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Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst

916.131.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-131-11/de/verordnung-uber-massnahmen-zur-verwertung-von-obst

Retrieved on Sep 7, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2017.

Repealed by: Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (AS 2013 3961)

Enacted by: Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (AS 2013 3961),

916.131.11

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

Art. 1 Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve

Beiträge können gewährt werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat (Konzentrat).

Die Beiträge für die Lagerkosten je Einheit Konzentrat werden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) aufgrund der Lagerkosten für Konzentrat bestimmt.

Die Beiträge für die Kapitalzinskosten je Einheit Konzentrat werden vom BLW bestimmt aufgrund:

  1. des Einstandspreises für Konzentrat; und

  2. des jährlich vom BLW bestimmten Zinssatzes; der Zinssatz basiert auf dem von den Banken für die Finanzierung von Krediten für entsprechende Geschäfte verlangten Zinssatz.

Die Lagerkosten und der Einstandspreis werden unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer neutralen externen Stelle berechnet.

Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.

Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten zwei Jahre.

Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

Beiträge können für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten gewährt werden. Sie betragen 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.

AS 2013 3961

Sie können nur für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten gewährt werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.

Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Preis des Produkts des Landes, aus dem in den vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahren die grösste Menge des Produkts eingeführt worden ist.

Als Preis des Produkts gilt der Durchschnitt der Preise der vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahre. In Ausnahmefällen kann als Preis des Produkts der Durchschnitt der Preise einer kürzeren Zeitspanne gelten.

Art. 3 Beitragsberechtigte Betriebe

Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve erhalten gewerbliche Mostereien.

Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten erhalten Verarbeitungsbetriebe.

Art. 4 Gewährung der Beiträge

Beiträge nach den Artikeln1 und 2 können nur gewährt werden, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der entsprechenden Beiträge für Beeren-, Kern- und Steinobst der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat.

Beiträge nach den Artikeln1 und 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Beerenobstprodukten werden Beiträge gewährt für Beerenobst, das ab 2014 geerntet wurde.

Beiträge unter 500 Franken werden nicht gewährt.

Die Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve werden pro rata temporis gewährt.

Art. 5 Gesuche

Gesuche sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.

Als Zeitpunkt der Einreichung gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.

Ist ein Gesuch nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig eingereicht worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

Art. 6 Meldepflicht

Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.

Art. 7 Qualitätsanforderungen

Das BLW kann für Beeren-, Stein- und Kernobst und daraus hergestellte Produkte, für die Beiträge gewährt werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Art. 8 Datenerhebung

Das BLW kann für die Gewährung der Beiträge nach den Artikeln1 und 2 betriebsspezifische Daten erheben und auswerten.

Art. 9 Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich

Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932.

Footnotes

  1. [2] SR 431.012.1

Art. 10 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19983 wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses

…4

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

[AS 1999 415, 2003 4909, 2004 4909, 2005 5267, 2007 4477 Ziff. IV 66, 2008 3575, 2009 6363]

Die Änd. kann unter AS 2013 3961 konsultiert werden.