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Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

935.22 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Nov 1, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/935-22/de/bundesgesetz-uber-die-forderung-von-innovation-zusammenarbeit-und-wissensaufbau-im-tourismus

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2007.

Enacted by: Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (AS 2012 501)

Consultations: Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (Dec 10, 2021),

935.22

Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

vom 10. Oktober 1997 (Stand am 28. Oktober 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c der Bundesverfassung2, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom 29. Mai 19963 über die Tourismuspolitik des Bundes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 19964, beschliesst:

Footnotes

  1. [3] BBl 1996 III 852
  2. [4] BBl 1997 I 1412

Art. 15 Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen:

  1. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle;

  2. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen;

  3. die Schaffung von Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen;

  4. die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung;

  5. 6 die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.

Art. 3 Voraussetzungen und Auflagen

Die Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:

AS 1998 751

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95, 98 und 103 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

  1. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen;

  2. die Entwicklung des Tourismus im Einklang mit Natur, Mensch und Umwelt fördern und attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten sichern; und

  3. Modellcharakter haben oder in einer Region wesentliche Impulse für touristische Neuerungen auslösen.

Die Vorhaben müssen zudem:

  1. innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen; und

  2. auf überbetrieblicher Ebene umgesetzt werden.

Art. 4 Höhe und Art der Finanzhilfen

Der Bund kann an die Gesamtkosten eines Vorhabens Finanzhilfen bis zu

Prozent gewähren. Die Finanzhilfen werden in Pauschalbeiträgen ausgerichtet. Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.7

Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).

Art. 5 Verfahren

Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen.8 Dieses holt die Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

Es entscheidet in Absprache mit den anderen Bundesämtern über die Gewährung der Finanzhilfen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).

Art. 6 Information und Evaluation

Das Bundesamt9 sorgt für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über die Vorhaben und für deren Evaluation.

Art. 7 Rechtsschutz

Verfügungen des Bundesamtes10 können mit Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements angefochten werden.

Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Heute: seco

Art. 8 Finanzierung

Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die geförderten Vorhaben und deren Wirkungen.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vollzieht diesen Beschluss.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

Dieser Beschluss11 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.12

Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.13

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 199814

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101)

BRB vom 19. Jan. 1998 (AS 1998 753)

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).
  3. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3747 3748; BBl 2002 7155).