914.11
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
(SBMV)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt Betriebshilfe
Art. 1 Zinslose Darlehen
Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:
eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben;
bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder
die Betriebsaufgabe zu erleichtern.2 2 Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
…3
Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf
Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens1,0 Standarbeitskräfte (SAK) besteht.4 AS 2003 4883
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19985 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.6
…7
Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten
In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,60 SAK.8
Das BLW9 legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 201310 erfüllt.11
Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200212 (BBG);
eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder
eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.13 3 Beiverheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom23. Okt. 2013, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 3927). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.14
Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach
Artikel 3 Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 Buchstabe a eine
andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.15
Art. 5 Einkommen und Vermögen
Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 120 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird das Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet.
Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer, vermindert um
000 Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller.
Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.17
Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
Art. 618 Voraussetzungen für eine Umschuldung
Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
…19
Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.
Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Art. 6a20 Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln5 und 7 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 199121 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.22
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
Art. 7 Tragbare Belastung
Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.
Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist:
die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;
die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;
den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;
die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und
zahlungsfähig zu bleiben.
Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken
in der Talzone 800 000
in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000.23
Art. 824 Höhe der Darlehen für Umschuldungen
Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid
Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.
Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das BLW mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem BLW auf dessen Verlangen.25
Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das BLW.
Art. 10 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW.
Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.26
Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 11 Buchhaltungspflicht
Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzureichen.
In Ausnahmefällen können für Darlehen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 Aufzeichnungen eingereicht werden.
Art. 12 Sicherung der Darlehen
Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.
Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.27
Art. 13 Widerruf der Darlehen
Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:
die Veräusserung des Betriebes;
die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;
die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 BGBB28, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;
die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;
die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.
Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe.29
Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 2–7 erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt vorbehalten.30
Art. 14 Rückzahlung
Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre.31
Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.
Der Kanton kann die Rückzahlung der Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Frist nach Absatz 1 um höchstens drei Jahre aufschieben.
Er kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unverschuldet verschlechtern.
Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.
Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung
Beigewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.32
Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 BGBB33 berechnet. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
…34
Art. 16 Finanzierung
Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.35
Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.
Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.
Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel
Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.
Er meldet dem BLW bis zum10. Januar folgende Bestände per31. Dezember des vorangehenden Rechnungsjahres:
den Gesamtbestand der Bundesmittel;
den Gesamtbestand der Kantonsmittel;
die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und der Kantonsmittel;
die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG;
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.36 3 Er meldet dem BLW bis zum15. Juli folgende Bestände per30. Juni:
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.37
Art. 1838 Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel
Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.
2. Abschnitt Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–201939
Art. 19 Umschulungsbeihilfen
Die Umschulungsbeihilfen umfassen:
Beiträge an die Umschulungskosten;
Lebenskostenbeiträge.
Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen.
Art. 2040 Voraussetzungen
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt.
Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht.
Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 BGBB41 verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das52. Altersjahr noch nicht beendet.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
Art. 21 Unterstützte Umschulungen
Die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf muss mindestens sechs Monate dauern.
Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung nach Artikel 19 BBG42 entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.43
Art. 22 Beiträge
Die Beiträge betragen 50 Prozent der Umschulungskosten, jedoch maximal 6000 Franken jährlich.
Die Beiträge an die Lebenskosten betragen höchstens 4000 Franken pro Monat.
Umschulungen werden höchstens während drei Jahren unterstützt.
Art. 23 Anrechenbare Umschulungskosten
An die Umschulungskosten angerechnet werden Schul- oder Kursgeld sowie eine Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 199044 über die direkte Bundessteuer.
Art. 24 Abstufung der Lebenskostenbeiträge
Das BLW legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe;
die Familienstruktur;
c. die zur Verfügung stehenden Mittel.
Soll die Bewirtschaftung des Betriebes bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach aufgegeben werden, so werden die gesamten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.
Soll die Bewirtschaftung des Betriebes spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Umschulung aufgegeben werden, so werden höchstens 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.
Die ungekürzten Lebenskostenbeiträge betragen pro Monat: Franken
für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 2000
für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000
pro unterhaltspflichtiges Kind 250
Art. 25 Reduktion der Umschulungsbeihilfen
Übersteigt das massgebliche Einkommen nach Artikel 5 Absatz 3 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares 80 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 20 Prozent gekürzt. Beiträge unter 20 Prozent der ungekürzten Beihilfe werden nicht ausgerichtet.
Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang 600 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.
Art. 26 Gesuche, Prüfung und Entscheid
Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.45
Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen:
Angaben über die bisherige Ausbildung;
Kompetenzprofil;
Konzept und Kosten der Umschulung;
Angaben zum bisher geführten Betrieb;
voraussichtliches Datum der Betriebsaufgabe;
Name und Adresse der Person, die das Land übernimmt;
Einkommens- und Vermögenslage.
Ergeben die in Absatz 2 Buchstaben a–c verlangten Angaben keine ausreichende Klarheit über die Zweckmässigkeit der Ausbildung, kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis einer Laufbahnberatung verlangt werden.
Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das BLW weiter.
Art. 27 Auszahlung
Die Beihilfen werden vom Kanton ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich, erstmals sechs Monate nach Beginn der Umschulung.
Der Kanton kürzt oder verweigert die Auszahlung oder fordert sie zurück, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 28 Grundbuchanmerkung
Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199846 bilden.
Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.
Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen
Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.47
Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von
Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199848 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.49
Art. 30 Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom7. Dezember 199850 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 3251
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2004 in Kraft.
Der2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.52
Die Geltungsdauer des2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum31. Dezember 2019 verlängert.53
[AS 1998 3121, 2001 169]