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Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

941.298.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/941-298-1/de/verordnung-uber-die-eich-und-kontrollgebuhren-im-messwesen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2006.

Repealed by: Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (AS 2005 5655)

Enacted by: Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (AS 2005 5655)

Consultations: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) (Jun 1, 2026),

941.298.1

Eichgebühren-Verordnung

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 7. Oktober 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19771 über das Messwesen (Messgesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).
  2. [1] SR 941.20

Art. 1 Geltungsbereich

Die Eichbehörden (die kantonalen Eichämter und die Eichstellen2) erheben für jede Eicharbeit eine Gebühr.

Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt)3 durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung vom 30. Oktober 19854 des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung.

Art. 2 Gebührenpflicht

Die Gebühren muss bezahlen, wer über die Verwendung des Messmittels bestimmt (Gebührenpflichtiger). Solidarisch mit ihm haftet der Eigentümer.

Art. 35 Bemessung der Gebühren

Die Gebühren werden in der Regel je Stück, in besonderen Fällen nach Zeitaufwand erhoben.

Die Stückgebühren sind im Anhang festgelegt.

Ist das Messmittel oder die Eicharbeit nicht im Anhang aufgeführt, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Der Stundenansatz für die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 112 Franken. Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet.

AS 1985 1740

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom7. Dez. 1992 (AS 1993 134). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[AS 1985 1758, 1993 151, 1997 737. AS 2002 4342 Art. 18]. Heute: V vom6. November 2002 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (SR 941.298.2).

Die Stückgebühren und der Stundenansatz decken folgende Kosten der Eichbehörde:

  1. die Kosten der Arbeitszeit für die eigentliche Eichung;

  2. die allgemeinen Kosten für: 1. die Korrespondenz und die Rechnungstellung in Zusammenhang mit der Eichung, 2. die Führung des Registers der eichpflichtigen Messmittel, 3. die Verwaltung der technischen Dokumentation, 4. die Miete der Lokalitäten inklusive Nebenkosten, 5. Telefon und Telefax;

  3. die allgemeinen Unkosten der kantonalen Eichbehörde in Zusammenhang mit Instandstellungsbefehlen und Mahnungen;

  4. die interne Kalibrierung der eigenen Messmittel;

  5. das normale Anbringen der Eichzeichen nach Artikel 7 Absatz 2;

  6. die Gebührenanteile nach Artikel 11.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).
  3. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).

Art. 4 Stückgebühren

Die Stückgebühren werden je Auftrag in Rechnung gestellt. Um den gleichen Auftrag handelt es sich, wenn Messmittel der gleichen Ausführung, für den gleichen Gebührenpflichtigen am gleichen Ort geeicht werden.

Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die dem Gebührenpflichtigen zuzuschreiben sind, so werden die Stückgebühren nicht nach der Gesamtzahl der geeichten Messmittel, sondern für jede Teilmenge gesondert berechnet.

Art. 5 Überzeitzuschlag

Für Eicharbeiten, die auf Verlangen des Gebührenpflichtigen ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, kann ein Zuschlag erhoben werden.

Dieser Überzeitzuschlag beträgt:

  1. 50 Prozent der Gebühr für Eicharbeiten, die an Werktagen zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden;

  2. 25 Prozent der Gebühr für Eicharbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden.

Art. 6 Auslagen für Reise, Transport und Arbeitshilfen

Zusätzlich zu den Gebühren werden gegebenenfalls folgende Auslagen in Rechnung gestellt:6

  1. 7 die Reisekosten;

  2. 8 die Kosten für Reise- und Wartezeit oder nicht anders verwendbare und nicht durch die Eichbehörden verschuldete unproduktive Präsenzzeit nach dem Stundenansatz nach Artikel 3 Absatz 4 und dem Überzeitzuschlag;

  3. 9 die Kosten für die Miete und den Transport der nötigen Prüfmittel (Messmittel und Hilfsmittel);

  4. die Kosten für notwendige besondere Arbeitshilfen wie Hilfskräfte und besondere Gerätschaften:

  5. die Kosten für Arbeiten, die über die eigentlichen Eicharbeiten hinausgehen, wie Vorabklärungen, Verpackung und Versand;

  6. die Kosten der Eichstellen für Justierarbeiten und zusätzliche Messungen.

Die Kantone können für die Eichämter die Einzelheiten nach Anhören des Bundesamtes regeln. Sie können insbesondere Auslagen-Ansätze festlegen.

Die anrechenbaren Auslagen sind auf das Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind mehrere Eicharbeiten auf der gleichen Dienstreise zu erledigen. Die Auslagen werden auf die verschiedenen Gebührenpflichtigen verteilt.

Art. 7 Auslagen für Zutaten

Die Eichbehörden können für die Eichung notwendige Zutaten (Eichplatten, Eichnägel, Skalen, Befestigungsmaterial usw.) und Verbrauchsmaterialien zum Selbstkostenpreis verrechnen.

Für die Eichzeichen (amtliche Kennzeichen, Jahrzahl, Inhalts- oder Mengenangaben) können keine Auslagen in Rechnung gestellt werden.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).

Art. 8 Gebühren bei Rückweisung der Eichung

Können Messmittel nicht amtlich gestempelt werden, weil sie den Vorschriften nicht entsprechen, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand sowie gegebenenfalls der Überzeitzuschlag und die Auslagen berechnet.

Art. 9 Rechnungstellung

Bei der Rechnungstellung für Eicharbeiten sind Gebühren, Überzeitzuschläge und Auslagen separat und detailliert aufzuführen.

Art. 10 Vorschuss

Die Eichbehörde kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 1111 Abgabe an das Bundesamt

Von den Gebühren, die gemäss Anhang erhoben werden, liefern die Eichämter ab:

  1. einen Anteil von 5 Prozent an den Kanton als Abgeltung für die Amortisation der vom Bundesamt vorgeschriebenen Eichmittel sowie von weiteren mobilen und nicht mobilen Hilfsmitteln, die für die Ausübung der Eichtätigkeit benötigt werden;

  2. einen Anteil von 5 Prozent an das Bundesamt als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zugunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.

Die Eichstellen liefern von den Gebühren, die sie erheben, die im Anhang festgelegten Anteile an das Bundesamt ab als Abgeltung für die ordentliche Betreuung nach Artikel 25 Absatz 3 zweiter Satz der Eichverordnung vom 17. Dezember 198412.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).
  2. [12] SR 941.210

Art. 12 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Gegen Entscheide der Eichstellen kann der Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eichstelle schriftliche Einsprache erheben. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 25 und 26 des Messgesetzes.

Art. 13 Fälligkeit und Verzugszins13

Die Gebühren werden mit der Rechnungstellung an den Gebührenpflichtigen oder mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Für verspätet entrichtete Gebühren- und Auslagenforderungen können Verzugszinsen von 5 Prozent berechnet werden; der Zinsenlauf beginnt nach Ablauf der Zahlungsfrist.14

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).
  2. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).

Art. 14 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 25. Juni 198015 über Eichgebühren; 2. der Artikel 7 der Vollziehungsverordnung vom 4. September 191416 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Alkoholometern; 3. die Artikel 12 und 29 der Verordnung vom 27. November 195117 über die Eichung von Gasmessern; 4. die Artikel 7, 34, 36 Absatz 6 der Verordnung vom 23. Juni 193318 über die Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern.

Footnotes

  1. [16] SR 941.222

Art. 16 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt der bisherige Gebührenerlass.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft.

[AS 1980 937, 1982 84]

[AS 1951 1135, 1966 773, 1974 670, 1980 915 Art. 19 Bst. c 932 Art. 16 Bst. a, 1982 2056, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. h. AS 1986 1491 Art. 12]

[BS 10 99; AS 1948 175, 1953 861, 1959 341, 1966 775, 1972 2723, 1974 169 574, 1976 1685, 1980 915 Art. 19 Bst. d 932 Art. 16 Bst. b, 1982 2059, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst.

i. 4. AS 1986 1496 Art. 13] Anhang19 (Art. 3 und 11) Eichgebühren Stückgebühren 1 Längenmasse Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.

Massstäbe bis 1 m 7.— über1 m 10.50 Bandmasse aus Metall oder anderen zugelassenen Werkstoffen bis 5 m 13.50 über5 m bis 50 m 39.— über 50 m 85.50 Messkluppen 25.50 Elektronische Messkluppen mit Rechner 32.50 Abzüge Mengenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern1.1–1.4: für 11–20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent

Raummasse für trockene Körper Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.

Kastenmasse, deren Inhalt berechnet wird 56.— pro Unterteilung oder Aufsteckrahmen 28.— jede weitere Unterteilung 25.— Kastenmasse, deren Inhalt durch Wasserfüllung bestimmt wird nach Zeitaufwand Schnittholzrahmen, mit oder ohne Unterteilung

Ziff. I der V vom19. Sept. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004 (AS 2003 3531).

Raummasse für Flüssigkeiten, deren Inhaltsbegrenzung vorhanden ist Die Gebühren für die Eichung betragen (Ausnahmen in Ziff. 5 und 6): 3.1 Volumeneichung Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück 6– 20 8.— 2.70 21–100 22.— 2.— ab 101 52.— 1.70 6– 20 8.80 3.40 21–100 32.80 2.20 ab 101 52.80 2.— 6– 20 12.50 4.30 21–100 32.50 3.30 ab 101 52.50 3.10 6– 20 15.50 5.50 21–100 41.50 4.20 ab 101 131.50 3.30 6– 20 31.— 6.50 21–100 67.— 4.70 ab 101 187.— 3.50 6– 20 44.50 7.40 21–100 82.50 5.50 ab 101 212.50 4.20 6– 20 65.— 8.60 21–100 123.— 5.70 ab 101 263.— 4.30 über 100 dm3 nach Zeitaufwand Für jede Unterteilung erhöht sich die Gebühr um die Hälfte des sich aus vorstehender Tabelle ergebenden Totalbetrags. nach Zeitaufwand

Raummasse für Flüssigkeiten, deren Inhaltsbegrenzung bei der Eichung angebracht wird. Die Gebühren für die Eichung betragen (Ausnahmen in Ziff. 5 und 6): 4.1 Volumeneichung bei Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück 6– 20 15.50 3.50 21–100 25.50 3.— ab 101 65.50 2.60 6– 20 16.— 4.30 21–100 32.— 3.50 ab 101 72.— 3.10 6– 20 19.50 5.70 21–100 47.50 4.30 ab 101 127.50 3.50 6– 20 26.— 7.— 21–100 56.— 5.50 ab 101 186.— 4.20 6– 20 42.— 7.90 21–100 86.— 5.70 ab 101 226.— 4.30 6– 20 65.— 8.60 21–100 113.— 6.20 ab 101 263.— 4.70 6– 20 74.— 10.80 21–100 150.— 7.— ab 101 300.— 5.50 über 100 dm3 nach Zeitaufwand Für jede Unterteilung erhöht sich die Gebühr um die Hälfte des sich aus vorstehender Tabelle ergebenden Totalbetrags. nach Zeitaufwand

Gläserne und tönerne Masse mit Inhalt bis zu5 dm3 Die Gebühren für die Eichung von durchsichtigen Schankgefässen, Gläsern, Glaskannen, Flaschen, Krügen usw. betragen: Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück 51– 100 5.— 1.85 101– 1 000 60.— 1.30

001– 10 000 560.— –.80

001–100 000 5 060.— –.35 über 100 000 10 060.— –.30 51– 100 5.— 2.25 101– 000 60.— 1.70

001– 10 000 660.— 1.10

001–100 000 6 160.— –.55 über 100 000 16 160.— –.45 Die Gebühren für die Eichung von undurchsichtigen Schankgefässen, Gläsern, Glaskannen, Flaschen, Krügen usw. betragen das Doppelte der vorstehenden Angaben. Für das Anbringen eines Füllstriches von mindestens drei Viertel des Umfangs wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand erhoben.

Fässer, Kannen, Flaschen und Herbstgefässe mit Inhalt über5 dm3 Volumeneichung, Grundgebühr je Auftrag Fr. 86.— Volumeneichung, zusätzliche Eichgebühr Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.— über 50 bis 100 11.80 über 100 bis 200 15.70 über 200 bis 300 19.60 über 300 bis 400 23.50 über 400 bis 500 27.40 über 500 bis 600 31.40 über 600 bis 700 35.30 über 700 bis 800 39.20 über 800 bis 900 43.10 über 900 bis 1000 47.— für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 36.80 Volumeneichung von Holzfässern nach Zeitaufwand Taraeichung nach Zeitaufwand Eichungen in Betrieben (ohne Holzfässer) Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

Messanlagen für Flüssigkeiten Die Gebühren für die Eichung betragen: Kolbenmesspumpen Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 26.— Zuschläge für Unterteilungen je Unterteilung Fr. 3.— Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 30.— – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand Volumen- und Massezähler Volumen- und Massezähler sind gebührenmässig gleichgestellt Messanlagen für die Befüllung von Tank oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen nach Zeitaufwand Zapfsäulen (ausser Flüssiggas) je Zähler Fr. 62.— Messanlagen auf Tankwagen Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt: – Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft bis 1000 L/min je Zähler Fr. 133.— über 1000 L/min je Zähler Fr. 175.— – Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 18.— Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand Milchmessanlagen Messanlagen auf Tankwagen, Fahrgestellen oder in Käsereien (Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder für Annahme je Zähler Fr. 168.— – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 224.— Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse nach Zeitaufwand Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen Zusätzlich zu den Gebühren pro Zapfsäule werden folgende Gebühren erhoben: Automaten mit kundengetrennten Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 28.— zusätzlich je Zählwerk Fr. 3.70 Anlagen mit Bedienung und nachträglicher Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand Anlagen für Vorauszahlung je Notenautomat – bis zum Gegenwert von Fr. 50.— Fr. 28.— – mit Gegenwert von über Fr.

50.— nach Zeitaufwand je angeschlossenem Zähler zusätzlich Fr.11.20 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten) bei Ersteichung je Automat Fr. 70.— bei Nacheichung je Automat Fr. 35.— Mengenumwerter mit Temperaturfühler und evtl. Dichteaufnehmer Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand Zähler für Heizöl in Stockwerkverteilungen und an Brennern, Eichung durch Eichstellen Nennweiten von 4 und 8 mm je Zähler Fr.9.— Nennweiten von 15 bis 25 mm je Zähler Fr.12.80 Nennweiten von 40 und 50 mm je Zähler Fr.19.30 Der Gebührenanteil für das Bundesamt nach Artikel 11 Absatz 2 beträgt

Prozent der Eichgebühren.

Gewichtstücke Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.

Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 3.60

kg, 2 kg 4.20

kg 6.—

kg 9.—

kg 12.—

kg 18.—

kg, 2 kg 8.—

kg 12.—

kg 18.—

kg 24.— je Stück Fr. Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 13.—

kg bis 10 kg 24.— Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 25.—

kg bis 20 kg 72.— Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken, wie Berichtigung durch Entnahme oder Hinzufügen von Justiermaterial, darf auf den Gebühren nach Ziffern8.1–8.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden. Grössere Arbeiten, wie Reinigen von Gewichtstücken, Eingiessen von Blei oder Anbringen von Ringen, sind in den Gebühren nach den Ziffern 8.1–8.4 nicht inbegriffen und werden nach der aufgewendeten Zeit und dem Wert des verwendeten Materials getrennt verrechnet. Bei der Eichung von Gewichtstücken der Klassen F1 und E2 durch die Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das Bundesamt nach Artikel 11 Absatz 2 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.50 Franken pro Gewichtstück.

Waagen Nichtselbsttätige Waagen Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis zur Höchstlast) betragen: Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 22.50 über 5 kg bis 20 kg 28.50 über 20 kg bis 50 kg 35.50 über 50 kg bis 100 kg 43.— über 100 kg bis 200 kg 52.— über 200 kg bis 500 kg 66.50 über 500 kg bis 1 000 kg 81.— über 1 000 kg bis 2 000 kg 99.— über 2 000 kg bis 5 000 kg 128.— über 5 000 kg bis 10 000 kg 140.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 176.— über 20 000 kg bis 50 000 kg 209.— über 50 000 kg bis 100 000 kg 260.— über 100 000 kg 440.— Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Kran- und Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 Prozent. Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 Prozent.

Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung: Für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern9.1.1–9.1.3 zuzüglich Gebühr für die Prüfung der Verbundschaltung in der Höhe von 20 Prozent der Summe der Eichgebühren für die einzelnen Lastträger. Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 Prozent. Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 Prozent. Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse:

Prozent der Grundgebühr, jedoch höchstens 15 Franken Preisauszeichnungswaagen statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 60.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand Abzüge für die Ersteichung von Waagen für gleichen Auftrag und Ort: von11 bis 20 Stück minus 10 Prozent der Grundgebühr ab 21 Stück minus 20 Prozent der Grundgebühr Selbsttätige Waagen Bandwaagen, summierende Behälterwaagen usw. nach Zeitaufwand

Abgasmessgeräte Die Gebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase bzw. zugemietete Spezialmessgeräte: je Gerät Fr. Messgeräte für Gasgemischanteile 140.— Messgeräte für Dieselrauch 150.— Kombinierte Geräte 280.—

Gasmengenmessgeräte Die Gebühren der Eichstellen und die entsprechenden Gebührenanteile für das Bundesamt nach Artikel 11 Absatz 2 betragen: Zähler Gasmesser mit verformbaren Trennwänden: Volumendurchfluss in m3/h Gebühr je Stück Fr. Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis 6 18.20 5.40 über 6 bis 10 23.— 6.90 über 10 bis 16 30.20 9.10 über 16 bis 25 33.90 10.20 über 25 bis 40 42.40 12.70 über 40 bis 65 84.70 25.40 über 65 bis 100 133.10 39.90 über 100 bis 160 205.70 61.70 über 160 bis 250 302.50 90.80 über 250 bis 400 387.— 116.10 Übrige Gasmesser: Volumendurchfluss in m3/h Gebühr je Stück Fr. Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis 100 424.— 127.— über 100 bis 250 448.— 134.50 über 250 bis 400 508.— 152.50 über 400 bis 1 000 605.— 181.50 über 1000 bis 2 500 1090.— 327.— über 2500 bis 4 000 1330.— 399.— über 4000 bis 10 000 1575.— 472.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebührenanteile für das Bundesamt sind, in Abhängigkeit des Volumendurchflusses, dieselben wie in der vorangehenden Tabelle.

Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases: Gebühr Davon Anteil für je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

Ersteichung mit vorangehender Messung 666.— 133.— Nacheichung am Einsatzort 266.— 53.— Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 200.— 40.—

Messapparate für elektrische Energie und Leistung Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen und Abzügen zusammen. Die Zuschläge und Abzüge in Ziffern12.1.2 und 12.1.3 beziehen sich auf die Grundgebühr gemäss Ziffer 12.1.1, die Mengenzuschläge und -abzüge in Ziffer 12.1.4 auf die resultierende Summe. Zähler Grundgebühr für alle Zählerarten je Stück Fr. 41.— Zuschläge für alle Zählerarten Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen.

Sonderfunktion Zuschlag in Prozent bei n-Messsystemen mehrere Messsysteme 0 30 50 Doppel- und Mehrfachtarifzähler, je zusätzlicher Tarif 20 20 20 Kombinierte Wirk-/Blindenergiezähler, je weitere Energieart (Blind- oder Wirk-) bzw. -richtung 60 60 60 Maximumzähler bis 15 Minuten Registrierperiode 100 100 100 je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode 20 20 20 Blindverbrauchzähler 20 25 30 Messwandlerzähler 30 40 50 Präzisionszähler (1% oder besser) 50 60 70 Maximalstrom über 80 A 20 20 20 Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus konstruktiven Gründen entfällt 30 Prozent Abzug Mengenzuschläge und -abzüge Wenn Zähler gleicher Nennleistung einzeln, in Kleinserien oder in grösserer Anzahl gleichzeitig zur Prüfung gelangen, werden folgende Zuschläge oder Abzüge gemacht: Bei Prüfung von 1 bis 2 Stück 100 Prozent Zuschlag

bis 6 Stück 30 Prozent Zuschlag

bis 30 Stück 20 Prozent Abzug

und mehr Stück 30 Prozent Abzug Eichstellen, die dem Zählerhersteller gehören, gewähren bei der Ersteichung von Normzählern einen Abzug von 30 Prozent ohne Rücksicht auf die Stückzahl. Gebühr für elektronische Tarifgeräte Prüfung von Funktionen, die nicht nach Ziffer 12.1.2 abgedeckt sind nach Zeitaufwand Wandler Grundgebühr für alle Wandlerarten je Stück Fr. 81.— Zuschläge für Wandler Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und normalen Sekundärspannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen.

Maximale Betriebsspannung Übersetzungsmessung Isolationsprüfung mit (alle Wandler) Prüfeinrichtungen der Eichstelle des Kunden Prozent Prozent Prozent bis 1,2 kV — 35 20 über1,2 kV bis 36 kV 60 100 35 über 36 kV bis 72,5 kV 180 200 90 über 72,5 kV bis 170 kV 320 350 210 über 170 kV bis 300 kV 500 700 450 über 300 kV bis 420 kV 670 900 700 über 420 kV nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Nennstrom (zusätzlich bei Stromwandlern) Übersetzungsmessung Prozent über 800 A bis 2000 A 70 über 2000 A bis 5000 A 250 über 5000 A nach Zeitaufwand Hat ein Messwandler mehrere Messbereiche, ein Spannungswandler mehr als eine Messwicklung oder ein Stromwandler mehrere Kerne, die amtlich zu prüfen sind, so wird für jeden zusätzlich zu prüfenden Bereich ein Zuschlag von 20 Prozent auf die für die Übersetzungsmessung errechnete Gebühr erhoben. Abzüge Wenn Wandler der gleichen Bauart und mit gleichen Nenndaten gleichzeitig zur Prüfung gelangen, werden auf den nach den Ziffern12.2.1 und 12.2.2 errechneten Gebühren folgende Abzüge gewährt: bei gleichzeitiger Prüfung von 8 bis 13 Stück 10 Prozent

bis 20 Stück 20 Prozent mehr als 20 Stück 30 Prozent Statistisches Prüfverfahren für Zähler Grundsatz Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedesmal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftraggebers in einem Los und ist ein prozentualer Anteil der Grundgebühr für die Eichung nach Ziffer 12.1.1.

Gebühr pro Zähler Anzahl Zähler Anteil in Prozent pro Auftraggeber der Grundgebühr

bis 2 80

bis 6 50

bis 14 40

bis 30 25

bis 100 22 101 bis 1000 20 1001 bis 5000 12 Gebührenanteile für das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) Gebührenanteile für Zähler Der Anteil beträgt für jeden, anlässlich der Ersteichung oder der periodischen Nacheichung geeichten Zähler 12 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.1.1. Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.1.1 zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine Gebührenanteile an das Bundesamt zu entrichten. Gebührenanteile für Wandler Der Anteil für jeden geeichten Wandler beträgt 17 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.2.1.

Messgeräte für thermische Energie Die Gebühren der Eichstellen betragen: Wärmezähler mit Nennweite je Stück Fr. bis 32 mm 276.— über 32 bis 50 mm 312.— über 50 bis 125 mm 356.— über 125 mm nach Zeitaufwand Hydraulische Geber von Wärmezählern, Nennweite je Stück Fr. bis 32 mm 85.— über 32 bis 50 mm 121.— über 50 bis 125 mm 165.— über 125 mm nach Zeitaufwand Wärmerechner mit Temperaturfühlerpaar je Stück Fr. 191.— Warmwasserzähler mit Nennweite je Stück Fr. bis 20 mm 69.70 über 20 bis 32 mm 84.20 über 32 bis 50 mm 113.30 über 50 bis 125 mm 142.30 über 125 mm nach Zeitaufwand Mengenabzüge für die Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern sowie hydraulischen Gebern der Nennweiten bis 32 mm aus demselben Auftrag und bei gleichem Nenndurchfluss, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage:

bis 10 Stück 8 Prozent

bis 19 Stück 17 Prozent ab 20 Stück 26 Prozent Gebührenanteile für das Bundesamt Der Gebührenanteil für das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) beträgt für jedes bei der Erst- oder Nacheichung geeichte Messmittel 15 Prozent der Gebühren nach Ziffern13.1–13.4, jedoch höchstens: für Messmittel nach Ziffer 13.1 Fr. 60.— für Messmittel nach Ziffer 13.2 Fr. 30.— für Messmittel nach Ziffer 13.4 Fr. 24.—

Strahlenschutzmessgeräte Die Gebühren der Eichstellen und die Gebührenanteile an das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) betragen: Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen Gebühr Davon Anteil je Stück Fr. für das Bundesamt Fr. Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 560.— 55.— zusätzlicher Detektor 250.— 25.— Dosimeter für Dentalröntgen 220.— 20.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenproduktes 340.— 35.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenproduktes 220.— 20.— kV-Meter (nicht-invasiv) 200.— 20.— mAs-Meter (invasiv) 140.— 14.— Expositionszeitmesser 140.— 14.— Sensitometer 210.— 20.— Densitometer 150.— 15.— Photometer, Luxmeter 85.— 9.— Gebühr Davon Anteil je Stück Fr. für das Bundesamt Fr. Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 150.— 15.— Geräte mit höheren Anforderungen (Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammer, elektronische Einrichtungen, Prüfung von Warnfunktionen, mehrere Detektoren oder mehrere Strahlenqualitäten) 300.— 30.— Oberflächenkontaminationsmessgeräte Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore bis zu 4 Nukliden 150.— 15.— Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore mit mehr als 4 Nukliden, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 300.— 30.— Elektronische Radongasmessgeräte Nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 300.— 30.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand 40.—

Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet. Der Gebührenanteil für das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) beträgt für jedes geeichte Gerät 100 Franken.

Akustische Messgeräte Die Gebühren der Eichstellen je Gerät betragen: Ersteichung Fr. Eichung Fr.

Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 540.— 420.— Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 590.— 470.— Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich einkanalig 690.— 560.— zweikanalig 840.— 665.— Kalibratoren 220.— 220.— Ersteichung Fr. Eichung Fr. 16.5 Multifunktionskalibratoren 840.— 840.— 16.6 Terz- oder Oktavfilter 180.— 180.— Terz- und Oktavfilter kombiniert 240.— 240.— 16.7 Pegelschreiber 220.— 220.— 16.8 Audiometrische Anlagen 490.— 490.— 16.9 Gebührenanteile für das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 Prozent der Eichgebühr

Strassenverkehrsmessgeräte je Gerät Fr. Die Eichgebühren betragen für: 17.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1290.— 17.2 Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte 1650.— 17.3 Laserscanner 1850.— 17.4 Nachfahr-Tachografen 630.— 17.5 Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren 825.— 17.6 Detektoren für induktive Schleifen oder Piezodetektor-Verstärker, je Fahrstreifen 880.— 17.7 Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 600.— für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort 350.— 17.8 Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 195.— erweiterte Prüfsysteme 275.— 17.9 Gebührenanteile für das Bundesamt (Art. 11 Abs. 2) 17.9.1 Messgeräte nach 17.1 bis 17.7: Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 Prozent der Eichgebühr 17.9.2 Prüfmittel für die Kalibrierung von LSVA-Erfassungsgeräten: Anteil für jedes geeichte Gerät 10 Prozent der Eichgebühr

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. II der V vom vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 133). Bereinigt durch
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 133).