922.01
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. Oktober 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Jagdgesetzes vom20. Juni 19861 (Gesetz) und auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832,3 verordnet:
1. Abschnitt Jagd
Art. 1 Verbotene Hilfsmittel
Für die folgenden Hilfsmittel ist der Handel verboten, sie dürfen weder hergestellt, ein-, durch- oder ausgeführt noch verwendet werden:
Fallen, ausgenommen sind Kastenfallen zum Lebendfang sowie Fallen für die Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutria.
Feuerwaffen, ausser Faustfeuerwaffen, 1. deren Lauf kürzer als 50 cm ist; 2. deren Schaft klappbar oder mit einem einfachen Handgriff abnehmbar ist; 3. deren System nicht fest mit dem Schaft verbunden ist; 4. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann.
Für Feuerwaffen, die für den Fachmann nicht eindeutig als Jagdwaffen erkennbar sind, gilt das Bundesgesetz vom 30. Juni 19724 über das Kriegsmaterial.
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
a. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten sowie Haken, Zangen und Bohrer für die Baujagd;
AS 1988 517
[AS 1973 107. AS 1998 794 Art. 44]. Siehe heute das BG vom13. Dez. 1996 (SR 514.51).
Tonwiedergabegeräte, Funkgeräte, elektrische Geräte mit tödlicher oder betäubender Wirkung; künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Geräte zum Beleuchten von Zielen, Visiervorrichtungen mit elektronischen Bildumwandlern (Infrarotgeräte, Restlichtaufheller) und Schalldämpfer;
Sprengstoffe, Gift, Betäubungsmittel, vergiftete oder betäubende Köder;
das Begasen, Ausräuchern oder Anbohren;
als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen; Seriefeuerwaffen; Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als18,2 mm (Kaliber 12); Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Luftgewehre und Luftpistolen;
das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung6 kW übersteigt. Das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften, aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
5 Bleischrot in Flachwasserzonen und Feuchtgebieten.
Faustfeuerwaffen dürfen nur als Fangschussgeber verwendet werden.
Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
Art. 3 Ausnahmebewilligungen
Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
Wildschäden zu verhüten;
Tierseuchen zu bekämpfen;
verletzte Tiere aufzufinden.
Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.6
Art. 3bis 7 Beschränkung und Erweiterung jagdbarer Arten und Schonzeiten
Die Moorente ist geschützt.
Zur Verhütung von Wildschäden können Wildschweine, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren wurden, während der Schonzeit ausserhalb des Waldes gejagt werden. Die Kantone erlassen die entsprechenden Richtlinien.
2. Abschnitt Schutz
Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU8 können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:9
ihren Lebensraum beeinträchtigen;
die Artenvielfalt gefährden;
grosse Schäden an Wald und Kulturen verursachen;
Menschen erheblich gefährden;
Tierseuchen verbreiten.
Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:10
die Bestandesgrösse;
die Art der Gefährdung;
das Schadensausmass;
die Art des geplanten Eingriffs in den Bestand.
Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation11 (Departement) legt in einer Verordnung die Regulierung von Steinbockbeständen fest. Es hört zuvor die Kantone an.
Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom10. Sept. 2008, in Kraft seit1. Okt. 2008 (SR 814.911). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
alle geschützten Säugetiere;
alle Lappen- und Seetaucher;
Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
alle Taggreifvögel;
Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
Eulen;
Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere
Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn:
dadurch das Überleben der Art in freier Wildbahn nicht gefährdet wird und
nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn ein Tier nachweislich pflegebedürftig ist. Sie ist zu befristen.
Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen.
Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.
Die Bestimmungen der Artenschutzverordnung vom19. August 198112 über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.
[AS 1981 1248 2072, 1987 1480, 1988 517 Art. 20 Ziff. 1, 1990 867, 1991 1635, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 11, 1998 708 Ziff. II 1822 Art. 27, 2000 312, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 33, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 8. AS 2007 2661 Art. 42]. Siehe heute: V vom18. April 2007 (SR 453).
Art. 8 Aussetzen von Tieren
Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Arten: Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen Sciurus carolinensis Grauhörnchen Ondatra zibethicus Bisamratte Myocastor coypus Nutria Nyctereutes procyonoides Marderhund Procyon lotor Waschbär Dama dama Damhirsch Cervus nippon Sikahirsch Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch Ovis aries Mufflon Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn Alectoris rufa Rothuhn Tadorna ferruginea Rostgans Alopochen aegytiaca Nilgans Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente Branta canadensis Kanadagans Cygnus atratus Schwarzschwan Greifvogelhybriden und Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren.13
Für die Einfuhr von Tieren nach Absatz 1 ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich. Diese wird mit vorgängiger Zustimmung des BAFU erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.14
Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.15
Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.
Wer Tiere aussetzen will, muss sie markieren und melden (Art. 13 Abs. 4).
3. Abschnitt Wildschaden
Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Feld- und Haussperlinge, Stare, Wacholderdrosseln und Amseln.
Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
Art. 1016 Entschädigung und Schadenverhütung
Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären und Wölfen verursacht werden;
50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.
Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden durch Luchse, Bären oder Wölfe zu verhüten.
Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.17
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Sie enthalten namentlich Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen.
4. Abschnitt Forschung
Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.
Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.
5. Abschnitt Haftpflicht
Art. 14
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
6. Abschnitt Vollzug
Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 15a18 Vollzug des Gesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199719.
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes entzogen worden ist.
Art. 18 BAFU
Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.
Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze1 und 3 sowie 11 Absatz 1.20
Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200821 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.22
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom7. Juni 197123 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Artenschutzverordnung vom19. August 198124 wird wie folgt geändert: Ingress, dritte Zeile …
Art. 1 Abs. 1 Einleitung und Bst. c. sowie Abs. 2
…
Art. 5 Bst. d–f
…
Art. 7
…
Art. 7a
… 2. …25 3. Die Verordnung vom19. August 198126 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
…
[AS 1971 848]
[AS 1981 1248 2072, 1987 1480, 1990 867, 1991 1635, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 11, 1998 708 Ziff. II 1822 Art. 27, 2000 312, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 33, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 8. AS 2007 2661 Art. 42]
[AS 1981 1452, 1986 1440. AS 1991 2304 Art. 18]
Art. 21 Übergangsrecht
…27
Das Rebhuhn darf bis zum1. April 2008 nicht gejagt werden.28
…29
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1988 in Kraft.