Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung

916.322.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-322-1/de/verordnung-uber-die-einfuhr-von-tieren-der-pferdegattung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2002.

Repealed by: Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AS 2007 6225)

Enacted by: Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (AS 1999 107)

916.322.1

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
(Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 13. Februar 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tiere der Pferdegattung, ausgenommen Zuchttiere, Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel, der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.

Art. 2 Begriffe

Als Fohlen gelten diejenigen jungen Pferde, bei denen mindestens die mittleren Milchschneidezähne und die Eckmilchschneidezähne noch vorhanden sind.

Als Pony gilt ein Tier der Pferdegattung, das ausgewachsen eine Widerristhöhe von mehr als1,35 m bis 1,48 m erreicht.

Als Kleinpony gilt:

  1. ein Tier der Rassen Shetland und Minipferd;

  2. ein Tier der Pferdegattung, welches mindestens dreijährig ist und eine Widerristhöhe von nicht mehr als1,35 m erreicht.

Art. 2a2 Ausnahme von der Einfuhrbewilligungspflicht

Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen Einfuhren von Tieren der Pferdegattung aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut.

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 313).

Art. 3 Besondere Einfuhrbestimmungen

Der grenztierärztliche Dienst des Bundesamtes für Veterinärwesen kontrolliert bei Ponys und Kleinponys das Alter, die Rasse und die Widerristhöhe. Wird die Höhe von1,48 m bzw.1,35 m überschritten, hat die Verzollung als Pferd bzw. als Pony zu erfolgen.

AS 1999 107

Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Ausnützung eines Zollkontingentanteils zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:

  1. die Mutter des Fohlens tragend mittels Zollfreipass ausgeführt worden ist; oder

  2. das Fohlen nachgewiesenermassen von der zu importierenden Stute abstammt und im Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist.

Fohlen werden bei der Ausnützung der Zollkontingentsanteile gleich behandelt wie erwachsene Tiere; ausgenommen sind Fohlen nach Absatz 2. Der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) für Fohlen richtet sich nach der Widerristhöhe der Tiere beim Grenzübertritt.

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Die folgenden Teilzollkontingente werden versteigert:

  1. Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Kleinponys, Esel, Maultiere und Maulesel;

  2. Kleinponys;

  3. Esel, Maultiere und Maulesel.

Jeweils 50 Prozent der Teilzollkontingente werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 50 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann den jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktlage frei festlegen.

Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieter oder Bieterin höchstens 10 Prozent je Teilzollkontingentsmenge betragen.

Art. 5 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Die Verteilung des Zollkontingentes richtet sich bis zum 31. Dezember 1999 nach

Artikel 4 Absätze 2–4, 5, 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern1 und 3–7, Absätze2, 4 und

5, 8, 9 Absätze1, 2 und 3 erster Satz, 10, 11 Absätze 1–3, 12 und 14 Absätze 2–4 der Pferde-Ein- und -Ausfuhrverordnung (PEAV) vom 17. Mai 19953.

Zur Festlegung der anerkannten Absatzveranstaltungen nach Artikel 14 Absatz 3 der PEAV werden diejenigen von 1998 herangezogen. Die «Allgemeinen Bestimmungen» des Bundesamtes vom 17. Dezember 19974 für Kompensationsimporte aus

[AS 1995 2037]

Der Text dieser Bestimmungen kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, bezogen werden.

Exporten gelten bis zum 31. Dezember 1999. Die Einfuhren können jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1999 mit einer Individuellen Zollkontingentszuteilung (IZU) vorgenommen werden.

300 Pferdeeinheiten für Voraus-Zollkontingentsanteile werden in der Kontingentsperiode 1999 den Zollkontingentanteilsberechtigten nach Artikel 7 Absatz 1 der PEAV entsprechend ihrem Anteil am Grundkontingent von 1200 Pferdeeinheiten zugeteilt.

Zollkontingentsanteile der Zollkontingentanteilsberechtigten nach Artikel 12 der PEAV werden in der Kontingentsperiode 1999 dem Teilzollkontingent der Ziffer 2 Buchstabe b des Anhangs der PEAV belastet.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Tarifnummer5 Tierbezeichnung

0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel lebend: – Pferde: – – andere (als reinrassige Zuchttiere und zum Schlachten): 1991 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 1992 – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m 1993 – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35, jedoch nicht mehr als 1,48 m 1994 – – – – mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m – Esel, Maultiere und Maulesel: – – andere (als zum Schlachten sowie Wildesel): 2091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 2099 – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)

Footnotes

  1. [5] SR 632.10 Anhang