914.12
Verordnung über Massnahmen in der Landwirtschaft auf Grund der Trockenheit im Jahr 2003 (Trockenheitsverordnung)
vom 5. November 2003 (Stand am 30. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt Ausnahmebestimmung bei Direktzahlungen für Raufutter
verzehrende Nutztiere
Art. 12 Ausnahme von der ordentlichen Berechnung
Die Kantone legen zur Berechnung der Beiträge im Jahr 2004 auf Gesuch hin bei den Beitragsarten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie nach Artikel 1 Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19983 (DZV) den RGVE- Bestand des Jahres 2003, für den Beiträge ausgerichtet wurden, zu Grunde.
Art. 2 Voraussetzungen
Die Berechnung nach Artikel 1 wird angewendet für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit Raufutter verzehrenden Nutztieren (RGVE), die:
auf Grund der Trockenheit im Jahr 2003 und dem damit verbundenen Mangel an Raufutter den gesamten massgebenden RGVE-Bestand im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 10 Prozent oder mehr, mindestens aber um 2 RGVE, reduziert haben;
in den Jahren 2003 und 2004 denselben Betrieb bewirtschaftet oder den Betrieb nach dem Stichtag des Jahres 2003 innerhalb der Familie übernommen haben.
Bei wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse erfolgt keine Änderung der ordentlichen Berechnung. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
die Erhöhung oder Reduktion der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche um mehr als 5 Hektaren;
die Erhöhung oder Reduktion der vermarkteten Milch um mehr als 20 000 Kilogramm.
Keine Änderung der ordentlichen Berechnung erfolgt zudem, wenn die Direktzahlungen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Jahr 2004:
nach Artikel 22 oder 23 DZV4 gekürzt oder verweigert werden; oder
nach Artikel 70 DZV um mehr als 3000 Franken gekürzt werden.
Art. 3 Selbstbehalt
Bei Betrieben, bei denen von der ordentlichen Berechnung für das Jahr 2004 abgewichen wird, sind 10 Prozent, maximal aber 2000 Franken der Differenz zwischen dem Beitrag nach ordentlicher Berechnung und der Berechnung nach Artikel 1 abzuziehen.
Art. 4 Gesuchsfrist
Das Gesuch um Anwendung von Artikel 1 ist zusammen mit dem Gesuch um Direktzahlungen für das Jahr 2004 einzureichen.
2. Abschnitt Trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen
Art. 5 Berechtigung
Trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen ausgerichtet, wenn:
trockenheitsbedingte Ernteausfälle und Zusatzkosten von mindestens 10 000 Franken ausgewiesen werden können; und
die verzinsliche Ausgangsverschuldung mehr als 50 Prozent des Ertragswertes beträgt.
Art. 6 Gesuchsfrist
Gesuche für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen können bis zum 31. Dezember 2004 eingereicht werden.
Art. 7 Leistungen der Kantone
In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung vom 26. November 20035 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen vorschiessen.6
Wird die kantonale Leistung nicht in den Fonds de roulement der Betriebshilfe des Kantons einbezahlt, so muss der Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens am 31. Dezember 2007 zurückbezahlt werden.
Art. 87 Anwendbares Recht
Unter Berücksichtigung von Artikel 5–7 gelten für die Gewährung von trockenheitsbedingten Betriebshilfedarlehen die Bestimmungen der SBMV8.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am 15. November 2003 in Kraft.