946.111.1
Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien
vom 18. November 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie, verordnet:
Art. 1 Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung
Der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Lieferwert nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Exportrisikogarantie beträgt 50 Prozent.
Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Lieferwert und ausländischen Zu- und Unterlieferungen.
Art. 2 Ausnahmen
Die Kommission für die Exportrisikogarantie kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
Als Gründe für Ausnahmen gelten namentlich nicht zur Verfügung stehende oder nicht wettbewerbsfähige inländische Zu- und Unterlieferungen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.