916.013
Verordnung über Finanzhilfen an Vergütungen nach dem Landwirtschaftsgesetz (Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung)
vom 6. Dezember 1994 (Stand am 8. Mai 2001)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die massgeblichen Vollziehungsverordnungen des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz1, verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Vergütungen, die von den Kantonen und Organisationen auf folgenden Gebieten bezahlt werden:
landwirtschaftliche Berufsbildung nach den Artikeln 63–67 der Verordnung vom13. Dezember 19932 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB);
3 Anerkennungskontrolle von pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 20 der Saat- und Pflanzgutverordnung vom7. Dezember 19984;
5 Weinlesekontrolle nach Artikel 8 der Weinverordnung vom7. Dezember 19986;
7 Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen durch die kantonalen Pflanzenschutzdienste nach Artikel 37 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20018;
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...10 AS 1995 129
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach den Ansätzen der Kantone und Organisationen.
Der Bund berücksichtigt diese Ansätze jedoch nur bis zu den in dieser Verordnung festgelegten Höchstansätzen.
Art. 3 Bedienstete des Bundes
Bedienstete des Bundes, die während der ordentlichen Arbeitszeit eine Aufgabe nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten dafür durch ihre Dienststelle die Vergütungen für Dienstreisen nach Artikel 47 der Beamtenordnung (1) vom10. November 195911 oder Artikel 54 der Angestelltenordnung vom10. November 195912.
Erledigen sie eine Tätigkeit erwiesenermassen ausserdienstlich, so werden für sie ausgerichtet:
die Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen (Art. 6), ausgenommen diejenige an die Tages- oder Halbtagesvergütung;
eine Finanzhilfe an das Honorar zum Ansatz A.
Für Bedienstete des Bundes nach Absatz 2, die in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind, richtet der Bund die Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen nicht aus.
Für Bedienstete des Bundes mit Lehrauftrag nach der Lehrtätigkeitsverordnung vom2. Dezember 197413 wird für den erteilten Unterricht eine Finanzhilfe an das Honorar zum Ansatz A ausgerichtet.
Art. 4 Tag und Halbtag
Als Tag gilt eine Beschäftigung von mindestens 81/2 Stunden, als Halbtag eine von mindestens 41/4 Stunden. Die Reisezeit ist inbegriffen.
Art. 5 Versicherungen
An Versicherungen gegen Unfall, Haftpflicht usw. zahlt der Bund keine Finanzhilfe.
3. Abschnitt Finanzhilfen an den Ersatz von Auslagen
Art. 6
Für die Ausrichtung der Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen gelten folgende Höchstansätze: Fr.
pro Tag 40.– pro Halbtag 20.–
Übernachten 60.–
Billettkosten öffentlicher Verkehrsmittel 1. Klasse
Velo:2.50 Franken je Tag und allfällige Speditionskosten;
Auto: 50 Rappen je Kilometer;
Motorrad über 50 ccm: 20 Rappen je Kilometer;
Kleinmotorrad bis 50 ccm: 15 Rappen je Kilometer;
Mietauto: die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 80 Rappen je Kilometer;
Taxi: die tatsächlichen Kosten.
Vergütungen für Motorfahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben e–i werden nur anerkannt, wenn durch deren Benützung die Gesamtkosten vermindert werden können, keine öffentlichen Transportmittel zur Verfügung stehen oder die Bahnverbindungen nicht genügen. Die Zahl der gefahrenen Kilometer ist auf der Abrechnung anzugeben.
Bei der landwirtschaftlichen Berufsbildung werden Finanzhilfen an den Ersatz von Auslagen nur für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen von Personen ausgerichtet, die in der Berufsbildung tätig sind. Die Veranstaltungen müssen von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt und/oder vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannt sein.
Für Personen, die ein Honorar beziehen, richtet der Bund die Finanzhilfe an die Tages- oder Halbtagesvergütung nicht aus.
4. Abschnitt Finanzhilfen an Besoldungen
Art. 7 Berechnungsgrundlage
Die Besoldungen werden bis zum Betrag berücksichtigt, der für die Berechnung des Beitrages für die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend ist.
Die dem Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen nach Erwerbsersatzordnung werden von der berücksichtigten Besoldung abgezogen.
Besoldungen für die Zeit eines bezahlten Bildungsurlaubes werden nicht subventioniert. Bei Lohnzahlungen für eine notwendige Stellvertretung wird jedoch eine Finanzhilfe ausgerichtet.
Erbringen Lehr- und Beratungskräfte, an deren Besoldung eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, im Auftrag Dritter eine Dienstleistung, welche honoriert wird, so wird der entsprechende Betrag von der Besoldung abgezogen.
Art. 8 Schulen, Beratungsdienste, landwirtschaftliche Berufsorganisationen
Die Besoldung der folgenden Personen wird nur bis zum Betrag von 90 000 Franken berücksichtigt:
Schulleiter und Schulleiterinnen sowie Lehrkräfte für den berufskundlichen, allgemeinbildenden und praktischen Unterricht von kantonalen und interkantonalen Berufs-, Landwirtschafts-, Berufsmittel-, Fach- und Betriebsleiterschulen sowie von Techniker- und Ingenieurschulen;
Assistenten und Assistentinnen der Ingenieurschulen;
landwirtschaftliche Berater und Beraterinnen der Kantone und Organisationen;
Angestellte von Organisationen, die in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind.
5. Abschnitt Finanzhilfen an Honorare
Art. 9 Grundsatz
Für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Honorare wird entweder der Höchstansatz A oder der Höchstansatz B angewendet.
Der Höchstansatz A gilt für Personen, an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet.
Der Höchstansatz B gilt für:
Bedienstete, die zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind und an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet, in bezug auf die landwirtschaftliche Berufsbildungstätigkeit, die sie ausserhalb ihres Anstellungsverhältnisses ausüben.
Alle übrigen Fälle.
Art. 10 Landwirtschaftliche Berufsbildung
Es gelten folgende Höchstansätze: Ansatz A Ansatz B Fr. Fr.
a. Unterricht im Nebenamt pro Lektion Berufs-, Landwirtschafts-, Berufsmittel-, Fach- und Betriebsleiterschulen 40.— 80.— Techniker-/Ingenieurschulen inkl. Unterricht an Vorbereitungskursen 55.— 110.—
Expertentätigkeit (Vorbereitung, Durchführung, Korrektur) Lehrabschluss-, Berufs- und Meisterprüfungen pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.— pro Stunde –.— 25.—
Aufnahme-, Zwischen- und Diplomprüfungen an Techniker- und Ingenieurschulen pro Tag 120.— 200.— pro Halbtag 60.— 100.— Für Lehrkräfte der Techniker- und Ingenieurschulen, an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet, wird diejenige an das Honorar nicht bezahlt.
Beratung Einzelberatung; pro Tag –.— 170.— Einzelberatung; pro Halbtag –.— 85.— Einzelberatung; pro Stunde –.— 25.— Gruppenberatung;
pro Anlass inkl. Vorbereitung –.— 100.—
Aus- und Weiterbildung Kursleiter, Instruktoren pro Tag 85.— 170.— pro Halbtag 42.50 85.— Referenten pro Referat 150.— 300.—
Aus- und Weiterbildung der in der Berufsbildung tätigen Personen Kursleitung pro Tag 85.— 170.— Referenten pro Referat 150.— 300.— spezielle Fälle (mit Bewilligung des BLW) bis Fr.1500.— Teilnehmer pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.—
vom BLW anerkannte Kommissionssitzungen und andere Tätigkeiten pro Tag 40.— 170.— pro Halbtag 20.— 85.—
Art. 11 Feldbesichtigung zur Anerkennung von Saatgut
Es gelten folgende Höchstansätze: pro Tag 85.— 170.— pro Halbtag 42.50 85.— pro Stunde –.— 25.—
Art. 12 Weinlesekontrolle
Es gelten folgende Höchstansätze: Tagesvergütung 35.— 170.— einzelne Arbeitsstunden –.— 25.— pro Wägung –.20
Ansatz A gilt auch für Bedienstete der Kantone, an deren Besoldung der Bund keine Finanzhilfe ausrichtet.
Für die Weinlesekontrolle werden die Vergütungen ausschliesslich nach Stunden, einschliesslich Nacht- und Sonntagsarbeit, berechnet.
Art. 13 Pflanzenschutzdienst
Es gelten die folgenden Höchstansätze: pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.— pro Stunde –.— 25.— Kartoffelnematoden – Erdprobeentnahmen an Kartoffeln pro Probe –.— 5.—
Wenn es sich für den Bund und die Kantone als einfacher erweist, kann das BLW an Stelle der Ansätze pro Zeiteinheit Pauschalansätze für die Leistungen festlegen.14
Für die Tätigkeit der Pflanzenschutzkontrolleure des BLW an der Landesgrenze sowie für die Leiter und deren Mitarbeiter von kantonalen Pflanzenschutzdiensten oder anderen kantonalen Dienststellen richtet der Bund keine Finanzhilfe an die Honorare aus.
Bei Pflanzenschutzaktionen, die im Einvernehmen mit dem BLW im Innern des Landes durchgeführt werden, kann der Bund für Equipenchefs sowie für Spezialisten mit besonderer Verantwortung (z. B. für die Durchführung gefährlicher Bekämpfungsarbeiten wie Begasungen) höhere Vergütungen berücksichtigen. Er trägt dabei insbesondere den Versicherungskosten Rechnung.
Art. 1415
Art. 1516
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1617 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2.
Im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, soweit nicht das BLW davon betroffen ist.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 199018 über Vergütungen nach Landwirtschaftsgesetz wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Das bisherige Recht bleibt auf die während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.
[AS 1990 2051, 1994 1042]