916.401
Tierseuchenverordnung
(TSV)
vom 27. Juni 1995 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 (Gesetz), verordnet:
1. Titel Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).
Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
Art. 2 Hochansteckende Seuchen
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Maul- und Klauenseuche;
Vesikuläre Stomatitis;
Vesikulärkrankheit der Schweine;
Rinderpest;
Pest der kleinen Wiederkäuer;
Lungenseuche der Rinder;
Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease);
Rifttalfieber;
Blauzungenkrankheit (Bluetongue);
Schaf- und Ziegenpocken;
Pferdepest;
Afrikanische Schweinepest;
Klassische Schweinepest;
Klassische Geflügelpest;
AS 1995 3716
p. Newcastle Krankheit.
Art. 3 Auszurottende Seuchen
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Milzbrand;
Aujeszkysche Krankheit;
Tollwut;
Brucellose der Rinder;
Tuberkulose;
Enzootische Leukose der Rinder;
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und Tritrichomonas foetus;
Brucellose der Schafe und Ziegen;
Infektiöse Agalaktie;
Caprine Arthritis-Encephalitis;
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz;
Brucellose der Schweine;
Infektiöse Hämatopoietische Nekrose;
Virale hämorrhagische Septikämie;
2 Infektiöse Anämie der Salmonidae.
Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Leptospirose;
Coxiellose;
Salmonellose;
Rauschbrand;
Dasselkrankheit;
Brucellose der Widder;
Schafräude;
Ansteckende Pferdemetritis;
Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose;
Chlamydiose der Vögel;
Salmonella-Enteritidis-Infektion der Hühner;
Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
Myxomatose;
Faulbrut der Bienen;
Sauerbrut der Bienen;
Infektiöse Pankreasnekrose;
Krebspest.
Art. 5 Zu überwachende Seuchen
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Paratuberkulose;
Campylobacteriose;
Echinokokkose;
Listeriose;
Toxoplasmose;
Yersiniose;
Bösartiges Katarrhalfieber;
gbis. 3Lungenseuche der Schafe und Ziegen;
Maedi-Visna;
Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
Lungenadenomatose;
Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
Hämorrhagische Krankheit der Hirsche;
Equine Arteritis;
Porcines respiratorisches und reproduktives Syndrom;
Teschener Krankheit;
Transmissible Gastroenteritis;
Trichinellose;
Tularämie;
Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa jacobsoni und Acarapis woodi);
4 Neosporose;
Frühlingsvirämie der Karpfen;
5 MD (Mucosal disease);
6 Kryptosporidiose;
7 Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Departement: Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement;
Bundesamt: Bundesamt für Veterinärwesen;
IVI: Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe;
Sektion Bienen: Sektion Bienen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft;
VETA: Verordnung vom3. Februar 19938 über die Entsorgung tierischer Abfälle;
Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder Amtsstelle;
Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms;
Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt;
Kontrolltierarzt: nach Artikel 304 vom Kanton bestimmter Tierarzt;
Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben;
Tierseuchen: die in den Artikeln 2–5 bezeichneten Tierkrankheiten;
Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Abfälle entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden;
Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere, die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben;
Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, auf dem Tiere gehalten werden, bestehend aus einem oder mehreren Tierbeständen mit den dazu gehörenden Gebäuden, Einrichtungen und Nutzungsflächen;
Bestand/Herde: Tiere eines Betriebs, die eine epidemiologische Einheit bilden;
Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist;
Verdächtiges Tier: Tier, das seuchenähnliche Merkmale aufweist, ohne dass bei ihm das Vorliegen einer Seuche durch eine anerkannte Diagnostikmethode bestätigt oder widerlegt ist;
Verseuchtes Tier: Tier, das die charakteristischen Seuchenmerkmale aufweist oder bei dem die Seuche oder die Ansteckung durch anerkannte diagnostische Methoden bestätigt ist;
9 Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
Vieh: Haustiere der Pferde- Rinder- Schaf- Ziegen- und Schweinegattung;
10 Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t.
2. Titel Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel Tiere
1. Abschnitt:11 Registrierung, Kennzeichnung und Tierverkehr
Art. 712 Registrierung
Die Kantone erfassen alle Betriebe, in denen Klauentiere gehalten werden, in einem Register. Als solche Betriebe gelten auch:
...13
Sömmerungsbetriebe mit Tieren aus verschiedenen Betrieben;
Viehhandelsunternehmen, Wanderherden, Tierkliniken, Schlachtbetriebe sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
Personen, die einzelne Tiere halten.
Sie erheben den Namen des Betriebsinhabers, den Standort des Betriebes und der Bestände, die Gesamtzahl der Tiere und die Zahl der weiblichen Zuchttiere je Tiergattung sowie die vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer.14
Sie melden die Betriebe und gegebenenfalls die Bestände auf Anfrage hin der zentralen Datenbank (Verordnung vom18. Aug. 199915 über die Tierverkehr- Datenbank).16
Betriebe mit mehreren Beständen werden als ein Betrieb erfasst. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige kantonale Stelle.17
Art. 818 Verzeichnis der Klauentiere
Der Tierhalter hat für jeden Betrieb ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neusten Stand zu halten.
Art. 9 Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker
Wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen.
Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen.
In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.
Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere
Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation des Geburtsbetriebes ermöglichen.
Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
19 bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des Bundesamtes.
Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einem Betrieb in einen andern verbracht werden.
2. Abschnitt ...
Art. 11 Kennzeichnung der Papageienvögel und Hunde
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.
Hunde ab fünf Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen oder auf andere Weise eindeutig zu kennzeichnen.
Art. 12 Ausstellen des Begleitdokumentes
Wird ein Klauentier in einen anderen Betrieb (Art. 7 Abs. 1) verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
den Betrieb, aus dem das Tier verbracht wird, und die vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer;
die Tierart;
20 für Tiere der Rinder- und Ziegengattung die Identifikationsnummer;
21 für Tiere der Rindergattung das Alter (Monat, Jahr) und das Geschlecht;
22 für Tiere der Schaf- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere aus dem gleichen Betrieb;
das Datum, an dem das Tier aus dem Betrieb verbracht wird;
den Bestimmungsbetrieb;
eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Betrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem Tierhalter des Bestimmungsbetriebes abgegeben werden.
Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und
die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.
Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.
Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.
Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Doppel sind während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 1423 Meldungen über den Tierverkehr
Der Tierhalter meldet der zentralen Datenbank:
innert drei Arbeitstagen die Aufnahme eines Betriebes mit Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;
auf Abruf das Verzeichnis der Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung.
Er ist verpflichtet, dem Betreiber der Datenbank Auskunft über den Verkehr mit Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zu erteilen.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
Art. 1524 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
Über Bestände, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht gemeldete oder nicht im Verzeichnis aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre1. Grades verfügt.
Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.
Art. 16 der V vom18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).
Art. 16 der V vom18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).
Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtanlagen, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom Fleischkontrolleur zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.
Art. 16 –19
Aufgehoben
3. Abschnitt ...
Art. 20 –23
Aufgehoben
4. Abschnitt Tiertransport
Art. 24 Tiere aus dem Ausland
Für Tiere aus dem Ausland wird vom Grenztierarzt ein Passierschein ausgestellt.
Dieser berechtigt zum direkten Transport vom Eingangszollamt an den Bestimmungsort bzw. zum Ausgangszollamt.
Nach der Ankunft der Tiere am Bestimmungsort ist der Passierschein dem amtlichen Tierarzt zuzustellen.25
Die Eisenbahnverwaltungen sind in dringenden Fällen gehalten, auf Anweisung des Bundesamtes Tiere, welche über die Grenze kommen, auch an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zu befördern.
Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.
Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.
Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtanlagen transportiert werden, vor Verlassen der Schlachtanlage zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.26
Im übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 198627, der Verkehrsregelnverordnung vom13. November 196228, der Verordnung vom19. Juni 199529 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom27. Mai 198130.
Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.
An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.31
5. Abschnitt Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
Art. 27 Allgemeines
Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.32
Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte.33
Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.34
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom15. März 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 28 Überwachung
Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.35
Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.36
Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.
Art. 2937 Kontrolle des Tierverkehrs
Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren38
Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.39
Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.
Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.
Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.
6. Abschnitt Sömmerung und Winterung, Wanderherden
Art. 32 Sömmerung und Winterung
Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.
Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen.40
Art. 33 Wanderherden
Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.
Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die Wanderroute genau bezeichnet und bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.
DerKantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.
7. Abschnitt Viehhandel
Art. 34 Begriff
Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- Pferde- und Schweinegattung.
Der mit dem Betrieb eines land- oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes, die Veräusserung von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Erwerb von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Erwerb durch Metzger zum Schlachten für den eigenen Gebrauch fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.
Art. 35 Zuständigkeiten
Die Kantone ordnen den Viehhandel. Sie stellen insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Durchführung einer einheitlichen Aufsicht über die Einhaltung der vom Bund auf dem Gebiete des Viehhandels erlassenen Bestimmungen auf.
Sie erteilen die Patente. Sie sind ermächtigt vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Patent ausnahmsweise vor Absolvierung eines Einführungskurses provisorisch erteilt werden darf.
Sie führen Einführungskurse für Viehhändler durch, an denen die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung eingeführt werden. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden. Die Einführungskurse für Viehhändler werden aufgrund eines vom Bundesamt im Einvernehmen mit den Kantonen aufgestellten Reglementes durchgeführt.
Art. 36 Patent
Wer den Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will, bedarf eines Patentes. Dieses wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt:
Er muss einen Einführungskurs für Viehhändler besucht und die Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
Er muss einen Händlerstall besitzen, der in bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt. Der Kanton, in dem sich der Händlerstall befindet, prüft, ob der Stall diese Anforderungen erfüllt. Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Patentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.
Die Erneuerung des Patentes muss verweigert oder das bereits ausgehändigte Patent entzogen werden, wenn die zuständige kantonale Stelle feststellt, dass der Bewerber, der Patentinhaber oder sein Personal seuchenpolizeiliche Vorschriften wiederholt missachtet haben, oder wenn eine der Voraussetzungen von Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist.
Von Behörden oder Organisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Vieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.
Art. 37 Pflichten des Viehhändlers
Die Viehhändler sind verpflichtet:
a. eine lückenlose Viehhandelskontrolle zu führen, in der laufend jeder Tierzugang, -zuwachs und -abgang einzutragen ist; die kantonale Patentausgabestelle kann Metzgereiinhaber davon befreien, Schlachttiere für den eigenen Bedarf in der Viehhandelskontrolle zu erfassen, sofern der Tierverkehr auf andere Weise festgestellt werden kann;
die Viehhandelskontrolle nach den Weisungen der zuständigen kantonalen Behörde zu führen;
den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen Einsicht in die Viehhandelskontrollen zu gewähren;
das amtliche Mitteilungsorgan des Bundesamtes zu abonnieren.
8. Abschnitt Schlachtanlagen
Art. 38 Anforderungen an Schlachtanlagen
Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtanlagen richten sich nach der Fleischhygieneverordnung vom1. März 199541.
In Grossbetrieben hat der Fleischkontrolleur einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.
2. Kapitel Tierische Stoffe
1. Abschnitt Honig
Art. 39
Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.
Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Bacillus larvae befunden worden ist.
2. Abschnitt Abfälle und Nebenprodukte
Art. 40 Entsorgung von tierischen Abfällen
Tierkörper, Fleischabfälle und Schlachtnebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VETA entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.
Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
Art. 41 Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen
Küchen- und Speiseabfälle müssen so verwertet oder beseitigt werden, dass sich keine Seuchenerreger verbreiten können.
Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer Bewilligung des Kantons (Art. 42) ist.
Die Vorschriften der Artikel 42, 44 und 45 finden auf die Verfütterung von Abfällen aus dem eigenen privaten Haushalt keine Anwendung.
Art. 42 Bewilligung zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen
Einer Bewilligung des Kantons bedarf, wer:
Küchen- und Speiseabfälle zur Verwertung als Tierfutter sammelt;
Küchen- und Speiseabfälle als Futter verwertet;
gekochte Abfälle als Tierfutter an Dritte abgibt.
Die Bewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.
Art. 43 Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
Küchen- und Speiseabfälle müssen, bevor sie an Klauentiere oder Geflügel verfüttert werden, mit einem Verfahren behandelt werden, dessen Wirkung jener einer Erhitzung während mindestens 20 Minuten auf Siedetemperatur entspricht.
Für den Transport sind dicht verschliessbare, undurchlässige und korrosionsbeständige Behälter oder Fahrzeuge mit entsprechenden Aufbauten zu verwenden.
Art. 44 Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen
Wer eine Anlage zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen betreiben will, muss:
die Pläne für den Bau oder Umbau der Anlage vom Kanton genehmigen lassen;
die Inbetriebnahme der Anlage vom Kanton bewilligen lassen; die Betriebsbewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.
Die Anlage muss über folgende Einrichtungen verfügen:
eine Futterküche in einem dafür bestimmten Gebäude oder in einem ausschliesslich dafür bestimmten Raum, der allseitig von den Stallungen abgetrennt sein muss; Boden und Wände, die leicht zu reinigen sind; Heisswasseranschluss, Wasserabfluss, Handwaschgelegenheit und Garderobe;
einen Kochkessel mit Rührwerk, der eine Erhitzung nach Artikel 43 Absatz 1 gewährleistet.
Die Betreiber von Futterküchen müssen die baulichen und betrieblichen Vorkehren treffen, um eine Kontamination des gekochten Futters sowie die Verschleppung von Krankheitserregern über Küchen- und Speiseabfälle zu verhindern. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art.
Art. 45 Überwachung der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
Der Kanton beaufsichtigt die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen zu Tierfutter, namentlich durch:
die regelmässige Kontrolle der Gaststätten und der kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen;
die regelmässige Kontrolle der Betriebe, die Abfälle behandeln.
Art. 46 Entsorgung von toten Fischen und Fischabfällen
Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit sowie Fischabfälle, die als Futter für Schweine oder Fische verwertet werden, müssen wie Küchen- und Speiseabfälle nach Artikel 43 Absatz 1 behandelt werden.
Die Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter für Schweine oder Fische bedarf einer Bewilligung des Kantons.
Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchsammelstelle pasteurisiert werden müssen (Art.40 der Lebensmittelverordnung vom1. März 199542.
3. Abschnitt Behandlungsmittel, immunbiologische Erzeugnisse und
tierpathogene Mikroorganismen
Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die nach der Heilmittelgesetzgebung und zusätzlich vom Bundesamt zugelassen sind. Sie dürfen nur an Tierärzte und Behörden abgegeben werden.43
Das Bundesamt veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck zugelassenen immunbiologischen Erzeugnisse.44
Das Bundesamt kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.
Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im IVI ausgeführt werden.
Das Bundesamt kann im Einverständnis mit dem für den Standort des Laboratoriums zuständigen Kantonstierarzt Ausnahmen gewähren und bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen.
Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom25. August 199945.46
3. Kapitel Künstliche Besamung und Embryotransfer
Art. 50
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- Pferde- und Schweinegattung.
Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.
Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das Bundesamt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.
2. Abschnitt Künstliche Besamung
Art. 51 Zuständigkeiten
Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:
Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Tierhalter, die im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers besamen.
Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
Es genehmigt die Pläne für den Bau oder Umbau von Betrieben, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen).
Es erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an Besamungsstationen und an Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden, sowie über die Kontrolle der Gewinnung, Lagerung und Übertragung von Samen.
Der Kanton erteilt die Bewilligung zum Besamen an:
Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des Bundesamtes;
Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.
Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
Er bezeichnet für jede Besamungsstation einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.
Er unterbreitet dem Bundesamt die Pläne für den Bau oder den Umbau von Besamungsstationen mit Bericht und Antrag zur Genehmigung.
Er erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Besamungsstation den genehmigten Plänen entspricht und die Anforderungen von Artikel 54 erfüllt sind.
Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.
Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.
Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben c und d sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:
für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
für die künstliche Besamung von Klauentieren im eigenen Betrieb.
Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im voraus, wo der Samen gewonnen wird.
Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine Bewilligung nach
Artikel 51 Absatz 2 verfügen.
Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen
Besamungsstationen müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Besamungsstation noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
Die Person, die eine Besamungsstation und allfällige Nebenbetriebe (Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen) führt, trifft insbesondere folgende Massnahmen:
Sie errichtet die Besamungsstation und allfällige Nebenbetriebe an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen landwirtschaftlichen Betrieben.
Sie reicht die Pläne für den Bau oder den Umbau von Besamungsstationen vor der Bauausführung dem Kantonstierarzt ein.
Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung und Haltung der Tiere.
Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
Art. 55 Kontrolle
Wer Samen gewinnt, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber eine Kontrolle zu führen.
Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
3. Abschnitt Embryotransfer
Art. 56 Zuständigkeiten
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen benötigt
die Spender- und Empfängertiere;
die Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen.
Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind; er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.
Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.
Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.
Art. 58 Kontrolle
Willein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.
Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des Bundesamtes:
betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Bearbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;
eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.
Er führt eine Kontrolle über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.
Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber eine Kontrolle zu führen.
Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
3. Titel Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Pflichten der Tierhalter
Art. 59
Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.
Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Betrieben, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Tötung und Verlad, zu unterstützen und das im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.
2. Abschnitt Meldepflicht und erste Massnahmen
Art. 60 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
Art. 61 Meldepflicht
Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
Ebenso sind umgestandene Klauentiere der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.47
Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fleischkontrolleure, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und des Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes, Besamungstechniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.
Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.
Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, melden dies dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt.
Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.
Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.
Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
Der amtliche Tierarzt, der Fleischkontrolleur, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:
a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor;
treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen;
stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum;
erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch.
Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.
Er meldet dem Bundesamt telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.
Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 65 Tierseuchenbericht
DerKantonstierarzt erstattet dem Bundesamt jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.
Er berichtet dem Bundesamt auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen sowie die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen.
Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Leitern der Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und -kontrolleuren, den Bieneninspektoren, den Kontroll- und amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt. Weiteren Interessenten ist es im Abonnement zugänglich.
3. Abschnitt Sperrmassnahmen
Art. 66 Allgemeine Grundsätze
Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.
In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind:
alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen;
alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen;
verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.
Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.
Art. 67 Absonderung
Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.
Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat.
Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
Art. 68 Quarantäne
Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.
Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.
Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.
Art. 69 Einfache Sperre1. Grades
Die einfache Sperre1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.
Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.
Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.
Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. ...48
Art. 70 Einfache Sperre2. Grades
Die einfache Sperre2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.
Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.
Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet die Schlachtanlage. ...49 3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen.
Art. 71 Verschärfte Sperre
Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.
Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.
Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Betrieb mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.
Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom15. März 1999 (AS 1999 1523).
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom15. März 1999 (AS 1999 1523).
Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.
Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.
Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.
Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gewähren.
Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.
Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.
Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.
4. Abschnitt Reinigung, Desinfektion und Entwesung
Art. 73 Grundsätze
Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten.
Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.
Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.
Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 74 Zuständigkeiten
Die Mittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen müssen vom Bundesamt zugelassen sein.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.
Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.
Die Tierhalter oder die Betriebsinhaber haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern der Betrieb nicht über genügend Personal verfügt, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.
Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.
5. Abschnitt Entschädigung für Tierverluste
Art. 75 Amtliche Schätzung
Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.
Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes. Massgebend sind der Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert.
Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
Franken
Pferde 8000.–
50 Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons 6000.–
Schafe 800.–
Ziegen 600.–
Schweine 1300.–
ebis. 51 Neuweltkameliden und in Gehegen gehaltenes Wild der 1500.– Ordnung Paarhufer
Geflügel (exkl. Truthühner) 35.–
Truthühner 50.–
Kaninchen 30.– Franken
Bienenvolk 100.–
Fische 5.– pro kg 4 Das Departement kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.
Art. 76 Zusätzliche Leistungen
Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:
für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt;
für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes keine Entschädigung leisten;
für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.
2. Kapitel Hochansteckende Seuchen
Art. 77 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99–127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
Art. 78 Seuchenstatus
Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.
Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.
Art. 79 Koordination und Krisenstab
Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Krisenstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.
Art. 80 Diagnostik
Für die Diagnostik hochansteckender Seuchen ist das IVI als nationales Referenz- und Untersuchungslaboratorium zuständig.
Es ist befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.
Art. 81 Impfungen
Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das Departement nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.
Art. 82 Meldepflicht
Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.
Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.
Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Betrieb zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.
Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
Der Kantonstierarzt meldet dem Bundesamt unverzüglich ansteckungsverdächtige Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde.
Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
die einfache Sperre2. Grades über den Bestand52;
das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem IVI.
Art. 85 Seuchenfall
Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre2. Grades.
Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
Begriff gemäss Ziff. I der V vom15. März 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.
Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen nach den Absätzen1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.
Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier-, Waren- und Personenverkehr.
Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.
Die Kantonstierärzte und das Bundesamt informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.
Art. 87 Information
Das Bundesamt und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.
Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen.
Entsprechend den Musterformularen des Bundesamtes sind die folgenden Anschläge zu verwenden:
gelbe Anschläge für gesperrte Bestände; sie enthalten Angaben über die Begründung der Sperrmassnahmen (Seuchenverdacht oder Seuchenfall), die Sperrvorschriften und die Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften;
rote Anschläge, die an öffentlichen Anschlagstellen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen anzubringen sind; sie enthalten Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche, die Verhaltensregeln und Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften.
Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes und des Krisenstabes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.
Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtanlagen und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.
Das Bundesamt entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.
Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
Der Kantonstierarzt sorgt für:
die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90–93);
das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b);
die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.
Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen.
Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtanlagen der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen.
Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in eine in der Schutzzone befindliche Schlachtanlage verbracht werden. Befindet sich keine Schlachtanlage in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt eine Schlachtanlage innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in die Schlachtanlage verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.
Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.
Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.
Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten betriebseigenen Personen gestattet. Insbesondere ist betriebsfremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.
Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.
Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.
Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtanlagen der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:
verendete oder getötete Tiere zur Entsorgung oder ins IVI zur Untersuchung verbracht werden;
Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.
Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.
Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das Bundesamt kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen. 5–6 ...53
Art. 93 Schlachtung
Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
Der amtliche Tierarzt informiert den Fleischkontrolleur der Schlachtanlage über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.
Der Fleischkontrolleur untersucht die Tiere bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.
Verdächtige und verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden.
Besteht in einer Schlachtanlage Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen-, Tier- und Warenverkehr zu sperren.
Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.
Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.
Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.
Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.
Die Massnahmen in der Überwachungszone dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.
Art. 95 Regelung besonderer Fälle
Das Bundesamt ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:
den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2);
die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art.90 und 92);
...54
die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art.90 und 92).
Art. 96 Notsituationen
In Notsituationen kann das Departement:
die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtanlagen sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes;
die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom Bundesamt bestimmt.
Art. 97 Notfalldokumentation
Das Bundesamt verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.
Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.
Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem Bundesamt mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.
Das Bundesamt trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. Gegen den Entscheid kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt
Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom Bundesamt zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
2. Abschnitt Maul- und Klauenseuche
Art. 99 Allgemeines
Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarzeher.
Art. 100 Sperrmassnahmen
In Abweichung zu den Artikeln84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.
Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich:
unmittelbar benachbarte oder durch Kontakte gefährdete Bestände;
Bestände, die mutmasslich verseuchte Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verfüttert haben.
Die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre2. Grades umgewandelt werden.
Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch:
in Kannen oder Zisternenwagen der Annahmestelle umgegossen wird; und
auf direktem Weg in die Annahmestelle gelangt, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach Artikel 40 der Lebensmittelverordnung vom1. März 199555 pasteurisiert wird.
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;
Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als gefährlicher tierischer Abfall entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
In Abweichung von Artikel 90 Absätze2 und 3 dürfen in der Schutzzone Tiere erst
Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben
Aus der Schutzzone dürfen Fleisch von Klauentieren sowie Milch von Kühen, Schafen und Ziegen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; die Milch muss zudem pasteurisiert werden.
Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Der Kantonstierarzt kann diese Massnahme für weitere Gebiete anwendbar erklären.
In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.
Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.
3. Abschnitt Vesikulärkrankheit der Schweine
Art. 104 Allgemeines
Als empfänglich für die Vesikulärkrankheit der Schweine gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.
Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.
Art. 105 Massnahmen betreffend Fleisch
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.
4. Abschnitt Lungenseuche der Rinder
Art. 106 Allgemeines
Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung.
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.
Art. 107 Überwachungszone
Es werden keine Überwachungszonen festgelegt.
Art. 108 Verdachtsfall
Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.
Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.
Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.
Art. 109 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.
Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als gefährliche tierische Abfälle zu entsorgen.
Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).
Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.
Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
Das Bundesamt ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.
5. Abschnitt Pferdepest
Art. 112 Allgemeines
Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.
In Abweichung von Artikel 81 kann das Bundesamt unter sichernden Bedingungen die Impfung von Pferden, die für die Ausfuhr bestimmt sind, und die Einfuhr geimpfter Pferde gestatten.
Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 113 Verdachtsfall
Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 84 die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.
Er ordnet zusätzlich an:
regelmässige Kontrollbesuche in den verdächtigen Beständen durch den amtlichen Tierarzt;
Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung.
Art. 114 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet im verseuchten Bestand, in Abweichung von Artikel 85 Absätze1 und 2 Buchstabe b, folgende Massnahmen an:
die einfache Sperre1. Grades; und
die unverzügliche Tötung der verseuchten Tiere an Ort und Stelle.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Pferdeverkehrs.
Art. 115 Überwachungszone
Die Überwachungszone wird mindestens bis zum1. Dezember des laufenden Jahres aufrechterhalten.
6. Abschnitt Afrikanische und Klassische Schweinepest
Art. 116 Allgemeines
Als empfänglich für die Afrikanische und die Klassische Schweinepest gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.
Die Artikel 117–120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.
Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
In der Schlachtanlage müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.
Wird Schweinepest in einer Schlachtanlage festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.
In der Schlachtanlage dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.
Art. 118 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
Artikel 90 Absätze2 und 3 sind erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
Der Kantonstierarzt kann ab dem21. Tag nach Anordnung der Schutzzone das Verstellen in einen anderen Bestand der Schutz- oder Überwachungszone gestatten, sofern alle Bestände untersucht worden sind und der Befund negativ ist.
In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden.
Die Schweine müssen, bevor sie den Bestand verlassen, eindeutig gekennzeichnet sein.
Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die für den Bereich der Schutz- und Überwachungszonen getroffenen Massnahmen können aufgehoben werden:
frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Bestandes; und
nachdem die serologische Untersuchung aller Bestände der Schutzzone und einer repräsentativen Anzahl der Bestände der Überwachungszone einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 120 Wiederbesetzung
Nach Aufhebung der einfachen Sperre2. Grades kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:
a. bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;
b. bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:
die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und
die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.
Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;
erarbeitet das Bundesamt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Kantonstierarzt und Fachleuten Massnahmen zur Vorbeugung und zur Ausrottung der Seuche in der Wildschweinepopulation; und
ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an.
7. Abschnitt Klassische Geflügelpest und Newcastle Krankheit
Art. 122 Allgemeines
Als empfänglich für die Klassische Geflügelpest und die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.
Art. 123 Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verbietet das Verbringen von Eiern und das Ausbringen von Mist aus verdächtigen und verseuchten Beständen.
Mist darf nicht aus der Schutz- oder der Überwachungszone hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, soweit möglich ausfindig gemacht und als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden.
Art. 124 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
In Abweichung von den Artikeln90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass:
Bruteier und Eintagsküken in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.
Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für:
die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt (Art. 90 Abs. 3);
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
die Desinfektion der Bruteier.
Er verhängt über die Bestimmungsbetriebe die Quarantäne nach Artikel 68.
Art. 125 Newcastle Krankheit bei Tauben und Ziervögeln
Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.
Das Bundesamt kann die Impfung von Tauben in Abweichung von Artikel 81 zulassen und für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veranstaltungen vorschreiben.
8. Abschnitt Andere hochansteckende Seuchen
Art. 126 Bezeichnung
Als andere hochansteckende Tierseuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Vesikuläre Stomatitis;
Rinderpest;
Pest der kleinen Wiederkäuer;
Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease);
Rifttalfieber;
Blauzungenkrankheit (Bluetongue);
g. Schaf- und Ziegenpocken.
Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
Das Bundesamt kann in Abweichung von den Artikeln90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.
3. Kapitel Auszurottende Tierseuchen
Art. 128 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (Art. 280 ff.).
Art. 129 Abklärung von Abortursachen
Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung dem Kontrolltierarzt.
Der Kontrolltierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.
Die Untersuchung umfasst:
bei Rindern: Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie IBR-IPV (serologisch);
bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii;
bei Schweinen: Brucella suis.
Der Kontrolltierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Rindern, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.
Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.
Art. 130 Überwachung des schweizerischen Tierbestandes
Der schweizerische Tierbestand wird mittels Stichproben der Bestände oder der Tiere überwacht.
Die Erhebung der Stichproben dient der Bestätigung, dass die Schweiz frei von einer auszurottenden Seuche ist.
Das Bundesamt bestimmt nach Anhören der Kantone:
a. in welchen Zeitabständen die Stichproben zu erheben sind;
die notwendige Grösse der Stichprobe, damit mit einem Zuverlässigkeitsgrad von 99 Prozent der Nachweis erbracht werden kann, dass weniger als 0,1 Prozent der Bestände verseucht sind;
welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
die Laboratorien, in denen die Stichprobe untersucht wird.
Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn ein oder mehrere verseuchte Bestände festgestellt wurden.
Art. 13156 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.
Bei der Caprinen Arthritis-Encephalitis (Art. 200 ff.) werden jedoch Ziegen, die nicht aus CAE-freien Beständen stammen, nur nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes entschädigt.
2. Abschnitt Milzbrand
Art. 132 Diagnose
Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.
Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
Art. 133 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.
Art. 134 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:
die einfache Sperre2. Grades;
die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug;
57 die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere;
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.
Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.
Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
3. Abschnitt Aujeszkysche Krankheit
Art. 135 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.
Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.
Art. 136 Diagnose
Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.
Art. 137 Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 138 Meldepflicht
Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.
Art. 139 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 140 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:
die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere;
die Bekämpfung der Mäuse und Ratten;
d. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.
Art. 141 Verwertung des Fleisches
Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des Bundesamtes zu verwerten.
4. Abschnitt Tollwut
Art. 142 Diagnose
Das Bundesamt bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.
Die Inkubationszeit beträgt 100 Tage.
Art. 142a58 Amtliche Anerkennung
Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.
Art. 143 Meldepflicht
Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.
Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.
Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.
DieTollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.
Art. 144 Verdachtsfall
Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.
Der Kantonstierarzt bestimmt, ob:
tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind;
Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.
Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten.
Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.
Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:
müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;
dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden;
müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.
Art. 146 Seuchenfall
Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.
Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:
angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren;
die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind;
die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.
Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.
Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht.
Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden.
Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.
Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.
Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als gefährliche tierische Abfälle zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.
Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen.
Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.
Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.
In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.
Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.
Flankierende Massnahmen
Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.
Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften
Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.
Art. 149 Impfungen
Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt in einem Impfausweis zu bestätigen.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen und die Gestaltung der Impfausweise.59
Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen:
Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.
Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.
Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung.
Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.
Das Bundesamt und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen.
5. Abschnitt Brucellose der Rinder
Art. 150 Geltungsbereich
Rinder infolge Infektionen mit Brucella abortus.
Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.
Art. 151 Diagnose
Brucellose der Rinder liegt vor, wenn:
b. im Untersuchungsmaterial Brucella abortus nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 152 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.
Art. 153 Meldepflicht
Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt, wenn Brucella abortus bei anderen Haus- und Wildtieren festgestellt wird.
Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
Art. 154 Verdachtsfall
BeiSeuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
die einfache Sperre1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.
Art. 155 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierischer Abfall entsorgt werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben.
Art. 156 Schlachtung
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Der Fleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.
Art. 157 Nachkontrolle
Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.
6. Abschnitt Tuberkulose
Art. 158 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis und Mycobacterium tuberculosis.
Wird die Seuche bei andern Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Rindern erforderlich sind.
Art. 159 Diagnose
Tuberkulose liegt vor, wenn:
im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde;
die Tuberkulinprobe eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Tuberkulose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.
Die Inkubationszeit beträgt 150 Tage.
Art. 160 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.
Art. 161 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
Art. 162 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Rindern, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben;
zwei Tuberkulinproben aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben. Die zweite Untersuchung darf frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 163 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre
verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert und innert zehn Tagen geschlachtet werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 60 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 164 Schlachtung
Die Schlachtung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
DerFleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.
Art. 165 Nachkontrolle
In einem Bestand, in dem Tuberkulose festgestellt wurde, müssen ein Jahr nach Aufhebung der Sperre alle Rinder, die älter sind als sechs Wochen, nochmals untersucht werden.
7. Abschnitt Enzootische Leukose der Rinder
Art. 166 Diagnose
Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.
Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.
Art. 167 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkanntEBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
...60
Art. 168 Verdachtsfall
Hat ein Tierarzt oder ein Fleischkontrolleur bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.
Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre1. Grades.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat;
die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder
bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Rinder im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres;
die serologische Untersuchung aller Tiere.
Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 169 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre
a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.61 3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.
8. Abschnitt Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis
Art. 170 Diagnose
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) liegt vor, wenn:
b. in Einzelfällen bovines Herpesvirus Typ I nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.62
Art. 172 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
die einfache Sperre1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und
die serologische Untersuchung aller Tiere.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 173 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
Art. 174 Künstliche Besamung
Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das Bundesamt kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.
9. Abschnitt Transmissible spongiforme Enzephalopathien63
Art. 175 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter dem Vorbehalt von Artikel 185, für die Bekämpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit der Schafe und Ziegen.
Ein Tier gilt als verseucht, wenn:
die histologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.64 3 Probenahmen an geschlachteten Tieren, die nicht amtlich angeordnet sind, müssen unter der direkten Aufsicht des Fleischkontrolleurs durchgeführt und von ihm aufgezeichnet werden. Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die die Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllen und vom Bundesamt anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom Bundesamt genehmigt sein. Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Probenahmen und die Behandlung der Schlachttiere.65
Untersuchungen mit positivem Befund müssen vom nationalen Referenzlaboratorium bestätigt werden.66
Art. 175a67 Überwachung
Die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände werden jedes Jahr nach einem Programm überwacht, das vom Bundesamt festgelegt wird.
Tiere der Rindergattung, bei denenvier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:
umgestanden sind;
nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind;
krank oder verunfallt sind und zur Schlachtung gebracht worden sind;
eingeführt und danach geschlachtet worden sind.
Sofern es die Seuchensituation im Herkunftsland erlaubt, kann das Bundesamt gestatten, dass die eingeführten Tiere (Abs. 2 Bst. d) nicht untersucht werden müssen.
Art. 17668 Verdachtsfall
Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, die älter sind als 18 Monate:
eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für die BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;
BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter sind als zwölf Monate, chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung des Schlachttierkörpers und die weiteren Untersuchungen.
Art. 177 Massnahmen im Verdachtsfall
Besteht ein Verdacht auf BSE oder Traberkrankheit, muss der Tierhalter das verdächtige Tier absondern, eingehend beobachten und einen Tierarzt beiziehen.
Der Tierhalter darf nicht:
die Milch des verdächtigen Tieres in Verkehr bringen;
das verdächtige Tier töten oder schlachten.
Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an. Bei einem ansteckungsverdächtigen Bestand ordnet der Kantonstierarzt die Kennzeichnung und Registrierung aller Tiere sowie deren eingehende Beobachtung während zwölf Monaten an.
Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
der Kopf des Tieres, bei Schafen und Ziegen einschliesslich der Tonsillen, in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt und im Fall der Traberkrankheit auch desinfiziert werden.69
Art. 177a70 Meldepflicht für Schlachttiere
Wer bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage Anzeichen von BSE oder Traberkrankheit feststellt, muss dies unverzüglich dem Fleischkontrolleur melden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.
Art. 17871 BSE-Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
72 der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
Samen, Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres vernichtet werden;
alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die:73 1. aus dem Bestand sind, in dem sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat, 2. aus dem Bestand sind, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;
alle Tiere der Rindergattung getötet werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in einem Bestand nach Buchstabe c Ziffer 2 befunden haben;
74 alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe getötet werden;
75 von allen getöteten Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden.
Der Kantonstierarzt teilt das Untersuchungsergebnis dem Tierhalter mit und bescheinigt ihm den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1.76
Art. 179 Traberkrankheit-Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im verseuchten Bestand an:
die einfache Sperre1. Grades;
77 die direkte Verbrennung der verseuchten Tierkörper;
die Vernichtung von Samen, Eizellen oder Embryonen des betreffenden Tieres;
die Ermittlung und Schlachtung aller direkten Nachkommen verseuchter Muttertiere in anderen Beständen;
78 das Töten aller Schafe und Ziegen des Bestandes sowie deren direkten Nachkommen;
79 das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller geschlachteten, getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.
Der von Traberkrankheit befallene Bestand ist auszumerzen; Tiere ohne Anzeichen von Traberkrankheit dürfen geschlachtet werden. Wird Traberkrankheit in einer Sömmerungsherde festgestellt, so müssen der Herkunftsbestand des verseuchten Tieres und die Sömmerungstiere aus diesem Bestand ausgemerzt werden.
Die Sperre wird zwei Jahre nach der Ausmerzung der Schafe und Ziegen sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben. In den zwei darauffolgenden Jahren ist die Haltung von nicht trächtigen Tieren gestattet. Sie dürfen jedoch nur direkt zur Schlachtung abgegeben werden.
Art. 18080 Entsorgung von tierischen Abfällen aus Laboratorien
Die Laboratorien sorgen dafür, dass tierische Abfälle, die Erreger von spongiformen Enzephalopathien enthalten könnten, verbrannt werden.
Art. 18181 Entsorgung von Teilen des Schlachttierkörpers
Nach dem Schlachten sind zu entsorgen:
Kopf, Rückenmark, Tonsillen, Thymus, Milz und Därme von über sechs Monate alten Rindern;
Kopf und Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen; sowie
c. die Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters.
Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
Das Gehirn darf nicht aus der Gehirnschale entfernt werden. Die Augen und bei Kühen zusätzlich die Kaumuskeln und das Flotzmaul dürfen nicht vom Kopf getrennt werden.
In Grossschlachtanlagen muss das Rückenmark bei über sechs Monate alten Rindern mit einem Absaugegerät entfernt werden.
Beim Schlachten anfallende tierische Abfälle mit Gewebestruktur dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden.
Art. 18282 Entsorgung von Teilen des Schlachttierkörpers nach dem Zerlegen
Beim Zerlegen sind vom Fleisch zu trennen und anschliessend nach Artikel 4a VETA zu entsorgen:83
die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein und Schwanz, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben;
sichtbares Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Rindern jeglichen Alters.
Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
Art. 18384 Verwendungseinschränkung für Futtermittel
Es dürfen nicht zur Herstellung von Tierfutter verwendet, als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden:
Blutmehl und andere Blutprodukte;
Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern;
Fleischmehl und Fleischknochenmehl;
Griebenmehl und Griebenkuchen;
Geflügelmehl, getrocknete Geflügelschlachtabfälle und Federmehl;
Fischmehl;
Futterknochenschrot;
85 Fett, das aus gesundheitsschädlichen Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde;
Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–h enthalten.
Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist Futter für Tiere, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, wenn:
die Fleischabfälle von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind;
das Futter in ausschliesslich dafür bestimmten Anlagen hergestellt und offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert wird.
Fleischabfälle dürfen zu Flüssigfutter für Schweine verarbeitet werden, wenn:
86 sie aus Schlachtbetrieben stammen und ihre Entsorgung zum Zweck der Sterilisation vom Kantonstierarzt zugelassen ist;
sie in ISO-zertifizierten Sterilisationsbetrieben behandelt worden sind;
sie von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind;
sie nicht von Wiederkäuern stammen;
keine Futtermittelbestandteile nach Absatz 1 zugemischt worden sind.
Von allen Tierarten dürfen als Flüssigfutter für Schweine verwertet werden:
Blut, soweit es vom Fleischkontrolleur als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden ist;
Fleischabfälle aus Zerlegebetrieben, ausgenommen die in Artikel 182 Absatz 1 Buchstaben a und b erwähnten Teile.87 4 Flüssigfutter nach Absatz 3 darf nur als Schweinefutter verwendet werden, wenn sich in den Beständen, welche solches Futter verwenden, und in den unmittelbar angrenzenden Beständen keine Wiederkäuer befinden und der Bestand vom Kantonstierarzt als Empfänger von Flüssigfutter zugelassen ist.
Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische verwendet werden, wenn:
der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere gemeldet worden ist;
über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird.
Wer Futtermittel herstellt, lagert oder befördert, muss dafür sorgen, dass Futtermittel nach Absatz 1 nicht in Futter für Wiederkäuer gelangen.
Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199988.
Art. 184 Aufgaben des Bundesamtes
Das Bundesamt unterstützt die Erforschung möglicher epidemiologischer Zusammenhänge von auf spongiforme Enzephalopathien hinweisenden neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen.
Es kann für wissenschaftliche und diagnostische Zwecke sowie für die Herstellung von Trophäen Ausnahmen von den Artikeln 178–183 bewilligen.89
Art. 185 Spongiforme Enzephalopathien bei anderen Tierarten
Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.
10. Abschnitt Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und
Tritrichomonas foetus
Art. 186 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter foetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.
Art. 187 Überwachung
Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des Bundesamtes zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).
Art. 188 Verdachtsfall
Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.
Art. 189 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre1. Grades über alle deckfähigen Rinder des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:
alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
die künstliche Besamung durchgeführt wird;
verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
d. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.
Er hebt die Sperre auf:
für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.
11. Abschnitt Brucellose der Schafe und Ziegen
Art. 190 Geltungsbereich und Diagnose
Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella melitensis.
Brucellose der Schafe und Ziegen liegt vor, wenn:
die serologische oder die allergische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
im Untersuchungsmaterial Brucella melitensis nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.
Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.
Art. 192 Meldepflicht
Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.
Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.
Art. 193 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
die einfache Sperre1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
die Untersuchung aller Tiere.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 194 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 120 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 195 Schlachtung
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Der Fleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.
12. Abschnitt Infektiöse Agalaktie
Art. 196 Geltungsbereich und Diagnose
DieVorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.
Infektiöse Agalaktie liegt vor, wenn:
b. im Untersuchungsmaterial Mycoplasma agalactiae ssp. agalactiae nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
Art. 197 Überwachung
In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.
Art. 198 Verdachtsfall
Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades über den verdächtigen Bestand an.
Art. 199 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.
13. Abschnitt:90 Caprine Arthritis-Encephalitis
Art. 200 Diagnose
Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.
Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Die Ziegenbestände werden jährlich durch eine serologische Untersuchung aller Tiere überwacht.
Ein Ziegenbestand wird als CAE-frei anerkannt, wenn:
drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen negativen Befund ergeben haben;
die jährliche Wiederholung der serologischen Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
In Gebieten, in denen alle Ziegenbestände als CAE-frei anerkannt sind, kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone grössere zeitliche Abstände für die serologischen Untersuchungen festlegen oder die Erhebung von Stichproben nach Artikel 130 anordnen.
Der Kantonstierarzt kann die Untersuchungen nach Absatz 1 alle zwei Jahre durchführen lassen, wenn sie in einem Ziegenbestand während mindestens vier aufeinander folgender Jahre einen negativen Befund ergeben hat.91
Art. 201a Verdachtsfall
Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen oder die serologische Untersuchung weder einen eindeutig positiven noch eindeutig negativen Befund ergeben hat.
Besteht Seuchen- oder Ansteckungsverdacht, ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
drei Nachuntersuchungen des verdächtigen Tieres im Abstand von jeweils zwei Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
das verdächtige Tier unverzüglich ausgemerzt wurde und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 202 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre
verseuchte und verdächtige Tiere sowie ihre letzten direkten Nachkommen ausgemerzt werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die drei serologischen Untersuchungen nach Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer letzten direkten Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion erfolgen.
Art. 203 Tierverkehr
In Bestände, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur Ziegen eingestellt werden, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.
Ziegen aus Beständen, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, geweidet sowie auf Viehmärkten und Viehausstellungen aufgeführt werden.
Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, geweidet werden.
Die Herkunft aus einem als CAE-frei anerkannten Bestand ist auf dem Begleitdokument zu bestätigen.
Art. 203a Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
14. Abschnitt Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie,
Rotz
Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der folgenden Seuchen bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen:
Beschälseuche (Trypanosoma equiperdum);
Encephalomyelitis (alle durch Togaviridae verursachte Formen);
Infektiöse Anämie;
Rotz.
Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
Art. 205 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Encephalomyelitis und Rotz dem Kantonsarzt.
Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:
die epidemiologische Abklärung;
die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
Bei Feststellung von Encephalomyelitis und Rotz ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an:
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes durch den amtlichen Tierarzt.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.
15. Abschnitt Brucellose der Schweine
Art. 207 Geltungsbereich und Diagnose
Schweine infolge von Infektionen mit Brucella suis sowie mit Brucella abortus und Brucella melitensis.
Brucellose der Schweine liegt vor, wenn:
im Untersuchungsmaterial Brucella suis, abortus oder melitensis nachgewiesen wurde;
die serologische Untersuchung eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Brucellose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.
Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.
Art. 208 Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 209 Meldepflicht
Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.
Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.
Art. 210 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Art. 211 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt
verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierischer Abfall entsorgt werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
4. Kapitel Zu bekämpfende Seuchen
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 212
Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen Pankreasnekrose (Art. 285 ff.) und der Krebspest (Art. 288 ff.).
2. Abschnitt Leptospirose
Art. 213 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.
Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.
Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.
Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.
Art. 215 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:
die Absonderung der verseuchten Tiere;
die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;
von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.
Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.
Art. 216 Entschädigung
3. Abschnitt Coxiellose
Art. 217 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Coxiellose (Coxiella burnetii) bei Rindern, Schafen oder Ziegen.
Coxiellose liegt vor, wenn der Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.
Art. 218 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Coxiellose dem Kantonsarzt.
Art. 219 Seuchenfall bei Schafen
Wird bei Schafen Coxiellose festgestellt oder hat ein Bestand Q-Fieber beim Menschen verursacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:
die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand;
die Tötung oder Schlachtung verseuchter oder verdächtiger Schafe, wenn sich die Ausbreitung der Krankheit dadurch verhindern lässt;
die Schur aller Schafe sowie die Desinfektion oder Beseitigung der Wolle;
die Reinigung und Desinfektion der Örtlichkeiten und Geräte.
Er hebt die Sperrmassnahmen frühestens 30 Tage nach ihrer Anordnung auf, wenn alle geschlechtsreifen Schafe geimpft sind oder alle trächtigen Tiere gelammt haben.
Art. 220 Seuchenfall bei Rindern und Ziegen
Wird in Rinder- oder Ziegenbeständen Coxiellose festgestellt oder hat ein Bestand Q-Fieber beim Menschen verursacht, so ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an, um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.
Er kann insbesondere anordnen:
die Absonderung verwerfender und hochträchtiger Tiere;
die bakteriologische Untersuchung der Nachgeburten und abortierten Föten;
die Reinigung und Desinfektion der Örtlichkeiten und Geräte;
die Ausmerzung verseuchter oder verdächtiger Tiere.
Art. 221 Entschädigung
4. Abschnitt Salmonellosen
Art. 222 Diagnose
Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.
Art. 223 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.
Art. 224 Seuchenfall
Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden;
nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;
die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert
die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.
Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in ...» an.92
Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:
a. Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;
b. die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.
Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.
Art. 226 Überwachung der Futtermittel
Betriebe, die Futtermittel herstellen oder abgeben, müssen dafür sorgen, dass dabei keine Salmonellen verschleppt werden.
Sie untersuchen die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen und entkeimen verseuchte Futtermittel.
Die Kantone sorgen auf Kosten der Betriebe dafür, dass:
die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen untersucht werden;
verseuchte Futtermittel entkeimt werden.
Art. 227 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Gesetzes werden nicht entschädigt.
5. Abschnitt Rauschbrand
Art. 228 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Rauschbrands bei Rindern.
Rauschbrand liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Clostridium chauvoei nachgewiesen wurde.
Art. 229 Seuchenfall
Verseuchte und verdächtige Tiere sind tierärztlich zu behandeln, sofern der Erkrankungsgrad eine Behandlung nicht als aussichtslos erscheinen lässt.
Der Kantonstierarzt ordnet an:
die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere; wird der Tierkörper ausnahmsweise vergraben, so darf der Einscharrplatz während 15 Jahren weder zum Futterbau noch als Weide genutzt werden;
die notwendigen Impfungen.
6. Abschnitt Dasselkrankheit
Art. 230 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).
Art. 231 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.
In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.
Das Bundesamt koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.
Art. 232 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c des Gesetzes werden nicht
7. Abschnitt Brucellose der Widder
Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis.
Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.
Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.
Die übrigen Vorschriften der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
Art. 235 Bekämpfung
Der Kanton kann anordnen, dass:
Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;
c. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.
Art. 236 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes werden nicht entschädigt.
8. Abschnitt Schafräude
Art. 237 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Schafen durch die Räudemilbe Psoroptes ovis.
Art. 238 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung der Schafräude im verseuchten Bestand an:
b. die Behandlung aller Tiere.
Er hebt die Sperre auf, wenn die Behandlung erfolgreich durchgeführt wurde.
Er kann die prophylaktische Behandlung der Schafräude gebietsweise sowie für die gemeinsame Sömmerung und für Wanderschafherden als obligatorisch erklären.
Art. 239 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c des Gesetzes werden nicht
9. Abschnitt Ansteckende Pferdemetritis
Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis.
Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das Bundesamt kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.
Art. 241 Meldepflicht
Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.
Art. 242 Überwachung
Die Halter von Zuchttieren müssen:
Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen;
die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten;
Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
Bei erhöhter Seuchengefahr kann:
das Bundesamt während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen;
der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.
Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;
verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten:
bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden;
bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden;
bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.
Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt
Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.
Art. 244 Entschädigung
Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.
10. Abschnitt Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose
Art. 245 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Enzootischen Pneumonie (Mycoplasma hyopneumoniae) und der Actinobacillose (Actinobacillus pleuropneumoniae) der Schweine.
Art. 246 Meldepflicht und erste Massnahmen
Die Vorschriften über die Meldepflicht und über die ersten Massnahmen (Art. 61– 64) sind nur auf Anordnung der Kantone anwendbar.
Art. 247 Bekämpfung
Die Kantone können zur Bekämpfung der Lungenentzündungen gebietsweise oder für einzelne verseuchte Bestände, die andere Bestände gefährden, insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
die Ausmerzung verseuchter Tiere;
den Aufbau von Beständen, die von Lungenentzündungen frei sind;
hygienische und betriebliche Massnahmen;
die Untersuchung der Bestände.
Art. 248 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände, die von Lungenentzündungen frei sind, heranziehen.
Art. 249 Entschädigung
Tierverluste wegen Enzootischer Pneumonie und Actinobacillose werden nicht entschädigt.
11. Abschnitt Chlamydiose der Vögel
Art. 250 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose bei Vögeln (Psittacose-Ornithose).
Art. 251 Überwachung
Die Inhaber von Betrieben, die mit Psittaciden handeln, diese gewerbsmässig züchten oder zur Schau stellen, sind verpflichtet, alle verendeten Psittaciden ihres Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.
Art. 252 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.
Art. 253 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
die einfache Sperre2. Grades;
die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter sichernden Bedingungen erlauben;
die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.
Er hebt die Sperre auf:
für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.
Art. 254 Entschädigung
12. Abschnitt Salmonella-Enteritidis Infektion der Hühner
Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella-Enteritidis verursachten Infektionen von Haushühnern der folgenden Nutzungstypen:
Zuchttiere zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere);
Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen).
Eine Salmonella-Enteritidis Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Hühnern oder in Eiern nachgewiesen wurde.
Art. 256 Meldepflicht
Die Laboratorien teilen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 257 dem Kantonstierarzt mit.
DerKantonstierarzt meldet verseuchte und verdächtige Legehennenherden dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
Art. 257 Überwachung
Werden in einem Bestand mehr als 50 Zuchttiere oder Legehennen gehalten, müssen sie auf Salmonella-Enteritidis untersucht werden.
Der Geflügelhalter nimmt Proben:
von Zuchttieren periodisch während der Legezeit;
von Legehennen in halbjährlichen Abständen während der Legezeit, erstmals in der dreissigsten Lebenswoche.
Der Kontrolltierarzt nimmt Proben:
von Zuchttieren: 1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag, 2. im Alter von fünf Wochen, 3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall;
von künftigen Legehennen im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall.
Brütereien mit mehr als 1000 Eierplätzen müssen von jedem Schlupf Proben nehmen und diese untersuchen lassen, wenn bei ihnen nicht ausschliesslich Mastküken ausgebrütet werden.
Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
Die Proben müssen von einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium untersucht werden.
Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.
Geflügelhalter und Brütereien müssen die Laborbefunde während 24 Monaten aufbewahren und auf Verlangen dem Kontrolltierarzt vorweisen.
Art. 259 Verdachtsfall
Es besteht der Verdacht, dass eine Hühnerherde verseucht ist, wenn:
in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Enteritidis nachgewiesen wird;
die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder
die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern aus der betreffenden Herde erkrankt sind.
Deramtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Enteritidis untersuchen.
Art. 260 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Enteritidis die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
die verseuchte Hühnerherde geschlachtet oder getötet wird; auf diese Massnahme kann verzichtet werden, wenn die Herde einer Behandlung unterzogen wird;
die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden; für Eier, die zu Mastküken ausgebrütet werden, kann er eine Behandlung anordnen;
die Eier, die bereits bebrütet werden, als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden.
Er hebt die Sperre auf, wenn:
alle Tiere der verseuchten Herde getötet oder geschlachtet worden sind und die Reinigung und die Desinfektion der Örtlichkeiten durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden ist; oder
zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.
Art. 261 Entschädigung
Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella-Enteritidis werden nicht entschädigt.
13. Abschnitt Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner
Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.
ILT liegt vor, wenn:
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 263 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Art. 264 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.
Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
Art. 265 Entschädigung
Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.
14. Abschnitt Myxomatose
Art. 266 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.
Art. 267 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an:
die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken;
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.
Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt:
Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.
Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten in die Hauskaninchenbestände verhindern.
Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.
Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.
Art. 268 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.
15. Abschnitt Faulbrut der Bienen
Art. 269 Diagnose
Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Bacillus larvae nachgewiesen wurde.
Art. 270 Verdachtsfall
Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Bacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.
Art. 271 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker, in Verbindung mit Bekämpfungsmassnahmen nach den Richtlinien der Sektion Bienen, innert zehn Tagen vernichtet werden;
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder an Honigsammelstellen verkauft wird;
alte Waben, Wachs und Honig nach den Weisungen des Bieneninspektors verwertet werden;
die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
Zudem legt er unter Berücksichtigung des Geländes ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von2 km vom verseuchten Stand umfasst. Im Sperrgebiet gilt:
Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.
Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor stichprobenweise nachkontrolliert werden.
Art. 272 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.
16. Abschnitt Sauerbrut der Bienen
Art. 273 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
keine Bienen und Waben verstellt werden;
alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben vernichtet werden;
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder an Honigsammelstellen verkauft wird;
e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
Der Bieneninspektor ordnet weitere Bekämpfungsmassnahmen sowie die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig nach den Richtlinien der Sektion Bienen an.
Er kontrolliert sämtliche Völker in benachbarten Ständen innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.
Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, nachdem die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 abgeschlossen sind.
Art. 274 Entschädigung
5. Kapitel Fischseuchen
Art. 275 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Fische mit Ausnahme der Zierfische. Sie gelten sinngemäss auch für die Süsswasserkrebse.
Art. 276 Fischhaltungsbetriebe
Wer Fische in einer Anlage hält, deren Abwasser in ein öffentliches oder privates Gewässer fliesst, hat dies der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder in andere Gewässer oder Anlagen einsetzt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen über:
den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;
die festgestellte Mortalität.
Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren.93
Art. 277 Fischuntersuchungsstelle
Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Fischseuchen ist die an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern eingerichtete Fischuntersuchungsstelle.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom15. März 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.
Art. 279 Zusammenarbeit
Das Bundesamt arbeitet bei der Fischseuchenbekämpfung mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft zusammen.
Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.
2. Abschnitt Infektiöse hämatopoietische Nekrose und Virale hämorrhagische
Septikämie
Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) von Fischen.
Als Fische der empfänglichen Arten gelten:
für die IHN: alle Salmonidenarten;
für die VHS: Salmonidenarten, Äschen, Felchen und Hechte.
IHN und VHS liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.
Art. 281 Verdachtsfall
Bei Verdacht auf IHN oder VHS verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über die verdächtige Fischanlage. Er kann die Schlachtung von Fischen und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass:
tote Fische und Abfälle geschlachteter Fische als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden;
benachbarte Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN oder VHS überprüft werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.
Art. 282 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN oder VHS die einfache Sperre1. Grades über die verseuchte Fischanlage. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. alle Fische der Anlage unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;
der Wasserzulauf und der Wasserablauf der Anlage, soweit die Verhältnisse dies erlauben, gesperrt werden;
tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden;
die Teiche sowie die Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
Er veranlasst die Untersuchung der benachbarten Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN oder VHS.
Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt sind und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind.
Wird IHN oder VHS bei freilebenden Fischen festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt diejenigen Massnahmen an, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
Art. 283 Impfungen
Impfungen gegen die IHN und VHS sind verboten.
Art. 284 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.
3. Abschnitt Infektiöse Pankreasnekrose
Art. 285 Geltungsbereich und Diagnose
DieVorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) der Forellen, Saiblinge und Lachse.
IPN liegt vor, wenn der Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.
Art. 286 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IPN die Sperre1. Grades über die Anlagen mit Fischen der empfänglichen Arten.
Er kann im Einvernehmen mit der Fischuntersuchungsstelle und der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle weitere Bekämpfungsmassnahmen anordnen.
Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt worden und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind oder nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.
Art. 287 Entschädigung
Verluste von Fischen wegen IPN werden nicht entschädigt.
4. Abschnitt Krebspest
Art. 288 Diagnose
Krebspest liegt vor, wenn Aphanomyces astaci nachgewiesen wurde.
Art. 289 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.
Im Sperrgebiet gilt:
Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht
Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als gefährliche tierische Abfälle zu entsorgen.
Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.
Art. 290 Entschädigung
Verluste von Krebsen wegen Krebspest werden nicht entschädigt.
6. Kapitel Zu überwachende Seuchen
Art. 291
Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61–64) finden keine Anwendung.
Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.94
4. Titel Vollzug
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 292 Aufsicht
Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des Bundesamtes. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.
Art. 293 Bekämpfung von Zoonosen
Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Bekämpfung und Überwachung der von Tieren auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten (Zoonosen).
Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.
Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a des Gesetzes und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.
Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
Die Fleischkontrolleure sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtanlagen mitzuhelfen.
Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.
Art. 296 Amtshilfe
Die Kantone leisten dem Bundesamt die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.
Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.
2. Kapitel Bund
Art. 297 Vollzug im Inland
Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:
Es anerkennt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Entsorgungsbetriebe, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zur Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten eine Anerkennung erforderlich ist.
Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung durchführen.
Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben und für die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
cbis. 95 Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.
Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.
Das Bundesamt hat zudem die folgenden Befugnisse:
Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.
Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.
Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.
Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.
Art. 298 Vollzug bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
Das Bundesamt sorgt für die Seuchenbekämpfung an der Zoll- und an der Landesgrenze.
Es kontrolliert Tiere und Waren nach der Verordnung vom20. April 198896 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Bestehtdie Gefahr, dass Tierseuchen aus benachbarten Grenzgebieten auf die Schweiz übergreifen, kann das Bundesamt anordnen, dass die Behörden der Grenzkantone auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen sowie weitere Massnahmen treffen.
Art. 299 Vollzug in der Armee
Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem Bundesamt und den betroffenen Kantonen.
Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom25. Oktober 195597 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.
3. Kapitel Kanton
Art. 300 Kantonstierarzt
Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.
Als Kantonstierarzt ist ein besonders ausgebildeter Tierarzt wählbar, der über eine vertiefte Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 303 Absatz 3 verfügt. Die Fachausbildung kann nach dem Amtsantritt innert zwei Jahren nachgeholt werden.
Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:
Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.
Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.
Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.
Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.
Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.
Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.
Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.
Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.
Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.
Art. 302 Amtlicher Tierarzt
Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.
Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.98
Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben:
Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.
Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.
Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.
Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:
im Bereich des Tierschutzes;
im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 199299;
bei der Überprüfung der Aufzeichnungen über die Verabreichung von Antibiotika nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998100.101 4 Als amtlicher Tierarzt kann ernannt werden, wer den fünftägigen Ausbildungskurs des Bundesamtes mit Erfolg abgeschlossen hat. Dieser Kurs kann nach dem Amtsantritt innert zwei Jahren nachgeholt werden.
Art. 303 Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte
Die amtlichen Tierärzte und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den vom Bundesamt veranstalteten Ausbildungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Sie werden von der zuständigen kantonalen Stelle zu den Kursen aufgeboten.
Der Unterrichtsstoff der Ausbildungs- und Weiterbildungskurse erstreckt sich insbesondere auf folgende Fächer:
Organisation des amtstierärztlichen Dienstes und Einführung in die Verwaltungspraxis;
Tierseuchengesetzgebung; Aufgaben des amtlichen Tierarztes, des Viehinspektors, des Fleischkontrolleurs, des Bieneninspektors und des Wasenmeisters;
allgemeine und spezielle Diagnostik;
Seuchenlehre; insbesondere hinsichtlich Zoonosen;
Seuchenbekämpfung, Desinfektionstechnik;
Zuchthygiene;
Tier- und Artenschutz;
Lebensmittelgesetzgebung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygiene der Lebensmittel tierischer Herkunft.
Die Kantone sorgen für eine angemessene Entschädigung der Kursteilnehmer.
Art. 304 Kontrolltierarzt
Der Kanton bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.
Der Kontrolltierarzt führt die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind. Er erledigt im weiteren die ihm vom Kantonstierarzt und vom amtlichen Tierarzt zugewiesenen Aufgaben.
Art. 305 Viehinspektor
Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter.102
Der Kantonstierarzt kann gegen die Wahl eines Viehinspektors oder dessen Stellvertreters Einsprache erheben. Er hat bei der Wahlbehörde ihre Absetzung zu verlangen, wenn sie sich für die Aufgabe nicht oder nicht mehr eignen.
Wer gewerbsmässig Viehhandel treibt oder den Beruf eines Metzgers ausübt, ist weder als Viehinspektor noch als Stellvertreter wählbar.
Weder der Viehinspektor noch sein Stellvertreter dürfen in eigener Sache Amtshandlungen vornehmen.
Art. 306 –307103
Art. 308 Bieneninspektor
Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.
Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.
Er führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.104
...105
Art. 310 Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren
Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter in Zusammenarbeit mit der Sektion Bienen Instruktions- und Ergänzungskurse durch.
Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prüfung über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben:
einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung;
Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren Bekämpfung;
Abfassung kurzer Berichte.106 3 Der Fähigkeitsausweis ist von der zuständigen kantonalen Stelle zu entziehen, wenn sein Inhaber ohne triftige Gründe einem Ergänzungskurs ferngeblieben ist oder sich für seine Aufgabe nicht mehr eignet.
Für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter ist die Teilnahme an den Instruktions- und Ergänzungskursen obligatorisch.
Art. 311 Wasenmeister
Die Wasenmeister betreuen die Sammelstellen für tierische Abfälle. Sie sorgen für das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle.
4. Kapitel Diagnostische Laboratorien
Art. 312
Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt.107 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom25. August 1999108.109
Sie werden anerkannt, wenn sie:
110 für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 1996111 akkreditiert sind;
unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Diagnostik ausgewiesenen Tierarztes stehen;
an den von den Referenzlaboratorien durchgeführten Ringversuchen teilnehmen.
Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welche Untersuchungslaboratorien das Probematerial für bestimmte Untersuchungen verbracht werden muss.
Die anerkannten Laboratorien sorgen für den Anschluss an die Labor-Datenbank des Bundesamtes und übermitteln diesem regelmässig die Angaben über die Herkunft und die Ergebnisse aller Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind.112
Das Bundesamt meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art.15 der Einschliessungsverordnung vom25. Aug. 1999). 113
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und über die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das Bundesamt.114
5. Kapitel Gebühren
Art. 313
Die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes, wie namentlich Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Verordnung vom30. Oktober 1985115 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
5. Titel Schlussbestimmungen
Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Tierseuchenverordnung vom15. Dezember 1967116 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung vom20. April 1988117 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Ziff. 1 Bst. gbis
...
Art. 27 Abs. 1 Bst. d
...
Art. 31
...
Art. 46 Abs. 1 Bst. d
...
Art. 315 Übergangsbestimmungen
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 9 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab1. Juli 1999.118 116 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1981 572 Art. 72 Ziff. 4, 1982 1300, 1084 1039, 1985 1346, 1988 206 800
Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373]
Bei der Bekämpfung der CAE wird den Kantonen für den Vollzug der Artikel 61 Absätze1 und 2 (Meldepflicht), 62–64 (erste Massnahmen), 202 (Bekämpfung) und 203 (Tierverkehr) eine Frist bis zum1. Januar 1998 eingeräumt.
Die nach bisherigem Recht für die amtliche Seuchendiagnostik anerkannten Laboratorien müssen die in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Akkreditierung bis spätestens am1. Januar 2000 erlangt haben.
Die Artikel 300 Absatz 2 und 302 Absatz 4 gelten nicht für Kantonstierärzte und amtliche Tierärzte, die ihr Amt vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben.
Artikel 178 Absatz 2 findet auch Anwendung auf die Nachkommen von Kühen, die vor dessen Inkrafttreten an BSE erkrankt sind.119
Art. 315a120 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom15. März 1999
Verkehrsscheine, die vor dem1. Juli 1999 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten:
für neugeborene Tiere der Rindergattung ab dem1. Oktober 1999;
für neugeborene Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen für Zootiere, ab dem1. April 2000 (Art. 10);
121 ab dem1. Juni 2001 für alle Tiere der Rindergattung, die vor dem1. Oktober 1999 geboren wurden und nicht mit einer anerkannten Herdebuchkennzeichnung oder einer vom Kanton Neuenburg angeordneten Tätowierung versehen sind.122 3 Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche Zuteilung der Betriebsnummer oder der Identifikationsnummern noch aussteht (Art. 12), sind die Betriebe und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation trotzdem möglich ist.
Art. 315b123 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom18. August 1999
Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der zentralen Datenbank gemeldet hat (Art. 14 Abs. 1 Bst. c).
Für neugeborene Kälber gilt die Meldepflicht ab dem1. Oktober 1999.
Art. 315c124 Übergangsbestimmung zur Änderung vom20. Dezember 2000
Die Laboratorien nach Artikel 175 Absatz 3 müssen die Akkreditierung nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a bis spätestens am1. Januar 2002 erlangt haben. Sie werden vom Bundesamt überprüft.
Die Sterilisationsbetriebe nach Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe b müssen die ISO- Zertifizierung bis spätestens am1. Januar 2002 erlangt haben. Bis zur Zertifizierung müssen sie vom Kantonstierarzt verstärkt überwacht werden.
Futtermittel nach Artikel 183 Absatz 1 dürfen anderen Tieren als Wiederkäuern bis zum28. Februar 2001 verfüttert werden.
Das Verfüttern von Wiederkäuerabfällen in Beständen nach Artikel 183 Absatz 4 ist in Abweichung von Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe d bis zum28. Februar 2001 zulässig.
Art. 315d125 Übergangsbestimmung zur Änderung vom28. März 2001
Die Datenübermittlung der anerkannten Laboratorien an die Labor-Datenbank des Bundesamtes (Art. 312 Abs. 4) muss spätestens ab1. Januar 2003 vollständig und regelmässig erfolgen. Solange dies nicht der Fall ist, stellen die Laboratorien dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tierseuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält.
Art. 316 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am1. September 1995 in Kraft.
Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.