946.202.21
Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit
(Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19932 (CWÜ). Sie soll verhindern, dass Chemikalien zur Herstellung von chemischen Waffen verwendet werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische oder biochemische Reaktion;
Verarbeitung: ein physikalischer Prozess, wie z. B. Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere mittels einer chemischen oder biochemischen Reaktion;
Werk: die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben;
Betrieb: ein verhältnismässig eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und Infrastruktureinrichtungen befinden;
Anlage: die für die Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch einer Chemikalie notwendige Kombination von Anlageteilen und Ausrüstungen;
AS 1997 2090
Organische Chemikalien: alle organischen Chemikalien gemäss der üblichen, dem Stand des chemischen Wissens entsprechenden Definition, ausgenommen Polymere mit einem Molekulargewicht grösser als 1000;
PSF-Chemikalien: organische Chemikalien, welche die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und nicht in den Listen aufgeführt sind;
CAS-Nummer: Registernummer der Chemikalien nach «Chemical Abstracts System»;
Organisation: die nach Artikel VIII des CWÜ3 errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen mit Sitz in Den Haag;
Vertragsstaat: ein Staat, der das CWÜ ratifiziert hat.
Art. 3 Publikation und Anpassung der Chemikalienlisten
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erstellt nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)4 in einer Verordnung die Chemikalienlisten und passt diese an, wenn es internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Kontrolle von Chemikalien erfordern.
2. Abschnitt Produktion, Verarbeitung, Verbrauch und Lagerung
Art. 4 Bewilligungspflichten für Chemikalien der Liste1
Die Produktion, die Verarbeitung, der Verbrauch oder die Lagerung von Chemikalien der Liste1 bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen ist eine Gesamtmenge von weniger als 100 g/Jahr für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik.
Die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von über10 kg/Jahr darf nur in einer einzigen, vom Bund bewilligten Kleinanlage erfolgen, ausser die Chemikalien entstehen bei einer Produktion als unvermeidliche Nebenprodukte oder als Verunreinigungen und betragen höchstens 3 Prozent der gesamten Produktionsmenge.
Das Gesuch für eine Bewilligung ist spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen.
Das Gesuch enthält mindestens folgende Angaben: Name, Standort, eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile sowie eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 Meldepflichten für Chemikalien der Liste1
Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben folgende jährliche Meldungen zu erstatten:
spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr, die insbesondere genaue Angaben über die produzierten, verbrauchten, verarbeiteten und gelagerten Mengen und Informationen über alle durchgeführten Änderungen in der Anlage gegenüber den früher vorgelegten Beschreibungen enthält;
spätestens 120 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben geplante Änderungen der Anlage gegenüber den Angaben in der Bewilligung spätestens 200 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden, zu melden.
Art. 6 Chemikalien der Liste1 in Mischungen und Nebenprodukten
Die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten auch für Chemikalien:
in Mischungen, ohne Rücksicht auf deren Konzentration;
die nur als Nebenprodukte oder als Verunreinigungen auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden.
Art. 7 Meldepflichten für Chemikalien der Liste2
Die Produktion, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 2 ist jährlich zu melden, sofern in einem Werk in einem der drei letzten Kalenderjahre die folgenden Mengen überschritten wurden oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich überschritten werden:
1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit «*» gekennzeichneten Chemikalie;
100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie;
1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.
Die jährlichen Meldungen umfassen:
spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;
spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
Die jährlichen Meldungen enthalten mindestens folgende Angaben:
a. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Anschrift und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;
Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen eine meldepflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 durchgeführt wurde oder voraussichtlich durchgeführt werden wird, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsächlichen Tätigkeiten und die Produktionskapazitäten für die gemeldeten Chemikalien;
die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der jeweiligen Mengen und Verwendungszwecke;
den Zeitraum der Tätigkeiten im Falle der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten.
Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 85 Chemikalien der Liste2 in Mischungen und Nebenprodukten
Die Meldepflichten nach Artikel 7 gelten auch für Chemikalien:
der Liste 2A: 1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent, 2. die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 1 Gewichtsprozent;
der Liste 2B: 1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent, 2. die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.
Art. 9 Meldepflichten für Chemikalien der Liste3
Die Produktion von Chemikalien der Liste3 ist jährlich zu melden, sofern im abgelaufenen Kalenderjahr in einem Werk mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste 3 produziert wurden oder im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.
Die jährlichen Meldungen umfassen:
spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;
spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
Die jährlichen Meldungen enthalten mindestens folgende Angaben:
Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Anschrift sowie die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;
Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste3 produziert wurde, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsächlichen Tätigkeiten;
die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der ungefähren Produktionsmengen und der Verwendungszwecke.
Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 106 Chemikalien der Liste3 in Mischungen und Nebenprodukten
Die Meldepflichten nach Artikel 9 gelten auch für Chemikalien:
in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent;
die nur als Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.
Art. 11 Meldungen von Werken, die organische Chemikalien produzieren
Werke sind jährlich zu melden, sofern im abgelaufenen Kalenderjahr:
gesamthaft mehr als 200 t von nicht in Listen genannten organischen Chemikalien produziert wurden; oder
in einem ihrer Betriebe mehr als 30 t einer PSF-Chemikalie produziert wurden.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.
Die Meldungen haben spätestens 60 Tage nach Jahresende zu erfolgen und mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Anschrift, die Bezeichnung der Firma, die es betreibt und seine hauptsächlichen Tätigkeiten;
die Anzahl der Betriebe im Werk, welche organische Chemikalien produzierten sowie die im Werk gesamthaft produzierte Menge organischer Chemikalien;
die Anzahl der Betriebe im Werk, welche über 30 t einer PSF-Chemikalie produzierten, mit Angabe der Produktionsmengen.
Art. 12 Meldepflichten für Mittel zur Bekämpfung von Unruhen
Der Erwerb von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen, d. h. Mittel, welche Chemikalien enthalten, die den Menschen spontan und für kurze Zeit irritieren oder handlungsunfähig machen («Tränengas»), ist spätestens nach zehn Tagen zu melden, unter Angabe der chemischen Bezeichnung der aktiven Komponente(n) und der entsprechenden CAS-Nummer(n).
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Mittel, die als aktive Komponenten ausschliesslich folgende Stoffe enthalten:
CS, o-Chlorbenzylidenmalodinitril, CAS-Nr. 2698-41-1;
CN, ω-Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4;
Capsaicin, CAS-Nr. 404-86-4;
Synthetisches Capsaicin, Pelargonsäure-vanillylamid, CAS-Nr. 2444-46-4.
3. Abschnitt Ein-, Aus- und Durchfuhr
Art. 12a7 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste1 gegenüber Nichtvertraagsstaaten
Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste1 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.
Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflichten für Chemikalien der Liste1
Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste1 von und nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.8
Das Gesuch für eine Bewilligung ist spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und enthält folgende Angaben:
die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie;
Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s);
eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;
eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Zwecke der Forschung, der Medizin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke verwendet wird;
e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
Bei einer Ausfuhr hat der Exporteur die Angaben nach Absatz 2 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen.
Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv ein- und ausgeführten Mengen je Herkunfts- oder Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der entsprechende Anteil der bewilligungspflichtigen Chemikalie anzugeben.
Art. 13a9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste1
Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste1 nach Drittstaaten, auch wenn es sich um Vertragsstaaten handelt, ist verboten.
Art. 1410 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste2 gegenüber Nichtvertragsstaaten
Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten.
Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste2 mit Ausnahme von:
Produkten, die weniger als 1 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2A enthalten;
Produkten, die weniger als 10 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2B enthalten;
Produkten, welche diese Chemikalien als übliche Zutaten enthalten und in Detailverkaufspackungen für den persönlichen Gebrauch aufgemacht sind.
Art. 14a11 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 nach Vertragsstaaten
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewilligung.
Die Bewilligungspflicht gilt auch für:
Chemikalien der Liste 2A in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent;
Chemikalien der Liste 2B in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent.
Art. 14b12 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3 bedarf einer Bewilligung.
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Chemikalien der Liste3 in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent.
Für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3 an Nichtvertragsstaaten hat der Antragsteller der Bewilligungsstelle zusammen mit dem Antragsformular eine Bescheinigung des Empfangsstaates mit folgenden Angaben vorzulegen:
die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die Menge der Chemikalie;
Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s);
eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;
eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für nach dem CWÜ13 nicht verbotene Zwecke verwendet wird;
eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
Art. 14c14 Meldepflicht für die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3
Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv ausgeführten Mengen an Chemikalien der Listen2 und 3 je Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.
Die Einfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3 unterliegt der Meldepflicht. Der Importeur hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv eingeführten Mengen an Chemikalien der Listen2 und 3 je Herkunftsland zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für die in den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b Absatz 2 genannten Mischungen. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.
Art. 15 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungs- und Meldepflichten.
Art. 1615 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr
Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel15 28, 29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.
Auf Verlangen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden können, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.
Art. 17 Durchfuhr
Die Zollorgane können Chemikalien der Listen1 bis 3 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.
Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Chemikalien der Listen1 bis 3 beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nicht einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.
Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Chemikalie in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.
Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWÜ widerspricht, so verbietet das SECO die Durchfuhr.
Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.16
4. Abschnitt Bewilligungs- und Meldeverfahren
Art. 18 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist das SECO im EVD.
Art. 19 Zuzug von Experten zur technischen Beratung
Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das AC-Laboratorium Spiez (ACLS), die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen sowie Experten beiziehen.
Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches17 verpflichtet.
Art. 20 Gesuche von grundsätzlicher Tragweite
Über Gesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA und des VBS sowie nach Anhören der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des EVD der Bundesrat.
Art. 21 Meldestelle
Meldestelle ist das ACLS, das als Fachstelle im Auftrag des SECO die Meldungen sammelt, überprüft und nach Massgabe des CWÜ18 zusammenstellt.
Art. 22 Generalausfuhrbewilligung
Für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3 kann eine Generalausfuhrbewilligung erteilt werden. Das EVD regelt die Einzelheiten für die Erteilung einer solchen Bewilligung.
Art. 23 Einreichung von Bewilligungsanträgen und Meldungen
Bewilligungsanträge sind auf einem von der Bewilligungsstelle herausgegebenen Formular einzureichen.
Für Meldungen sind die entsprechenden Formulare der Meldestelle zu verwenden.
Bescheinigungen des Empfangstaates nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14b Absatz 3 sind entweder in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abzufassen. Im Falle einer Übersetzung ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen.19
Art. 24 Bedingungen und Auflagen
Mit Bewilligungen können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 25 Verweigerung der Bewilligung
Bewilligungen werden verweigert, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWÜ20 widerspricht.
DieBewilligung für Produktion, Verarbeitung, Verbrauch oder Lagerung von Chemikalien der Liste1 wird insbesondere verweigert, wenn:
die beabsichtigte Tätigkeit nicht Zwecken der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik dient;
die verwendeten Chemikalien nach Art und Menge nicht streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;
die Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke 1 Tonne übersteigt;
die in einem Jahr durch Produktion oder Einfuhr erworbene Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke 1 Tonne übersteigt.
Die Einfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn mit dieser Einfuhr die Gesamtmenge von Chemikalien der Liste1 in der Schweiz 1 Tonne übersteigen würde.
Die Ausfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn:
Chemikalien der Liste1 für andere als für Zwecke der Forschung, der Medizin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke bestimmt sind oder an einen dritten Staat wieder ausgeführt werden sollen;
Chemikalien der Listen2 und 3 für andere als für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke bestimmt sind;
Chemikalien der Liste3 an einen Nichtvertragsstaat ausgeführt werden sollen, ohne dass durch entsprechende Bescheinigung sichergestellt ist, dass die Chemikalien nur für in Buchstabe b bezeichnete Zwecke verwendet werden.21
Art. 26 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
Bewilligungen sind nicht übertragbar.
Einzelbewilligungen für die Ein- und Ausfuhr sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 27 Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 25 erfüllt sind.
Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
5. Abschnitt Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten
Art. 28 Inspektionen
Meldungen können durch Inspektionen vor Ort überprüft werden.
Meldungen über die Produktion von Chemikalien der Liste1 können neben Inspektionen auch durch eigens installierte Instrumente vor Ort überprüft werden.
Art. 29 Inspektionsteam und Begleitequipe
Inspektionen durch Vertreter der Organisation (Inspektionsteam) finden in Anwesenheit einer Begleitequipe statt. Diese setzt sich aus Vertretern der Bundesbehörden zusammen. Die Begleitequipe arbeitet eng mit den Vertretern der Inspektionsstätten zusammen. Die Leitung der Begleitequipe obliegt dem SECO, mit Ausnahme von Inspektionen im Verantwortungsbereich des VBS und im Umfeld von militärischen Anlagen. In diesen Fällen wird die Begleitequipe vom Generalstab VBS geleitet.
Art. 30 Inspektionsvereinbarungen
Wiederkehrende Inspektionen in Werken, Betrieben und Anlagen, für welche die Schweiz mit der Organisation eine Inspektionsvereinbarung abgeschlossen hat, werden in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung durchgeführt.
Inspektionsvereinbarungen werden abgeschlossen:
für Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Liste1 stattfindet;
für Werke, die nach Artikel 7 gemeldet werden, sofern die Schweiz und die Organisation nicht übereinkommen, dass eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist;
für Werke, die nach den Artikeln9 und 11 gemeldet werden, sofern die verantwortliche Firma darum ersucht.
Der Entwurf der Vereinbarung wird anlässlich der ersten Inspektion zwischen dem Inspektionsteam und der Begleitequipe unter Beizug von Vertretern der Inspektionsstätte ausgehandelt. Die Vereinbarung wird von der Leitung der Begleitequipe abgeschlossen.
Art. 31 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume jeder Art (Verpflichtete) haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:
a. eine Person zu benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben, Entscheidungen im Namen der Verpflichteten zu treffen, sowie die für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten verantwortlich ist;
das Inspektionsteam in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik zu informieren;
dem Inspektionsteam und der Begleitequipe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist;
die zur Erfüllung des Inspektionsauftrages notwendige Unterstützung in der Inspektionsstätte zu gewähren;
auf Verlangen des Inspektionsteams Proben zu entnehmen oder dabei Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen;
auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vorzunehmen oder dabei Hilfe zu leisten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und dem keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen;
auf Verlangen der Leitung der Begleitequipe bei Inspektionen nach Artikel IX des CWÜ22 Daten über alle Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln oder die Begleitequipe hierbei zu unterstützen;
dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWÜ verboten sind;
zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und Klärung von Zweifelsfragen beizutragen;
den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
AllfälligeAuslagen für Fernmeldeverbindungen, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung, die den Verpflichteten durch Kontrollmassnahmen der Organisation entstehen, werden von dieser zurückerstattet. Entsprechende Anträge können beim SECO eingereicht
Art. 32 Inspektionsbefugnisse
Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des CWÜ23 erforderlich ist, ist das Inspektionsteam insbesondere befugt:
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
die nach dem CWÜ zugelassene Ausrüstung unter Berücksichtigung der in der Anlage bestehenden Sicherheitsvorschriften zu benützen;
Personal der Verpflichteten zu befragen;
Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen;
bei Einwilligung der Verpflichteten oder der Leitung der Begleitequipe Proben zu entnehmen;
Proben innerhalb der Inspektionsstätte mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben;
in Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Liste 1 stattfindet, Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Anlagen zu installieren, soweit dies die Funktionalität nicht behindert, sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Unterlagen zu lagern.
Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des CWÜ erforderlich ist, ist das Inspektionsteam zudem insbesondere befugt:
Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu verlangen;
Fahrzeuge, die die Inspektionsstätte verlassen, zu überwachen und zu inspizieren, mit Ausnahme von privaten Personenwagen.
Art. 33 Inspektionsbegleitung
Die Leitung der Begleitequipe trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer wirksamen und fristgerechten Inspektion unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verpflichteten. Ihre Verantwortung umfasst insbesondere:
die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;
für den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen einzutreten;
eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;
nach Absprache mit den Verpflichteten über die Verfügbarkeit vertraulicher Informationen für die Inspektoren zu entscheiden;
auf Verlangen der Verpflichteten dafür zu sorgen, dass bestimmte Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen;
mit dem Inspektionsteam spezielle Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz sensitiver Anlageteile und Objekte auszuhandeln;
über Beschwerden zu entscheiden und diesen allenfalls aufschiebende Wirkung zu- oder abzuerkennen;
den Bericht mit den vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams entgegenzunehmen und den Verpflichteten eine Kopie zugänglich zu machen.
Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten der Bundesvertreter in der Begleitequipe zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsge-
Art. 34 Zusammenarbeit
Die Verpflichteten werden von den Bundesbehörden unverzüglich über die von der Organisation angekündigte Inspektion unterrichtet. Sie erfahren Zeitpunkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen der Begleitequipe.
Werden Verpflichtete im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, unterstützt der Bund die Verpflichteten im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
6. Abschnitt:25 Strafbestimmungen
Art. 34a
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199626 wird mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft:
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflicht in den Artikeln5, 7, 9, 11, 12, 13, 14c und 15 dieser Verordnung verstösst, indem er die Produktion, die Verarbeitung, den Verbrauch und die Lagerung sowie die Ein- und Ausfuhr von kontrollierten Chemikalien nicht, unrichtig oder unvollständig deklariert;
wer Inspektionen nach Artikel 31 dieser Verordnung verhindert oder sich weigert, seine Mitwirkungspflicht bei solchen Inspektionen zu erfüllen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen27
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Chemikalienkontrollverordnung vom25. November 199628 wird aufgehoben.
Art. 36 Übergangsbestimmung
Die jährlichen Meldungen nach den Artikeln5, 7, 9 und 11 betreffend die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr sind erstmals in Bezug auf das Jahr 1997 zu machen.
Die jährlichen Meldungen nach den Artikeln5, 7 und 9 betreffend die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr sind erstmals in Bezug auf das Jahr 1999 zu machen.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1997 in Kraft.
Ursprünglich6. Abschnitt
[AS 1997 17 916]