriebszweiges | 20 |
Verarbeitung, Lagerung und | 33 |
Weitere Massnahmen im Interesse | mindestens 50 |
Massnahmen, die während | mindestens 5 |
Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung
bei Veräusserungen
(Art. 8)
Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes
Gegenstand | Berechnung | |
Landwirtschaftliche Nutzfläche, | achtfacher Ertragswert | |
Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten | Erstellungskosten, zuzüglich | |
Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten | Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrender Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton | |
Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten | Buchwert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten und wertvermehrender Investitionen, abzüglich | |
Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten | Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrender Investitionen |
Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebes oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebes werden die Anrechnungswerte der einzelnen Betriebsteile zusammengezählt.
Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen
(Art. 10)
Restkostenbelastung der Landwirtschaft
Restkosten in Franken pro | Einheit | Anwendungsbereich, Masseinheit |
6 600 | ha | umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: |
4 500 | GVE | gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen |
2 400 | Normalstoss (NS) | Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: |
33 000 | Anschluss | Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung |