922.32
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
(WZVV)
vom 21. Januar 1991 (Stand am 20. April 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom2. Februar 19713 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet:
1. Abschnitt Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung
Art. 1 Zweck
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
Art. 2 Bezeichnung
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
das Schutzziel;
AS 1991 298
4 besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art. 5 und 6);
allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt)5 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom18. Juni 20046.7
Art. 38 Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:
Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;
Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Schutzgebieten
Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
2. Abschnitt Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5 Artenschutz
In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
9 Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge.
10 Das Starten und das Landen mit zivilen Luftfahrzeugen aller Art sowie der Betrieb von Modellluftfahrzeugen sind verboten; vorbehalten sind der Betrieb von bestehenden Flugplätzen und besondere Bestimmungen nach
Artikel 2 Absatz 2. 3 Weitergehende Art. 6 scheiden.
11 Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
12 Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung. oder anders lautende Artenschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.13 Schutz der Lebensräume
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu ent-
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199714 mit.15
Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln18 ff. des Bundesgesetzes vom
1. Juli 196616 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.17
Art. 7 Markierung und Information
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
3. Abschnitt Wildschaden
Art. 8 Verhütung von Wildschaden
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
Art. 9 Besondere Massnahmen
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.18
Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.
Siekönnen bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 10 Hegeabschüsse
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.
Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
4. Abschnitt Reservatsaufseher
Art. 11 Stellung und Wahl
Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.
Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Art. 12 Aufgaben
Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat;
Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;
Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände;
Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats;
Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen;
Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat;
Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen;
Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.
Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13 Ausbildung
Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.
5. Abschnitt:19 Abgeltungen
Art. 14 Aufsicht
Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;
der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;
für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.
Art. 15 Wildschäden
Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;
die Verhütung solcher Schäden.
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:
nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 16a Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die
Artikel 10 –11 der Verordnung vom16. Januar 199120 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
6. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 17
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1991 in Kraft.
Anhang 121 (Art. 2 Abs. 1) Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
Ermatingerbecken TG 1991
Stein am Rhein SH, TG 1991 2001/2009
Klingnauerstausee AG 1991 2009
Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe BE, FR, 1991 2001/2009 de Marin VD, NE
Chevroux jusqu’à Portalban FR, VD 1991 2001
Yvonand jusqu’à Cheyres FR, VD 1991 2001
Grandson jusqu’à Champ-Pittet VD 1991 2001
Les Grangettes VD, VS 1991 2001/2009
Rade et Rhône genevois GE 1991 2001/2009
Versoix jusqu’à Genève GE 2001 Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 101 Col de Bretolet VS 1991 2001 102 Witi BE, SO 1992 2001 103 Alter Rhein: Rheineck SG 2001 104 Rorschacher Bucht/Arbon SG 2001 105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis SZ 2001 Bätzimatt 106 Reuss: Bremgarten–Zufikon bis AG 2001 2009 Brücke Rottenschwil 108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE 2001 109 Wohlensee BE 2001 (Halenbrücke bis Wohleibrücke) 110 Stausee Niederried BE 2001 111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE 2001 2009 112 Häftli bei Büren BE 2001 113 Aare bei Solothurn und Naturschutz- SO 2001 reservat Aare Flumenthal 114 Plaine de l’Orbe: Chavornay jusqu’à VD 2001 Bochuz 115 Salavaux VD 2001 116 Mies/Versoix VD, GE 2001 Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 117 Pointe de Promenthoux VD 2001 2009 118 Port Noir jusqu’à Hermance GE 2001 119 Bolle di Magadino TI 2001 120 Pfäffikersee ZH 2009 121 Greifensee ZH 2009 122 Neeracher Ried ZH 2009 123 Wauwilermoos LU 2009 124 Lac de Pérolles FR 2009 125 Lac de la Gruyère à Broc FR 2009 126 Chablais (Lac de Morat) FR 2009 127 Kaltbrunner Riet SG 2009 Anhang 222