946.204
Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA
vom 25. November 1998 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung1,2 verordnet:
Art. 1 Militärische Unterstützung
Jegliche militärische Unterstützung für die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) ist verboten.
Art. 2 Rüstungsgüter
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärischer Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärischer Ausrüstungsgüter und dazugehöriger Ersatzteile, sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 3 Erdöl
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Erdöl und Erdölprodukten sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 4 Andere Güter
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport der nachstehend genannten Güter durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Hoheitsgebiet aus an Personen oder Körperschaften in den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten Angolas sind verboten:
Ausrüstungsgüter für den Bergbau oder für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bergbaus;
Motorfahrzeuge oder motorisierte Wasserfahrzeuge, einschliesslich Ersatzteilen;
Land- oder Wassertransportdienste.
AS 1999 151
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 184 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 53 Rohdiamanten
Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Angola sind verboten.
Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung von Angola beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.
Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zollorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgeklärt ist.
Art. 6 Guthaben
Gelder und andere Vermögenswerte der UNITA oder ihrer in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträger und ihrer erwachsenen Familienmitglieder sind gesperrt.
Der Transfer und die direkte oder indirekte Zurverfügungstellung von Geldern oder anderen Vermögenswerten an die UNITA oder an die in Anhang 3 aufgeführten Personen sind verboten.
Art. 6a4 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 6 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 7 Luftverkehr
Luftfahrzeugen, die der UNITA gehören oder für deren Zwecke verwendet werden, ist die Benutzung des schweizerischen Luftraums verboten.
Luftfahrzeugen, die von einem nicht in Anhang 1 genannten Ort im Hoheitsgebiet Angolas aus gestartet sind oder dort landen sollen, ist der Start oder die Landung in der Schweiz beziehungsweise deren Überflug verboten.
Art. 8 Luftfahrzeuge und Dienstleistungen
Die Zurverfügungstellung oder die Lieferung von Luftfahrzeugen oder deren Bestandteilen durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Hoheitsgebiet aus an die UNITA oder an einen in Anhang 1 nicht erwähnten Einfuhrort in Angola ist verboten.
Ebenfalls verboten sind folgende Dienstleistungen für sämtliche Luftfahrzeuge der UNITA:
technische Dienste und Wartungsarbeiten;
die Ausstellung von Bescheinigungen betreffend die Lufttüchtigkeit;
die Befriedigung neuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsverträgen;
der Abschluss oder die Erneuerung von Direktversicherungen.
Im Zweifelsfall entscheidet das seco, welche Luftfahrzeuge von diesem Verbot betroffen sind.5
Art. 9 Einreise in die Schweiz und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch schweizerisches Hoheitsgebiet ist den in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträgern der UNITA und ihren erwachsenen Familienmitgliedern verboten.
Art. 10 UNITA-Büros
Die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung von UNITA-Büros in der Schweiz ist verboten.
Art. 11 Ausnahmen
Das seco6 entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Ausnahmebewilligungen aus medizinischen und humanitären Gründen betreffend die in den Artikeln3, 4 und 6–9 verhängten Verbote.
Art. 12 Geltungsbereich der Artikel 2–4 und 8
Die Artikel 2–4 und 8 gelten nur insoweit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19967, das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19968 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 13 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder gegen eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 14 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Im Übrigen ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz9 anwendbar. Verstösse werden unter Vorbehalt von Artikel 21 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann namentlich Güter nach den Artikeln 2–5 und 8 sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
Art. 14 Normenkonflikt
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes10, des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 199611 oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199612 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 15 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:13
an das Amtsgeheimnis gebunden sind; und
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Bereitstellung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 1614 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 15 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 198115 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 17 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 17a16 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer17
Diese Verordnung tritt am 26. November 1998 in Kraft.
Sie gilt bis zum7. November 2003.18 Anhang 119 (Art.2, 3, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Einfuhrorte auf angolanischem Gebiet Flughäfen: Luanda Katumbela, Benguela Province Häfen: Cabinda, Cabinda Province Luanda Lobito, Benguela Province Namibe, Namibe Province Soyo, Zaire Province Andere Einfuhrorte: Malongo, Cabinda Province
Gebiete Angolas, die nicht der Verwaltung des Staates unterstehen
Andulo Bailundo Mungo Nharea
Amtsträger der UNITA20
20 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung. Siehe AS 2001 3583.