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Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat

916.131.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 15, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-131-12/de/verordnung-uber-die-ausserordentliche-finanzielle-unterstutzung-der-verwertung-von-birnensaftkonzentrat

Retrieved on Sep 7, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2014.

Enacted by: Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat (AS 2013 2779)

916.131.12

Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat

vom 21. August 2013 (Stand am 15. September 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Zum Abbau der Lagerbestände an Birnensaftkonzentrat (Konzentrat) können Beiträge für die Verwertung von Konzentrat aus Schweizer Birnen der Ernte 2012 und früherer Ernten ausgerichtet werden.

Die finanzielle Unterstützung wird für die Verwertung von maximal 850 Tonnen Konzentrat gewährt.

Art. 2 Beiträge

Die Beiträge werden auf der Basis von trübem Konzentrat bemessen.

Der maximale Beitrag pro Kilogramm trübes Konzentrat zu 71 Prozent Gewichtsextrakt beträgt:

  1. 2.65 Franken für Konzentrat, das als Futtermittel oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wird;

  2. 2.25 Franken für Konzentrat, das als Lebensmittel oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird.

Art. 3 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 4 Anforderungen an das Konzentrat

Die Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat, das:

  1. den von der Branche festgelegten und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten minimalen Qualitätsvorschriften entspricht; und

  2. dem BLW von einer gewerblichen Mosterei gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19982 gemeldet wurde.

AS 2013 2779

Keine Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat:

  1. das zur Normalversorgung einer Mosterei nach Artikel 4 Absatz 3 der Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 1998 gehört;

  2. für dessen Lagerung die Mosterei Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 der Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 1998 erhält;

  3. das in den Export gelangt;

  4. das zur Herstellung von Produkten verwendet wird, die einer Alkoholsteuer unterliegen; oder

  5. das zur Herstellung von Produkten folgender Zolltarifnummern verwendet wird: 2009.7111, 2009.7119, 2009.7121, 2009.7129, 2009.7910, 2009.7990, 2009.8921, 2009.8929, 2009.8931, 2009.8939, 2009.8941, 2009.8949, 2202.9021, 2202.9029, 2202.9051, 2202.9059, 2202.9071, 2202.9079, 2206.0011, 2206.0019, 2106.9029, 2202.1000.

Footnotes

  1. [2] SR 916.131.11

Art. 5 Ausschreibung

Die Zuteilung der Beiträge erfolgt mittels Ausschreibung.

Das BLW veröffentlicht die Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Es setzt in der Ausschreibung eine Frist fest, innerhalb der die Gebote eingereicht werden können.

Art. 6 Gebote

Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Menge an trübem Konzentrat zu 71 Prozent Gewichtsextrakt, die verwertet werden soll;

  2. den Verwendungszweck; und

  3. den Beitrag je Kilogramm Konzentrat, um den die bietende Person ersucht.

Ein Gebot muss eine Mindestmenge von 5000 Kilogramm umfassen.

Eine Person kann höchstens drei Gebote einreichen.

Die Gebote müssen mittels Formular3 beim BLW eingereicht werden.

Nach Ablauf der Frist darf ein Gebot weder geändert noch zurückgezogen werden.

Art. 7 Zuteilung der Beiträge

Die Beiträge werden in aufsteigender Reihenfolge zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Kilogramm.

Das Formular kann kostenlos abgerufen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft unter www.blw.admin.ch der Verwertung von Birnensaftkonzentrat

Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote die Maximalmenge von 850 Tonnen, so werden die Mengen der Gebote entsprechend gekürzt. Wird dadurch die Mindestmenge nach Artikel 6 Absatz 2 nicht mehr erreicht, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.

Art. 8 Auszahlung der Beiträge

Die beitragsberechtigte Person hat für das Konzentrat, für das ihr Beiträge zugeteilt wurden, beim BLW spätestens am 6. Dezember 2013 die Quittungen für den Kauf des Konzentrats oder die Kaufverträge, die sie mit den Mostereien abgeschlossen hat, einzureichen.

Ist die beitragsberechtigte Person eine gewerbliche Mosterei, die Beiträge nach

Artikel 4 Absatz 1 der Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19984 erhält,

so hat sie beim BLW spätestens am 6. Dezember 2013 eine Verwertungsverpflichtung einzureichen.

Das BLW prüft die eingereichten Dokumente und zahlt der beitragsberechtigten Person den Beitrag aus.

Footnotes

  1. [4] SR 916.131.11

Art. 9 Ausschluss weiterer Beiträge

Konzentrat, für das nach dieser Verordnung Beiträge zugeteilt wurden, sowie daraus hergestellte Produkte sind von weiteren Bundesbeiträgen ausgeschlossen.

Art. 10 Nachweis über die Verwertung

Die beitragsberechtigte Person hat beim BLW spätestens am 31. Dezember 2014 den schriftlichen Nachweis über die Verwertung des Konzentrats, für das ihr Beiträge zugeteilt wurden, einzureichen.

Art. 11 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge

Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen rückerstattet werden.

Art. 12 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.