941.151.4
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
vom 17. Juni 2003 (Stand am 24. Februar 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20022, beschliesst:
Art. 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds3 unverändert vom 26. Dezember 2003 bis 25. Dezember 2008 fortzuführen.
DerBundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.