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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

916.472 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 15, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-472/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-bundesamtes-fur-lebensmittelsicherheit-und-veterinarwesen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2002.

Consultations: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV (Dec 18, 2023),

916.472

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebVET)

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 15. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19781,

Footnotes

  1. [9] SR 916.40
  2. [1] SR 455

Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes2,3

Footnotes

  1. [2] SR 817.0
  2. [3] Fassung des zweiten Alinea gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190).

Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664

sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19745 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts, verordnet:

Footnotes

  1. [4] SR 916.40
  2. [5] SR 611.010

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen einschliesslich Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) auf dem Gebiet des:

  1. Tierschutzgesetzes vom9. März 19786 ;

  2. 7 Lebensmittelgesetzes8 ;

  3. Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19669 ;

  4. Übereinkommens vom3. März 197310 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutz-Übereinkommen) sowie der Artenschutzverordnung vom19. August 197111.

Die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren richten sich nach der Verordnung vom 25. November 197412 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

AS 1985 1727

Die Kosten und Entschädigungen im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren richten sich nach der Verordnung vom10. September 196913 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Footnotes

  1. [6] SR 455
  2. [8] SR 817.0
  3. [10] SR 0.453
  4. [19] SR 632.10 Anhang
  5. [11] SR 453
  6. [12] SR 313.32
  7. [13] SR 172.041.0

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wirdfür jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes müssen keine Gebühr bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach den Ansätzen im2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Gebührenpflichtigen festgesetzt.

Für Dienstleistungen, die im2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, richtet sich die Höhe der Gebühr nach Zeitaufwand; Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann eine Schreibgebühr von 10 Franken je Seite erhoben werden.

Die Gebühr nach Zeitaufwand wird nach dem Stundenansatz von 140 Franken bemessen.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben, wenn:

  1. die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt wird;

  2. die Dienstleistung von aussergewöhnlichem Umfang ist oder besondere Schwierigkeiten bietet;

  3. der Gesuchsteller ein besonderes finanzielles Interesse an der Dienstleistung hat.

Für grenztierärztliche Untersuchungen ausserhalb der Zollstunden für die Abfertigung von Handelswaren werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im2. Kapitel als Zuschlag die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach der Verordnung vom1. Oktober 197315 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;

  3. Reise- und Transportkosten;

  4. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Art. 7 Voranschlag

Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichtet das Bundesamt den Gebührenpflichtigen vorgängig über die mutmasslichen Gebühren und Auslagen.

Art. 8 Vorschuss

Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 9 Gebührenfestsetzung

Das Bundesamt setzt die Gebühr fest, in der Regel unmittelbar nachdem die Dienstleistung ausgeführt wurde.

Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Art. 10 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenverfügung kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.16 Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 9 Abs. 2) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V des EFD vom12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes17.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 41 der V vom 3. Febr. 1993 über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.31).
  2. [17] SR 631.0

Art. 11 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall einer Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Fälligkeit.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5 Prozent berechnet.

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 13 Gebührenbezug

Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt (Art. 9).

Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 5 Abs. 2) wird in der Regel vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 14 Erlass von Gebühren, Rückerstattung

Das Bundesamt kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen, bei Einfuhren zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus andern wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Es kann auf begründetes Gesuch des Gebührenpflichtigen (z. B. wenn eine Sendung später wegen Mängeln wieder ausgeführt wird) die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung teilweise oder ausnahmsweise ganz zurückerstatten.

2. Kapitel Gebührenansätze

1. Abschnitt Grenztierärztliche Untersuchungen

Art. 1518 Einfuhr

Die Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen bei der Einfuhr werden nach folgenden Ansätzen berechnet, wobei die Mindestgebühr 10 Franken je Sendung beträgt:

Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

a. Lebende Tiere je Stück 0101.1110/2099 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 30.— 0102.1010/9099 Tiere der Rindviehgattung, lebend 16.— 0103.1010/9290 Tiere der Schweinegattung, lebend 9.— 0104.1010/2090 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend 5.— 0105.1100/9900 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner je 100 kg und Perlhühner, lebend: brutto – zum Schlachten bestimmt 4.— – andere 25.— 0106. Andere Tiere lebend: – Eidechsen, Schlangen und Lurche: – – Frösche zu Speisezwecken 4.— – – andere 50.— je Volk – Bienenvölker gefüllt 5.— 0020 – Federwild 25.— – Hunde 5.— – andere: – – Kaninchen 5.— – – jedoch je Sendung höchstens 100.— – – andere Nagetiere, ausgenommen Mäuse und –.50 Ratten für Labor- und Futterzwecke, Meerschweinchen und Goldhamster – – übrige Säugetiere 5.— – – Vögel, ausgenommen Kanarienvögel: – – – Papageien, Sittiche 5.— 499).

Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

– – – Singvögel –.50 – – – andere 2.— – – Schildkröten, Krokodile und Brückenechsen: – – – Sumpfschildkröten und mediterrane –.50 Landschildkröten – – – andere 2.— – – Bienenköniginnen (auch mit Begleitbienen) 5.— 0301.9100/9990 Fische (einschliesslich Rundmäuler), lebend 1.— Krebstiere, lebend, zu Speisezwecken 4.— Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere als 4.— 3100,4100, Krebs- und Weichtiere, lebend, zu Speisezwecken 5100, 6000, 9100 Lebende Tiere für Zirkusse und Tierschauen: je Stück – Tiere der Nrn. 0101/0104 sowie Grosstiere der 3.— Nr. 0106.0090 – andere Tiere 3.—

b. Fleisch und Fleischwaren 0201.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch 4.— oder gekühlt 0202.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 4.— 0203.1110/2999 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, 4.— gekühlt oder gefroren 0204.1010/5090 Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, 4.— frisch, gekühlt oder gefroren 0205.0010/0090 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Maul- 4.— eseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0206.1011/9090 Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren 4.— der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.1110/3699 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte 4.— von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0208.1000/9090 Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlacht- 4.— nebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett 4.— und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, zu Speisezwecken 0210.1110/9090 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, 4.— gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten 0302.1100/7000 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets 4.— und anderes Fischfleisch der Nr. 0304 0303.1000/8000 Fische, gefroren, ausgenommen Filets und anderes 4.— Fischfleisch der Nr. 0304 0304.1010/9090 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerklei- 4.— nert), frisch, gekühlt oder gefroren 0305.1000/6990 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fi- 4.— sche, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, zur menschlichen Ernährung geeignet 0306.1100/1900 Krebstiere, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt, ge- 4.— froren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Krebstieren, zur menschlichen Ernährung geeignet Weichtiere, auch ohne Schale, frisch, gekühlt, ge- 4.— froren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wassertieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeeignet Därme, Magen und Blasen von anderen Tieren als 4.— Fischen, ganz oder geteilt, als Wursthüllen bestimmt Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Zie- 4.— gengattung, roh (nicht ausgeschmolzen) 1601.0011/0049 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, 4.— Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602.2010/9089 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, 4.— Schlachtnebenprodukten oder Blut 1604.1100/3000 Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar

4.— und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

1605.1000/9000 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- 4.— sertiere, zubereitet oder haltbar gemacht ex 1902.2000 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer 4.— Weise zubereitet), mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent ex 2103. 1000/2000, Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen 4.— 9000 und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel: mit einem Gehalt an Fleisch von über

Gewichtsprozent ex 2104.1000/2000 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder 4.— Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen (ausgenommen Diät- und Kindernährmittel), mit einem Gehalt an Fleisch von über

Gewichtsprozent ex 3002.1000 Tierisches Blutplasma, zu Speisezwecken 4.— ex 4206.9000 Waren aus Därmen, Goldschlägerhaut, Blasen oder 4.— Sehnen, als Wursthüllen bestimmt

  1. Samen, Embryonen, Eier ex 0407.0010/0090 Bruteier von Nutz- und Ziergeflügel 20.— je 1000 Anwendungseinheiten 0511.1010/1090 Samen von Stieren 10.— ex 0511.9990 Anderer tierischer Samen 10.— je 10 Eier ex 9990 Unbefruchtete und befruchtete Eizellen (Embryo- 10.— nen) von Wirbeltieren ex 0511.9190 Fischeier, zur menschlichen Ernährung nicht ge- 20.— eignet

  2. 20 Tierfutter ex 0209.0011/0020 Schweinespeck, ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Futter für Aquarientiere: – zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere –.10 – zu anderen Futterzwecken 1.—

Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, roh: – zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere –.10 – zu anderen Futterzwecken 1.— 0505.9011 Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen –.10 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, ein- –.10 fach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt, zur Herstellung von Knochenmehl; Mehl und Abfälle dieser Stoffe 0508.0010 Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen –.10 0508.0091 Garnelenschalen, auch gemahlen –.10 Muschelschalen, zur Herstellung von Schrot oder –.10 Mehl Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere und Teile davon, der Tarifnummern 0101 bis 0105, andere Klauentiere, Federwild sowie Tiere des Kapitels 03, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; ausgenommen Futter für Aquarientiere sowie Mäuse, Ratten und Teile davon: – zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere –.10 – zu anderen Futterzwecken 1.— 1501.0012/0013 Fette und Öle und ihre Fraktionen (einschliesslich –.10 1502.0011/0019 Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, 1503.0010 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, ein- 1505.1010, 9010 schliesslich Lanolin) von Säugetieren; Zubereitungen aus solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen; Rückstände aus der Verarbeitung von solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen 2301. 1011/1019, Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pel- –.10 2010 lets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben ex 2309. (ohne 2309.

Tierfutter, die Fleisch, Fleischerzeugnisse oder von 9030,9049, Säugetieren stammendes Fett enthalten, ausge- 9082) nommen Futter für Aquarientiere – zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere –.10 – zu anderen Futterzwecken 1.— Kauspielzeug, aus ungegerbten Klauentierhäuten, 1.— ohne Zusatzstoffe, für Hunde Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

  1. Verschiedene Stoffe, die Träger von je 100 kg Seuchenerregern sein können brutto ex 0504.0010/0090 Rohe Erzeugnisse (ohne Hitzebehandlung), ausge- –.10 nommen Labmagen zur Labgewinnung ex 0511.9990 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder ge- –.10 nannt noch inbegriffen, nichtlebende Tiere und Teile davon der Tarifnummern 0101 bis 0105 sowie andere Klauentiere und Federwild (nichtlebende und Teile davon, zu anderen als zu Futterzwekken), ausgenommen Mäuse, Ratten, Meerschweinchen, Goldhamster, Kanarienvögel und Teile davon ex 0502. 1000/9000 Rohe Häute, Felle, Borsten, Haare, Wolle, Kno- –.10 ex 0503. 0010/0090 chen, Hufe, Klauen, Hörner, Trophäen von Klauex 0505. 1010,9019/ entieren und Tieren der Pferdegattung sowie Vo- 9090 gelbälge, Federn ex 0506. 1000/9000 ex 0507. 9000 ex 4101. 1000/4000 ex 4102. 1000/2900 ex 4103. 1000/9000 ex 4301. 2000/3000, ex 6000/9000 ex 5101. 1100/1900 ex 5102. 1000/2000 ex 5103. 1000/3000 ex 0510.0000 Tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arznei- –.10 waren verwendet werden ex 3002.1000,3000/ Immunbiologische Erzeugnisse zur Verwendung 20.— 9000 an Tieren je kg ex 3002.9000 Tierpathogene Keime 10.— jedoch je Sendung höchstens 50.—

  2. Warenkontrollen nach dem je 100 kg Artenschutz-Übereinkommen brutto ex 1504.3010/3099 Fette und Öle und ihre Fraktionen von Walen, 4.— auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Medizinallebertran) ex 1521.9010/9020 Walrat (Spermaceti) 4.— ex 4101.1000/4000 Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindvieh- 4.— gattung oder von Pferden oder anderen Einhufern, ausgenommen solche von Haustieren ex 4102.1000/2900 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, 4.— ausgenommen solche von Haustieren Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Gebührenansatz Fr.

ex 4103.1000/9000 Andere rohe Häute und Felle, ausgenommen sol- 4.— che von Haustieren ex 4301. 2000,6000/ Rohe Pelzfelle, ausgenommen solche von Läm- 4.— 9000 mern, Ziegen, Zickeln, Kaninchen, Nerzen, Waschbären, Nutria, Bisam, Bibern, Rotfüchsen, Farmfüchsen und europäischen Hirscharten Andere Waren, die nach der Kontrollverordnung 13.— vom16. Juni 197521 im Rahmen des Artenschutz- Übereinkommens grenztierärztlich untersucht werden müssen

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 1997, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997
  2. [21] SR 453.1

Art. 1622 Durchfuhr

Die Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen von Tieren bei der Durchfuhr betragen für: Fr.

  1. Sendungen mit bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchungen bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.—

  2. Sendungen mit mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück2.— mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück1.— anderen Tieren:

gleichviel wie für die Untersuchungen bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Wagen30.— Ausfuhr Die Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen bei der Ausfuhr betragen für: Fr.

a. 23 Sendungen mit bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchungen bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.— Fr.

b. 24 Sendungen mit mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück 2.— mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück 1.— anderen Tieren: gleichviel wie für die Untersuchungen bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Wagen30.—

c. frisches oder tiefgekühltes Fleisch von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (Zolltarifnummern25 0201/0206 und ex 0209)26 je 100 kg 4.— jedoch je Sendung höchstens 50.— Sömmerung, Winterung, täglicher Weidgang 1 Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Wiedereinfuhr, oder beim täglichen Weidgang beim ersten Grenzübertritt, betragen: Fr.

a. für ganze Herden oder Einzeltiere, die infolge Krankheit oder Unfall vorzeitig zurückgeführt werden: Tiere der Pferde- und Rindergattung je Stück 3.— Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung je Stück 1.50

b. für die übrigen Einzeltiere die Gebühren nach Artikel 15.

Abweichende Gebührenregelungen in der Vereinbarung vom23. Oktober 191227 zwischen der Schweiz und Frankreich über den Weidgang zu beiden Seiten der Grenze sowie im Abkommen vom2. Juli 195328 zwischen Italien und der Schweiz betreffend den Grenz- und Weideverkehr bleiben vorbehalten.

Siehe SR 632.10 Anhang 2523).

[BS 14 181; AS 1997 802]

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  2. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1881).
  3. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
  4. [23] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  5. [28] SR 0.631.256.945.41

2. Abschnitt Ein-, Durch- und Ausfuhrbewilligungen

Art. 19

Fr.

Die Gebühren für Einfuhrbewilligungen betragen 10.— bis 50.—

Die Gebühren für die Anerkennung als gewerbsmässiger Importeur von Fleisch und Fleischwaren oder für Dauerbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Artenschutzverordnung vom19. August 198129 betragen 30.—30

Die Gebühren für Durchfuhrbewilligungen betragen 10.— bis 30.—

Die Gebühren für Ausfuhrbewilligungen und Wiederausfuhrbescheinigungen betragen 10.— bis 50.—

Wird die Bewilligung in Verbindung mit der Bewilligung einer andern Bundesstelle erteilt, die bereits Gebühren erhebt, so wird keine Gebühr nach diesem Artikel erhoben.

Footnotes

  1. [29] SR 453

3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20

Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

  1. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können 20.— bis 50.—

  2. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch 100.—

  3. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch 150.—

  4. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit oder ohne Betriebsbesuch 350.— 2 Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom10. November 195931;

  2. die Auslagen für Material:

c. die Auslagen für die allfällige praktische Prüfung (Art. 28 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198132.

3a. Abschnitt:33 Genehmigung der Pläne für Schlachtanlagen

Footnotes

  1. [31] SR 172.221.101
  2. [32] SR 455.1

Art. 20a

Das Bundesamt erhebt für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen die folgenden Gebühren und Auslagen: Fr.

  1. für die Prüfung der Gesuchsunterlagen für Neubauten, eine Grundgebühr von 200.— bis 1000.––

  2. für die Prüfung der Gesuchsunterlagen für Umbauten, eine Grundgebühr von 100.— bis 1000.—

  3. für die Plangenehmigung 100.— bis 500.— 2 Eine Gebühr nach Zeitaufwand und die Auslagen werden erhoben für die Beratung ausserhalb des Genehmigungsverfahrens.

4. Abschnitt Kontrollen für die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren34

Art. 21 Anerkennung von Ausfuhrbetrieben35

Das Bundesamt erhebt für die Anerkennung eines Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebs oder eines Kühlhauses als Ausfuhrbetrieb sowie für ihre Kontrolle die folgenden Gebühren und Auslagen:36 Fr.

  1. für die Anerkennung eine Grundgebühr 100.— bis 300.—

  2. 37 für die Kontrolle und Erneuerung der Anerkennung eine Grundgebühr 50.— bis 150.—

  3. eine Gebühr je Betriebsbesuch in einem: 1. Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb 300.— 2. Schlacht- und Zerlegebetrieb 250.— Fr. 3. Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb 200.— 4. Schlachtbetrieb 200.— 5. Zerlegebetrieb, Verarbeitungsbetrieb oder Kühlhaus 150.—

d.38 die Auslagen für den Amtsstempel des Kontrolltierarztes.

Eine Gebühr nach Zeitaufwand und die Auslagen werden erhoben für:

  1. die Anerkennung von andern Ausfuhrbetrieben;

  2. die Beratung ausserhalb des Anerkennungs- oder Kontrollverfahrens;

  3. Probenerhebungen und Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Anerkennung.39

Footnotes

  1. [35] Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  2. [38] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  3. [39] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Aug. 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990 (AS 1990 1357).

Art. 21a40 Dienstleistungen des Bundesamtes und der Kontrolltierärzte

Das Bundesamt erhebt für seine Dienstleistungen die folgenden Gebühren: Fr.

  1. Prüfung von Einfuhrbedingungen und Zeugnistexten 20.— bis 100.—

  2. Beglaubigung von Zeugnissen 10.— bis 20.—

  3. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für: 1. Prüfung von Bauplänen; 2. Übersichtsuntersuchungen.

Das Bundesamt erhebt für die vom Kontrolltierarzt im Ausfuhrbetrieb erbrachten Dienstleistungen die folgenden Gebühren: Fr.

  1. Zeugnisausstellung 15.— bis 30.—

  2. Probenerhebung 10.— bis 20.—

  3. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für: 1. Rohmaterial-, Produktions- und Schlusskontrollen sowie Protokollführung darüber; 2. Überwachung der Betriebshygiene; 3. Laboruntersuchungen.

Footnotes

  1. [40] Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).

5. Abschnitt Prüfung immunbiologischer Erzeugnisse

Art. 22

Fr.

Die Gebühren für die Prüfung zur Zulassung und die Registrierung immunbiologischer Erzeugnisse betragen 700.— bis 3000.—

Die Gebühren für die Kontrolle eines Herstellungssatzes betragen für:

  1. Seren, Immunglobulinpräparate 250.— bis 500.—

  2. Impfstoffe, Diagnostika 400.— bis 1000.— 3 Die Auslagen für die Anschaffung und Haltung von Versuchstieren, mit Ausnahme der Labornagetiere, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Abschnitt Inanspruchnahme der Fischuntersuchungsstelle

Art. 23

Die Gebühren für Dienstleistungen der Fischuntersuchungsstelle betragen:

Fr.

  1. Fischsektion mit parasitologischer Untersuchung 25.—

  2. bakteriologische Untersuchung 15.—

  3. histologische Untersuchung 15.—

  4. Virusserologie 30.—

  5. Virusisolierung 80.—

  6. Wasserproben, chemisch 10.—

  7. Wasserproben mit Tierversuchen: für die erste Probe 80.— für jede weitere Probe 40.—

  8. Besuche von Betrieben und Gewässern: Pro Halbtag 200.— 2 Für die Erstellung von Berichten und Gutachten wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben; zusätzlich wird eine Schreibgebühr von 10 Franken je Seite in Rechnung gestellt.

7. Abschnitt Entschädigung der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche

durch Kantone

Art. 24

Die Kantone entschädigen die Kommissionsmitglieder, die sie nach Artikel 19 des Tierschutzgesetzes vom9. März 197841 in Anspruch nehmen, nach der Verordnung vom1. Oktober 197342 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Footnotes

  1. [41] SR 455

8. Abschnitt:43 Prüfung von Kontrollorganen für die Fleischhygiene

Art. 24a

Das Bundesamt erhebt für die Prüfung von Kontrollorganen für die Fleischhygiene folgende Gebühren: Fr.

  1. von leitenden Tierärztinnen und leitenden Tierärzten, eine Grundgebühr von 700.—

  2. von Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren, eine Grundgebühr von 800.—

  3. von Kandidatinnen und Kandidaten mit ausländischem Studienabschluss 100.—

  4. für das Ausstellen der Diplome 50.—

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom13. Juni 197744;

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V des EFD vom12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5] 2. der Gebührentarif vom1. April 197245 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh

Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind , gilt die bisherige Gebührenverordnung46.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft

[AS 1972 783]

[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5]

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190).
  2. [24] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  3. [33] Eingefügt durch Ziff. I der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190).
  4. [36] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  5. [37] Fassung gemäss Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988, in Kraft seit 1. Juni 1988 (SR 916.443.11).
  6. [43] Eingefügt durch Ziff. I der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190).