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Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

941.298.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jul 1, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/941-298-1/de/verordnung-uber-die-eich-und-kontrollgebuhren-im-messwesen

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2013.

Repealed by: Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (AS 2005 5655)

Enacted by: Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (AS 2005 5655)

Consultations: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) (Jun 1, 2026),

941.298.1

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
(Eichgebührenverordnung, EichGebV1)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Juli 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19772 über das Messwesen, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 941.20

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Eichstellenverordnung vom 25. Juni 19803 ermächtigten Eichstellen erheben:

  1. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;

  2. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.

Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom5. Juli 20064 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie.5

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
  2. [4] SR 941.298.2

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebühren werden erhoben:

  1. für Ersteichungen;

  2. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;

  3. für die Nachschau oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Messmitteln bei Verstössen gegen die Vorschriften;

  4. bei Verstössen nach Artikel 30 der Deklarationsverordnung vom8. Juni 19986 für präventive Kontrollen oder die nachträgliche Kontrolle Marktüberwachung) von Fertigpackungen sowie für die Überwachung des Offenverkaufs.

AS 2005 5655

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

[AS 1980 932, 1983 1055 Art. 4 Bst. f, 1997 2761. AS 2006 1643 Art. 13]. Siehe heute: die V vom 15. Febr. 2006 (SR 941.293).

Gebühren haben zu entrichten:

  1. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;

  2. die Herstellerin oder Importeurin von Fertigpackungen oder die für die Verkaufsstelle verantwortliche Person in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
  2. [6] SR 941.281

Art. 3 Festlegung der Gebühren

Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.

Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.

Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 3a7 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen

Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.

Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.

Art. 5 Überzeitzuschlag

Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.

Der Überzeitzuschlag beträgt:

  1. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;

  2. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.

Er wird gesondert ausgewiesen.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.

Als Auslagen gelten die Kosten für:

  1. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;

  2. die Reise und die Reisezeit;

  3. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;

  4. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;

  5. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;

  6. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;

  7. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;

  8. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;

  9. die Justierarbeiten der Eichstellen;

  10. Messungen durch beigezogene Dritte.

Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.

Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.

Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau

Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.

Art. 8 Abgeltungen für Kantone und METAS

Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:

  1. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;

  2. 5 Prozent an METAS als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.

Die Eichstellen liefern METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.

Die Eichämter und Eichstellen legen METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.8

Art. 9 Vorschuss

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.

Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.

Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins

Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.

Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19859 wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

[AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang10 (Art. 3, 4 und 8) Eich- und Kontrollgebühren A Stundenansatz

Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 123 Franken.

Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet.

Gebühren für die einzelnen Messmittel

Längenmasse Massstäbe bis 1 m 7.70 über 1 m 11.60 Messkluppen 28.10 Elektronische Messkluppen mit Rechner 35.80 Abzüge Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3: für 11 bis 20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent

Fässer und Tanks Holzfässer nach Zeitaufwand Fässer aus anderen Materialien und Tanks Grundgebühr je Auftrag Fr. 94.60 Zusätzliche Eichgebühr Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.90 über 50 bis 100 13.–– über 100 bis 200 17.30 über 200 bis 300 21.60 über 300 bis 400 25.90 über 400 bis 500 30.10 über 500 bis 600 34.50 I der V vom4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2191).

über 600 bis 700 38.80 Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. über 700 bis 800 43.10 über 800 bis 900 47.40 über 900 bis 1000 51.70 für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 40.50 Eichungen in Betrieben Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

Messanlagen für Flüssigkeiten Kolbenmesspumpen Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 28.60 Zuschlag je Unterteilung Fr. 3.30 Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 33.–– – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand Volumen- und Massezähler Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch) nach Zeitaufwand Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr. 68.20 Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch) 3.2.3.1 Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft: – bis 1000 L/min je Zähler Fr. 146.30 – über 1000 L/min je Zähler Fr. 192.50 Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 19.80 3.2.3.2 Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand Milchmessanlagen 3.2.4.1 Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien (Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder Annahme je Zähler Fr. 184.80 – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 246.40 3.2.4.2 Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand 3.2.4.3 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse nach Zeitaufwand 3.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen 3.3.1 Automaten mit kundengetrennten Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 30.80 zusätzlich je Zählwerk Fr.4.10 3.3.2 Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand 3.3.3 Anlagen für Vorauszahlung Banknotenautomaten je Automat Fr.

30.80 Zuschlag je angeschlossener Zähler Fr. 12.30 3.3.4 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten) bei Ersteichung je Automat Fr. 77.— bei Nacheichung je Automat Fr. 38.50 3.4 Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand

Gewichtstücke Die Eichgebühren betragen für: je Stück Fr.

4.1 Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 4.—

kg,2 kg 4.60

kg 6.60

kg 9.90

kg 13.20

kg 19.80

kg,2 kg 8.80

kg 13.20

kg 19.80

kg 26.40 4.3 Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 14.30

kg bis 10 kg 26.40

kg 40.70 4.4 Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 27.50

kg bis 20 kg 79.20 4.5 Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden. 4.6 Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet. Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens2.80 Franken pro Gewichtstück.

Waagen Nichtselbsttätige Waagen Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen: Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 24.80 über 5 kg bis 20 kg 31.40 über 20 kg bis 50 kg 39.10 über 50 kg bis 100 kg 47.30 über 100 kg bis 200 kg 57.20 über 200 kg bis 500 kg 73.20 über 500 kg bis 1 000 kg 89.10 über 1 000 kg bis 2 000 kg 108.90 über 2 000 kg bis 5 000 kg 140.80 über 5 000 kg bis 10 000 kg 154.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 193.60 über 20 000 kg bis 50 000 kg 229.90 über 50 000 kg bis 100 000 kg 286.— über 100 000 kg 484.— Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 % Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 % Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung: für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern5.1.1–5.1.3 plus 20 % Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 % Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 % Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein- 10 % der Grundgebühr, richtungen der Messergebnisse jedoch höchstens Fr. 16.50 Preisauszeichnungswaagen statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 66.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand Selbsttätige Waagen nach Zeitaufwand

Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für: Messgeräte für Gasgemischanteile je Gerät Fr. 154.— Messgeräte für Dieselrauch je Gerät Fr. 165.— Kombinierte Geräte je Gerät Fr. 308.—

Gasmengenmessgeräte Zähler Gaszähler mit verformbaren Trennwänden Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.

bis 6 20.— über6 bis 10 25.30 über10 bis 16 33.20 über 16 bis 25 37.30 über 25 bis 40 46.60 über 40 bis 65 93.20 über 65 bis 100 146.40 über 100 bis 160 226.30 über 160 bis 250 332.80 über 250 bis 400 425.70 Übrige Gaszähler Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.

bis 100 466.40 über 100 bis 250 492.80 über 250 bis 400 558.80 über 400 bis 1000 665.50 über 1000 bis 2500 1199.— über 2500 bis 4000 1463.— über 4000 bis 10000 1732.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases Ersteichung mit vorangehender Messung 732.60 Nacheichung am Einsatzort 292.60 Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 220.— Hochdruck-Erdgaszapfsäulen nach Zeitaufwand Gebührenanteile für METAS Messgeräte nach Ziffer 7.1 30 % der Eichgebühr Messgeräte nach Ziffer 7.2 20 % der Eichgebühr

Messgeräte für elektrische Energie und Leistung Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr, Zuschlägen und Abzügen zusammen. Zähler Grundgebühr für alle Zählerarten je Stück Fr. 45.10 Zuschläge für alle Zählerarten Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag in % bei n Messsystemen 8.1.2.1 Für Wirkenergiezähler A± 0 30 50 Doppel- und Mehrfachtarife (ohne 8.1.2.2 Für Blindenergiezähler R± 20 50 70 Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne 8.1.2.3 Für Mehrfunktionale Energiezähler (A±, R±, Qn) 0 30 50 je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie) bzw. Energierichtung 60 60 60 Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne 8.1.2.4 Für alle Zählerarten Maximumzählwerk bis 15 Min. Registrierperiode 100 100 100 je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode 20 20 20 Messwandlerzähler 30 40 50 Präzisionszähler (1 % oder besser) 50 60 70 Maximalstrom über 80 A 20 20 20 Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus konstruktiven Gründen entfällt: 30 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag Die totale Gebühr für alle Zähler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten von total Gebühr nach den Ziffern8.1.1–8.1.3 Gebühr nach den Ziffern8.1.1–8.1.3

bis 2 Stück 60 % 140 %

bis 10 Stück 200 % 80 %

bis 20 Stück 300 % 70 %

bis 40 Stück 500 % 60 % über 40 Stück 700 % 55 % Wandler Grundgebühr für alle Wandlerarten je Stück Fr. 89.10 Zuschläge für Wandler Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und genormten Sekundärspannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen. 8.2.2.1 Isolationsprüfung (alle Wandler) mit Prüfeinrichtungen mit Prüfeinrichtungen Maximale Betriebsspannung der Eichstelle des Kunden bis 1,2 kV 35 % 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 100 % 35 % über 36 kV bis 72,5 kV 200 % 90 % über 72,5 kV bis 170 kV 350 % 210 % über 170 kV bis 300 kV 700 % 450 % über 300 kV bis 420 kV 900 % 700 % über 420 kV nach Zeitaufwand 8.2.2.2 Übersetzungsmessung nur Spannungswandler, Strom und Spannungswandler, für jede weitere Mess- Maximale Betriebsspannung für die erste Messwicklung wicklung zusätzlich bis 1,2 kV 0% 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 60 % 30 % über 36 kV bis 72,5 kV 180 % 55 % über 72,5 kV bis 170 kV 320 % 85 % über 170 kV bis 300 kV 500 % 120 % über 300 kV bis 420 kV 670 % 155 % über 420 kV nach

Zeitaufwand Zusätzlich für Stromwandler für jeden weiteren Nennstrom für den ersten Kern Kern zusätzlich bis 800 A 0% 20 % über 800 A bis 2000 A 70 % 35 % über 2000 A bis 5000 A 250 % 70 % über 5000 A nach Zeitaufwand Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag Die totale Gebühr für alle Wandler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung von Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten total Gebühr nach den Ziffern8.2.1–8.2.2.2. Gebühr nach den Ziffern8.2.1–8.2.2.2

bis 3 Stück 0% 100 %

bis 9 Stück 50 % 85 %

bis 18 Stück 200 % 70 % über 18 Stück 550 % 50 % Statistisches Prüfverfahren für Zähler Grundsatz Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedes Mal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftraggebers in einem Los. Sie setzt sich zusammen aus der entsprechenden Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr nach untenstehender Tabelle. Gebühr pro Auftraggeber und Los Anzahl Zähler pro Sockelgebühr in % der Gebühr pro Stück in % der Auftraggeber im Los Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1. Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

bis 20 50 % 25 %

bis 100 150 % 20 % 101 bis 1000 750 % 14 % über 1000 6700 % 8% Gebührenanteile für METAS Gebührenanteile für Zähler pro Stück 12 % der Grundgebühr anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.1.1 Gebührenanteile für Wandler pro Stück 17 % der Grundgebühr anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.2.1 Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine weiteren Anteile an METAS abzuliefern.

Messgeräte für thermische Energie Die Gebühren der Eichstellen betragen für: Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss je Stück Fr. über 100 m3/h nach Zeitaufwand Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

bis 10 Stück 8%

bis 19 Stück 17 % ab 20 Stück 26 % Wärme- und Kälterechner 100.10 Temperaturfühler, je Paar 110.— 9.4 Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3. 9.5 Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss je Stück Fr. über 100 m3/h nach Zeitaufwand Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1. 9.6 Wärmezähler für überhitzten Dampf nach Zeitaufwand 9.7 Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für 15 % der Eichgebühr METAS

Strahlenschutzmessgeräte 10.1 Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 616.— zusätzlicher Detektor 275.— Dosimeter für Dentalröntgen 242.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts 374.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts 242.— kV-Meter (nicht-invasiv) 220.— mAs-Meter (invasiv) 154.— Expositionszeitmesser 154.— Sensitometer 231.— Densitometer 165.— Photometer, Luxmeter 93.50 10.2 Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 165.— Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 330.— 10.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 165.— Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 330.— 10.4 Elektronische Radongasmessgeräte nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 330.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand 10.5 Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer) 10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1177.— 10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1342.— 10.5.3 Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 22.— 10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 495.— 10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 660.— 10.5.6 Vergleichsmessung Typ B

330.— 10.6 Gebührenanteile für METAS 10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern10.1 –10.5.2 10 % der Eichgebühr 10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern10.5.4 –10.5.6 15 % der Eichgebühr

Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie 11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet. 11.2 Gebührenanteil für METAS je geeichtes Gerät Fr. 110.—

Akustische Messgeräte Ersteichung Fr. Nacheichung Fr. Die Eichgebühren je Gerät betragen für: 12.1 Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 594.— 462.— 12.2 Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 649.— 517.— 12.3 Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich – einkanalig 759.— 616.— – zweikanalig 924.— 731.50 12.4 Kalibratoren 242.— 242.— 12.5 Multifunktionskalibratoren 924.— 924.— 12.6 Terz- oder Oktavfilter 198.— 198.— Terz- und Oktavfilter kombiniert 264.— 264.— 12.7 Pegelschreiber 242.— 242.— 12.8 Audiometrische Anlagen 539.— 539.— 12.9 Gebührenanteile für METAS Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

Strassenverkehrsmessgeräte Die Eichgebühren betragen für: je Gerät Fr.

13.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1419.— 13.2 Laserscanner 2035.— 13.3 Nachfahr-Tachografen 693.— 13.4 Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren 907.50 13.5 Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 660.— für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort 385.— 13.6 Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 214.50 erweiterte Prüfsysteme 302.50 13.7 Gebührenanteile für METAS 13.7.1 Messgeräte nach den Ziffern 13.1 – 13.5 Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr 13.7.2 Prüfmittel nach Ziffer 13.6 Anteil für jedes geeichte Gerät 10 % der Eichgebühr

Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen Die Eichgebühren betragen für: je Prüfung Fr.

14.1 Grundprüfung 42.— Dichtheitstest 9.— Abgasthermometer 28.— Thermometer für Verbrennungsluft 23.— Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl 23.— CO 23.— NO 23.— 14.2 Gebührenanteile für das METAS 10 % der Eichgebühr

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 2009 (AS 2009 4787). Bereinigt gemäss Ziff.