916.314.1
Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
(SGDV)
vom 27. Juni 1984 (Stand am 6. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes1 2 und auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19663, verordnet:
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 1
Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder, wirtschaftlicher Schweinebestände.
Er leistet dem Schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung (SGD) jährlich einen Beitrag. Dieser wird aufgrund der Daten des Vorjahrs festgelegt.
2. Abschnitt Bundesbeitrag
Art. 2 Voraussetzungen
Der Bund richtet seinen Beitrag nur aus, wenn die Bestimmungen über die Organisation und die Finanzierung (3. Abschnitt) sowie über die Massnahmen und die Beratung (4. Abschnitt) erfüllt sind.
Ausserdem hängt der Bundesbeitrag davon ab, dass der Kanton einen jährlichen Beitrag von mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrags an den Träger bezahlt, der für sein Gebiet zuständig ist. Der Beitrag des Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl:
der SGD-Betriebe;
der Muttersauen der SGD-Betriebe;
AS 1984 787
aller Schweinebetriebe;
der Tiere aller Schweinebetriebe.4 3 Leistet ein Kanton einen geringeren Beitrag, so wird der Anteil des Bundesbeitrags für die Schweinehalter dieses Kantons entsprechend gekürzt.
Art. 3 Höhe des Beitrags
Der jährliche Bundesbeitrag für den SGD beläuft sich auf höchstens 450 000 Franken.
Er beträgt höchstens 40 Prozent der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten des Trägers.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten:
die Löhne und Sozialleistungen für Beratungstierärzte, landwirtschaftliche Fachberater und Büropersonal;
die Mieten der benötigten Räume;
die Auslagen für die im SGD-Reglement vorgesehenen Untersuchungen.
Art. 5 Aufteilung
Bestehen mehrere Träger des SGD, wird der Bundesbeitrag je zur Hälfte nach der Zahl der SGD-Bestände und der Zahl ihrer Muttersauen auf die Träger aufgeteilt.
Wird der Bundesbeitrag an einen Träger aufgrund der Artikel 2 Absatz 3 oder 3 Absatz 2 gekürzt, so verbleibt die Differenz dem Bund.
Art. 65
3. Abschnitt Organisation und Finanzierung des SGD
Art. 7 Träger
Der oder die Träger des SGD müssen Selbsthilfeorganisationen mit Rechtspersönlichkeit sein.
Die Schweinehalter müssen in den Organen der Träger die Mehrheit haben.
Art. 8 Mitgliedschaft
Schweinehalter, die sich an den Massnahmen des SGD beteiligen wollen, müssen Mitglied eines Trägers sein. Die Träger sind verpflichtet, diese Schweinehalter ihres Einzugsgebiets aufzunehmen.
Im übrigen umschreiben die Träger den Kreis ihrer Mitglieder.
Art. 9 Koordination
Bestehen mehrere Träger des SGD, so müssen sie sich über die Einzugsgebiete verständigen, damit diese sich nicht überschneiden und das Gebiet der Schweiz lükkenlos abdecken. Die Kantone sind anzuhören.
Die Träger müssen durch ein geeignetes Koordinationsorgan sicherstellen, dass die Beratung und die Massnahmen in der ganzen Schweiz nach den gleichen fachlichen Grundsätzen durchgeführt werden.
Art. 10 Finanzierung
Die Träger finanzieren den SGD mit:
den Kostenbeiträgen der Betriebe, die den SGD in Anspruch nehmen;
den Mitgliederbeiträgen;
den Beiträgen von Bund und Kantonen;
allfälligen weiteren öffentlichen oder privaten Beiträgen.
Die Träger erlassen einen Tarif für die im SGD-Reglement aufgeführten Beratungen und Massnahmen.
4. Abschnitt Massnahmen und Beratung des SGD
Art. 11 Aufgaben des SGD
Die Träger des SGD treffen in den SGD-Beständen zweckentsprechende Massnahmen, indem sie namentlich:
hygienische Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Schweinekrankheiten anordnen;
die tiergerechte Haltung und züchterische Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schweine gezielt fördern.
Die Träger des SGD stellen ihre Beratungsdienste soweit möglich auch den nichtangeschlossenen Schweinehaltern zur Verfügung, sofern diese es wünschen und für die Kosten aufkommen.
Art. 12 Beratungstierärzte und Fachberater
Die Träger des SGD betrauen Beratungstierärzte und landwirtschaftliche Fachberater mit der Beratung und der Durchführung der Massnahmen. Sie stellen in der Regel für je 10000 Muttersauen in den angeschlossenen Beständen einen vollamtlichen landwirtschaftlichen Fachberater an.
Beratungstierärzte und landwirtschaftliche Fachberater arbeiten mit den Kantonstierärzten, den Bestandestierärzten, den Züchterorganisationen und den kantonalen Beratungsdiensten zusammen.
Art. 13 Anerkannte Bestände
Die SGD-Bestände, die den im SGD-Reglement zu umschreibenden Mindestanforderungen entsprechen, werden vom SGD anerkannt.
Art. 14 SGD-Reglement
Die Träger des SGD legen in einem Reglement das in der ganzen Schweiz einheitlich geltende Mindestberatungs- und Massnahmenangebot fest.
Ausserdem legen sie in diesem Reglement insbesondere fest:
welchen hygienischen und betrieblichen Anforderungen die angeschlossenen Bestände genügen müssen;
wie die Bestände aufgebaut werden müssen, damit sie den jeweiligen hygienischen Anforderungen genügen;
welche Vorkehren zu treffen sind, damit der Gesundheitszustand der Tiere erhalten bleibt;
wie der Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert wird;
das Verfahren für die Anerkennung von SGD-Beständen und für den Entzug der Anerkennung;
wie reinfizierte Bestände betreut werden.
Das Reglement muss dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Departement kann von den Trägem verlangen, dass sie das Reglement neuen Bedürfnissen und Erkenntnissen anpassen.
5. Abschnitt Aufsicht und SGD-Kommission6
Art. 15 Aufsicht
Der SGD untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen.7
Die Organe des SGD müssen die erforderlichen Auskünfte erteilen:
dem Bundesamt für Landwirtschaft in Belangen der landwirtschaftlichen Fachberatung;
dem Bundesamt für Veterinärwesen in fachtechnischen Belangen der Veterinärmedizin und des Tierschutzes sowie in Belangen der Ausrichtung des Bundesbeitrags.8 3 Die Bundesämter werden zu den Sitzungen und Versammlungen der Organe des SGD eingeladen. Sie erhalten die Sitzungsunterlagen und -protokolle.
Den Bundesämtern und den Kantonen sind der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, der Voranschlag, das Reglement und die Tarife zuzustellen.
Art. 16 SGD-Kommission
Das Departement wählt eine SGD-Kommission aus 7-9 Mitgliedern. Es bestimmt den Präsidenten und den Sekretär aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder.
Die Bundesämter für Landwirtschaft und für Veterinärwesen nehmen an den Sitzungen der Kommission teil.
Die Kommission:
überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und des SGD-Reglements;
berät den SGD;
9 beantragt dem Bundesamt für Veterinärwesen gegebenenfalls die Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung des Bundesbeitrags sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen;
10 erstattet dem Bundesamt für Veterinärwesen jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und ihre Feststellungen.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Bund nach den Ansätzen der Verordnung vom12. Dezember 199611 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.12
Art. 1713
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1814 Vollzug
Das Bundesamt für Veterinärwesen ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom2. Juli 196515 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinezucht sowie die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten der Schweine wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmung
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Bundes- und Kantonsbeiträge aufgrund der Daten dieses Jahres festgelegt. Sie werden im Verlauf des Jahres entsprechend der Budgets der Träger ausgerichtet und nach Abschluss der Jahresrechnung endgültig abgerechnet.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1985 in Kraft.
[AS 1965 472]