923.01
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei
(VBGF)
vom 24. November 1993 (Stand am 1. Juni 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absätze1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom21. Juni 19911 über die Fischerei (Gesetz), auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20052, auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19663, auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834, und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19915 (GSchG), in Ausführung des Übereinkommens vom19. September 19796 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) und des Übereinkommens vom12. April 19997 zum Schutze des Rheins,8 verordnet:
1. Abschnitt Schutz und Nutzung der Fische und Krebse9
Art. 1 Schonzeiten
Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens: Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten) Wochen – in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16 – in stehenden Gewässern 12 Seesaibling (Salvelinus umbla) 8 Felchen (Coregonus spp.) 6 Äsche (Thymallus thymallus) 10 AS 1993 3384 Alborella (Alburnus arborella) 4 einheimische Krebse (Reptantia) 40.10
Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
Art. 2 Fangmindestmasse
Die Fangmindestmasse betragen für:
Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten) cm – in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35 – in den übrigen Gewässern 22 Seesaibling (Salvelinus umbla) 22 Felchen (Coregonus spp.) 25 Äsche (Thymallus thymallus) 28 Edelkrebs (Astacus astacus) 12 Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9 Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) 9.11
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
Art. 2a12 Fangverbote
Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
Art. 313 Sonderfänge
Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom23. April 200814 (TSchV) abgewichen werden.15
Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen
Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.
Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
Art. 5a16 Anforderungen an die Fangberechtigung
Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
Art. 5b17 Tierschutz bei der Fangausübung
Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV18 müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transpor- befestigt werden.20
tiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.19
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach
Artikel 5a verfügen, zulassen für: Art. 5c22
die Hegenenfischerei;
die Schleppangelfischerei;
das Angeln, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.21 Bekämpfung von Tierseuchen Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
Art. 5d23 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 200524 geahndet.
2. Abschnitt Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische
und Krebse
Art. 6 Begriffe
Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
Als standortfremd gelten:
Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:
25 ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden.26
Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.27
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:
Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen1 und 2 als Speisefische oder -krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
28 landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;
29 landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.
Art. 8 Bewilligungsbefreiung
Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
tote Fische und Krebse;
Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.30 2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:31
Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
32 Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.
Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
Art. 9 Verfahren
Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landes- oder standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach
Artikel 12 der Artenschutzverordnung vom18. April 200733.34
Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt35 (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
2a. Abschnitt:36 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
Art. 9a
Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2b. Abschnitt:37 Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen
Art. 9b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83b GSchG.
Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.
Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben;
den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat;
die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit;
die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach
Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche
die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 der Energieverordnung vom7. Dezember 199838 (EnV), ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.
DieInhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum31. Dezember 2030 getroffen werden.
3. Abschnitt Grundlagenbeschaffung und Förderung
Art. 10 Grundlagenbeschaffung
Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
Seen und Fliessgewässer;
Fisch- und Krebsarten;
Berufs- und Angelfischerei.
Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach
Artikel 9a mit.39
Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände
Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
den Zweck der Markierung;
die Markierungsart;
die Zahl der Tiere, die markiert werden;
die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
den Beginn und die Dauer der Erhebung;
die Organisation der Auswertung.
Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 13a des Tierschutzgesetzes vom9. März 197840 unterstehen.
Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit Gleich- oder Impulsstrom betrieben werden.
Art. 1241 Finanzhilfen
Bundesbeiträge werden gewährt an:
lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
Siehe heute das BG vom16. Dez. 2005 (SR 455).
Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
Die Beitragssätze betragen höchstens:
40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
Der Bund gewährt keine Beiträge:
für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
4. Abschnitt:42 Internationale Gewässer
Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
Genfersee43: in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;
Doubs44: in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person;
Abk. vom20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21).
Abk. vom29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22).
Bodensee-Obersee45: in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person;
Untersee und Seerhein46: 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weiteren Personen nach § 33 des Vertrages47;
Hochrhein48: 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person, 3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person;
Langensee, Luganersee und Tresa49: 1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen, 2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation50 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.
Übereink. vom5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31).
Vertrag vom2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411).
Übereink. vom18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412); Übereink. vom1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413); Staatsvertrag vom30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414).
Abk. vom19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.
Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.
Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.
Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
Art. 15 Anwendung von Bundesrecht
Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
Art. 1651
Art. 17 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahndet.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
4a. Abschnitt:52 Vollzug
Art. 17a Vollzug durch Kantone und Bund53
Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt
Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben
vorbehalten.
Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200854 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.55
Art. 17b56 Information
Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.
5. Abschnitt:57 Schlussbestimmungen
Art. 1858 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom8. Dezember 197559 zum Bundesgesetz über die Fischerei;
die Verordnung vom27. September 197660 über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
die Verordnung des EDI vom11. November 197661 über die Weiterbildung von Berufsfischern;
die Verordnung des EDI vom7. November 197762 über die Elektrofischerei.
…63
Art. 1964 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.
[AS 1975 2361, 1980 691, 1985 670 Ziff. I 10]
[AS 1976 1988]
[AS 1976 2558]
[AS 1977 1974, 1980 1010]
Ursprünglich Art. 14.
Anhang 165 Einheimische Arten von Fischen und Krebsen Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefährdeutsch/lokal dungsstatusb Acipenseridae: Atlantischer Stör Acipenser sturio Hochrhein 0, S Anguillidae: Aal Anguilla anguilla Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Blenniidae: Cagnetta Salaria fluviatilis Ticino 4, E Clupeidae: Agone Alosa agone Ticino 3, E Maifisch Alosa alosa Hochrhein 0, E Cheppia Alosa fallax Ticino 0, E Cobitidae: Cobite italiano Cobitis bilineata Ticino DU Steinbeisser, Cobitis taenia Rhein 3, E Dorngrundel Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis Rhein (Raum Basel) 0, E Moorgrundel Coregonidae: Felchen (alle Taxa) Coregonus spp.
seespezifisch 4, E Cottidae: Groppe Cottus gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 4 Inn Cyprinidae: Brachsmen Abramis brama Rhein, Rhone, Doubs NG Schneider Alburnoides bipunctatus Rhein, Rhone, Doubs, Inn 3, E Laube, Ukelei Alburnus alburnus Rhein, Rhone, Doubs NG Alborella Alburnus arborella Ticino 2, E Barbe Barbus barbus Rhein, Rhone, Doubs 4 Barbo canino Barbus caninus Ticino 3 Barbo Barbus plebejus Ticino 3, E Blicke Blicca bjoerkna Rhein 4 Nase Chondrostoma nasus Rhein 1, E Savetta Chondrostoma soetta Ticino 1, E Karpfen Cyprinus carpio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Gründling Gobio gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Moderlieschen Leucaspius delineatus Rhein 4, E Hasel Leuciscus leuciscus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Soiffe, Sofie Parachondrostoma toxostoma Doubs 1, E Sanguinerola italiana Phoxinus lumaireul Ticino DU Elritze Phoxinus phoxinus Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Bitterling Rhodeus amarus Rhein 2, E Triotto Rutilus aula Ticino 3 Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefährdeutsch/lokal dungsstatusb Pigo Rutilus pigus Ticino 3, E Rotauge Rutilus rutilus Rhein, Rhone, Doubs NG Rotfeder Scardinius erythrophthalmus Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Scardola
italiana Scardinius hesperidicus Ticino DU Alet Squalius cephalus Rhein, Rhone, Doubs NG Cavedano italiano Squalius squalus Ticino DU Strigione Telestes muticellus Ticino 3, E Strömer Telestes souffia Rhein, Rhone, Doubs 3, E Schleie Tinca tinca Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Esocidae: Hecht Esox lucius Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Gadidae: Trüsche Lota lota Rhein, Rhone, Ticino NG Gasterosteidae: Stichling Gasterosteus gymnurus Rhein (Raum Basel) 4 Gobiidae: Ghiozzo Padogobius bonelli Ticino 2, E Nemacheilidae: Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Percidae: Kaulbarsch Gymnocephalus cernua Rhein, Rhone NG Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Rhonestreber Zingel asper Doubs 1, S Petromyzontidae: Flussneunauge Lampetra fluviatilis Hochrhein 0, E Bachneunauge Lampetra planeri Rhein, Doubs 2, E Piccola lampreda Lampetra zanandreai Ticino DU, E Salmonidae: Huchen Hucho hucho Inn 0, E Lachs Salmo salar Hochrhein 0, E Trota adriatica Salmo trutta cenerinus Ticino DU Bachforelle Salmo trutta fario Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 4 Inn Seeforelle Salmo trutta lacustris seespezifisch 2 Trota marmorata Salmo trutta marmoratus Ticino 1 Truite zébrée Salmo trutta rhodanensis Doubs DU Meerforelle Salmo trutta trutta
Hochrhein 0 Jaunet Salvelinus neocomensis Neuenburgersee 0 Tiefseesaibling Salvelinus profundus Bodensee DU Seesaibling Salvelinus umbla seespezifisch 3 Äsche Thymallus thymallus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 3, E Inn Siluridae: Wels Silurus glanis Hochrhein, Aare, 4, E Jurarandseen, Bodensee Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefährdeutsch/lokal dungsstatusb Astacidae: Edelkrebs Astacus astacus Rhein, Rhone, Doubs, Inn 3, E Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 2, E Steinkrebs Austropotamobius torrentium Rhein 2, E a Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt, sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt. b Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,
= gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach Berner Konvention.
Anhang 266 (Art.7 und 8) Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt Name Name wissenschatlich erlaubter Einsatzbereich deutsch/lokal Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; künstliche stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden Kanad. Seeforelle, Salvelinus namaycush Fischzucht- und Fischhälterungs- Amerik. Seesaibling anlagen; Bergseen und alpine Stauseen Bachsaibling Salvelinus fontinalis Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; für Bachforellen ungeeignete Gewässer, in denen Bachsaiblinge bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Zander Sander lucioperca Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Gewässer, in denen Zander bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Koi, Spiegelkarpfen Cyprinus carpio und ähnliche Zucht- (Zuchtformen) formen Karausche Carassius carassius Fischzucht- und Fischhälterungs- Goldfisch Carassius auratus anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer Silberkarausche Carassius gibelio Giebel Leuciscus idus (Zuchtform) Anhang 367
(Art.7, 8 und 9) Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt Name Name wissenschaftlich deutsch/lokal Hundsfische Umbra spp. Blaubandbärbling Pseudorasbora parva Weisser Amur, Graskarpfen Ctenopharyngodon idella Silberner Tolstolob Hypophthalmichthys molitrix Gefleckter Tolstolob Aristichthys nobilis Katzenwels, Zwergwels Ameiurus spp. Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Forellenbarsch Micropterus salmoides Schwarzbarsch Micropterus dolomieu Krebse ohne Edelkrebs, Dohlenkrebs und Reptantia ohne Astacus astacus, Austropota- Steinkrebs mobius pallipes und Austropotamobius torrentium Anhang 468 Planung der Massnahmen bei bestehenden Wasserkraftwerken
Die Kantone reichen dem Bundesamt bis zum31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein. Dieser enthält:
eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke und deren Nebenanlagen an Fliessgewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen;
Angaben darüber, welche Anlagen den Auf- oder Abstieg der Fische wesentlich beeinträchtigen;
Angaben darüber, ob Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen voraussichtlich notwendig sind.
Die beschlossene Planung reichen sie dem Bundesamt bis zum31. Dezember 2014
eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes treffen müssen, mit Angaben über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;
Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander sowie mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abgestimmt wurden;
für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht definitiv festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn mehrere Wasserkraftwerke im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen und die Anteile der wesentlichen Beeinträchtigung den einzelnen Wasserkraftwerken noch nicht zugeordnet werden können.