941.261
Verordnung des EJPD über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
(VMG)
vom 1. März 1999 (Stand am 24. Oktober 2006)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19772 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063,4 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Eichung der Messmittel und Systeme, welche für die amtliche Messung der Geschwindigkeit von Strassenverkehrsfahrzeugen sowie der Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenverkehrsfahrzeugen (Geschwindigkeitsmessmittel) eingesetzt werden.
Bestandteile des Geschwindigkeitsmessmittels sind insbesondere auch alle Teile, welche:
für die Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes zum überprüften Fahrzeug erforderlich sind;
zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Abdeckungen und Witterungsschutz.
Art. 26 Zulassung
Geschwindigkeitsmessmittel werden nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 zugelassen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den im Anhang 1 aufgeführten internationalen Normen und Empfehlungen zum Ausdruck kommt. Sie unterstehen der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.
Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) legt bei der Zulassung die messmittelspezifischen Prüfverfahren fest, die bei der Eichung anzuwenden sind.
AS 1999 1388
Art. 3 Fehlergrenzen bei Eichung und Kontrolle
Für die Eichung der Geschwindigkeitsmessmittel gelten die im Anhang 2 angegebenen Eichfehlergrenzen.
Bei Kontrollen ausserhalb der Eichung gelten die im Anhang 2 angegebenen Verkehrsfehlergrenzen.
Art. 4 Gültigkeit der Eichung
Geschwindigkeitsmessmittel müssen einmal jährlich nachgeeicht werden.
Geschwindigkeitsmessmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19957 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre nachzueichen.
Das Bundesamt kann die Frist für die Nacheichung bei der Zulassung verkürzen, verlängern oder erlassen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Bauart dies verlangen oder erlauben.
Geschwindigkeitsmessmittel, bei denen ein Defekt auftritt, sind ausser Betrieb zu setzen und entsprechend zu kennzeichnen. Sie müssen vor einer erneuten Inbetriebnahme repariert und nachgeeicht werden.
Werden Geschwindigkeitsmessmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor einer erneuten Eichung angemessen revidiert werden.
Die zur Nacheichung eingereichten Messmittel müssen funktionstüchtig und in sauberem Zustand sein.
Art. 58 Zuständigkeit für die Eichung
Für die Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln sind die nach der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 20069 dafür ermächtigten Eichstellen und das Bundesamt zuständig.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Geschwindigkeitsmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für amtliche Messungen verwendet wurden, dürfen zu diesem Zwecke weiter verwendet werden. Sie sind vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu eichen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1999 in Kraft.
der Geschwindigkeit im Strassenverkehr Anhang 110 (Art. 2) Empfehlungen und Normen
a. Recommandation Internationale OIML R 9111 1990: «Cinémomètres radar pour la mesure de la vitesse des véhicules»;
b. Europäische Norm SN EN 50081-1:199212 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung.
Teil 1 Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinindustrie;
c. Europäische Norm SN EN 50081-2:1993 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung.
Teil 2 Industriebereich;
d. Europäische Norm SN EN 50082-2:1995 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störfestigkeit.
Teil 2 Industriebereich;
e. Europäische Norm SN EN 60825-1:1994 + A11:1997 Sicherheit von Laser-Einrichtungen. Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien.
10 Bereinigt durch Ziff. I der V des EJPD vom2. Okt. 2006 (AS 2006 4197). 11 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Bundesamt für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern. 12 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Anhang 213 (Art. 3)
1 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für amtliche Messungen eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz.
Fehlergrenzen für Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte und Nachfahr-Tachographen vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤1,2 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +3 % Abweichung Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +4 km/h Abweichung über 100 km/h max. +4 % Abweichung
Fehlergrenzen für Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤ 0,8 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu
13 Bereinigt durch Ziff. I der V des EJPD vom2. Okt. 2006 (AS 2006 4197).
der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +2 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2 % Abweichung Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2,5 % Abweichung
2 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Das Messmittel muss die Fehlergrenzen nur im zugelassenen und verwendeten Messbereich erfüllen. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz. vom Referenzwert –2,0 % ≤ m ≤ +2,0 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤1,2 % oder im simulierten Verkehr aus mindestens 60 gültigen Messwerten zu B. Einzelwerte bis 50 km/h max. ±2 km/h Abweichung über 50 bis 100 km/h max. ±3 km/h Abweichung über 100 km/h max. ± 3 % Abweichung