916.403.1
Verordnung des BLV über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
vom 15. November 2016 (Stand am 16. November 2016)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 122f Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV), verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Art. 2 Kontrollgebiet
Das Kontrollgebiet erstreckt sich auf die ganze Schweiz.
Art. 3 Massnahmen im Kontrollgebiet
Im Kontrollgebiet gilt:
Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind.
Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall3 angewendet werden.
Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
AS 2016 3873
www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Hochansteckende Tierseuchen > Geflügelpest / Aviäre Influenza
Können die Auflagen nach Absatz 1 Buchstaben a–c nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Art. 4 Überwachung
Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen machen.
Das BLV kann in sämtlichen Geflügelhaltungen eine stichprobenweise Untersuchung auf Influenza-A-Viren anordnen.
Art. 5 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
Die Bekämpfung der Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach der TSV.
Art. 6 Kennzeichnung von Geflügelprodukten
Die Produkte von Hausgeflügel, das aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 nicht ins Freie gelassen, jedoch in einem den Anforderungen an ein geschlossenes Haltungssystem entsprechenden Aussenklimabereich gehalten wird, dürfen als Freilandprodukte bezeichnet werden.
Im Übrigen richtet sich die Kennzeichnung von Geflügelprodukten nach den massgebenden Vorschriften der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 11. November 20164 über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2017.
[AS 2016 3813]