916.472
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(Gebührenverordnung BLV)1
vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923,
Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 20127 über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 20109 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,10
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 111 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 212 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200413 (AllgGebV).
Art. 314 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Art. 415 Gebührenzuschlag
Das BLV16 kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 517 Auslagen
Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV18 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:
Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199619 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 620 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen
Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV21 sind nicht anwendbar.
Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.
Art. 722 Gebührenbezug
Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Art. 823 Rechtsmittel
Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192524.
Art. 9–1425
2. Kapitel Gebührenansätze
1. Abschnitt Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr26
Art. 1527 Einfuhrsendungen
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:28
Fr. | |
| 88.— |
| 14.70 |
| 676.— |
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:
Fr. | |
| 68.20 |
| 11.40 |
| 523.90.29 |
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.30
Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198631. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 201332 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.33
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:
für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;
für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.34
Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201835 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.36
Art.
1637 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.
Art. 1738 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten
Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.
Art. 17a39 Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung
Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 201540 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Art. 17b41 Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
Für die Verfügung der Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Ein- oder Durchfuhrsendungen erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
Art. 1842 Bewilligungen
Die Gebühr für eine Bewilligung nach der Verordnung vom 28. November 201443 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren beträgt 40 Franken.
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 der Verordnung vom 18. November 201544 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten beträgt 40 Franken, wenn die Sendung gemäss dieser Bewilligung nicht durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss.45
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 201546 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen beträgt 40–100 Franken.47
Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
2. Abschnitt48 Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
Art. 19
Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 der Verordnung vom 18. November 201549 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten und nach Artikel 27 der Verordnung vom 18. November 201550 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betragen 40–100 Franken.
Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.
3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 20
Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr. | |
|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:
die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195951;
die Auslagen für Material;
52die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200853).
3a. Abschnitt …
Art. 20a54
4. Abschnitt …
Art. 2155
Art. 21a56
5. Abschnitt …
Art. 2257
6. Abschnitt58 Diagnostische Laboratorien
Art. 23
Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.
7. Abschnitt …
Art. 2459
8. Abschnitt60 Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen61
Art. 24a
Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr:62
Fr. | |
|---|---|
| 4000.– |
| 2500.– |
| 2500.– |
| 1000.– |
| 1000.– |
Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
| 800.– |
| 600.– |
| 600.– |
| 400.– |
| 400.– |
Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.
9. Abschnitt67 Benutzung des Informationssystems Animex-ch68
Art. 24b
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch von den Kantonen folgende Gebühren:
Fr. | |
|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.
10. Abschnitt69 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Art. 24c
Das BLV erhebt für die Prüfungen und die Kontrollen nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201070 (PSMV) folgende Gebühren:
Fr. | |
|---|---|
|
|
|
|
| 400.– bis 1000.– |
| 400.– |
| |
| 30.– bis 500.– |
| 1900.– bis 11 000.– |
| 60.– |
| 200.– |
| 50.– |
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 197771;
der Gebührentarif vom 1. April 197272 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.
Art. 26 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung73.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.