946.203
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
vom 2. Oktober 2000 (Stand am 9. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2, verordnet:
Art. 13 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.4
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Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.6
Die Absätze1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19967 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19968 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
AS 2000 1646
Art. 210
Art. 2a –2b11
Art. 3 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.12
Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.13
Das Staatsseekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen für Demokratisierungsprojekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen und zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.14
Art. 4 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4a15 Ein- und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.16
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
17 Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 6 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom22. März 197418 findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192519, des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 199620 oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199621 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom20. März 198122 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 1023 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum3. Oktober 2002.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Februar 2003 verlängert.24 Anhang 125 Anhang 226 (Art.1, 3 Abs. 1 und 2, 4 sowie 4a) Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen gegen welche sich die Massnahmen gemäss Artikel 1, 3, 4 sowie 4a richten Anhang 327