946.203
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
vom 2. Oktober 2000 (Stand am 28. November 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom22. März 20022 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG),3 verordnet:
Art. 14 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.5
…6
Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.7
Die Absätze1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19968 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19969 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
AS 2000 1646
Art. 211
Art. 2a –2b12
Art. 313 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen für Demokratisierungsprojekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 4 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.14
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.15
Art. 4a16 Ein- und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.17
Das Bundesamt für Migration18 kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 4b19 Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
20 Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
21 wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
22 Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 5a23 Kontrolle
Das SECO führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 624 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 1, 3 und 4a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wer gegen Artikel 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 725 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 –1026
Art. 1127 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am3. Oktober 2000 in Kraft.
Anhang 128 Anhang 229 (Art.1, 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 4a) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten
In der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2013 255 465 691 819 1217 1365 2069 2445 2705 3201 3281 4097 5493, 2014 393 631 933 1407 2149 2471 2801 3053 3265 4417). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder eingesehen werden unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/ Embargos.
Anhang 330