946.206
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
vom 7. August 1990 (Stand am 30. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffern8 und 9 der Bundesverfassung2, verordnet:
Art. 13 Handelsverbot
Der Handel mit der Republik Irak ist untersagt.
Verboten sind namentlich:
die Ein- und Durchfuhr von Waren irakischen Ursprungs;
die Ausfuhr von Waren nach der Republik Irak;
der Ankauf, Verkauf und die Vermittlung von Waren irakischen Ursprungs.
die Beförderung von Waren irakischen Ursprungs und die Überlassung von Frachtraum zu diesem Zweck (Charter), durch Strassen-, See- und Lufttransportunternehmungen.
Luftfahrzeugen im Verkehr von und nach der Republik Irak ist die Benutzung des schweizerischen Luftraums untersagt.4
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann, mit dem Einverständnis der zuständigen Stellen im Departement für auswärtige Angelegenheiten, Ausnahmen gewähren aus humanitären Gründen oder zum Schutz allgemeiner Interessen.5
Art. 2 Zahlungsverkehr, Kredite
Zahlungen und Darlehen an irakische natürliche oder juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Geschäften nach Artikel 1 sind untersagt.6 AS 1990 1316
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 184-186 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Untersagt sind ferner sämtliche übrigen Finanztransaktionen an die irakische Regierung oder an gewerbliche, industrielle oder öffentliche Unternehmen oder an Privatpersonen in der Republik Irak.7
...8
Art. 39 Garantien
Auszahlungen von Offert-, Anzahlungs- und Erfüllungsgarantien sowie Garantien anderer Art aus Geschäften mit natürlichen oder juristischen Personen, privaten oder öffentlichen Rechts, aus dem Staat Kuwait, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt worden sind, bleiben untersagt, es sei denn die Partei, welche eine Auszahlung fordert, erbringt den Beweis, dass sie rechtmässig im Besitz der Dokumente ist. Garantien der vorgenannten Art, deren Gültigkeit während des Embargos abgelaufen ist und die nicht verlängert worden sind, gelten als erloschen.
Art. 4 Ausnahmen
Von den Verboten nach den Artikeln1 und 2 können ausgenommen werden:10
11 die Aus- und Durchfuhr von Medikamenten und, in Ausnahmesituationen, von Lebensmitteln zu humanitären Zwecken;
12 die Aus- und Durchfuhr von nichtstrategischen Gütern sowie die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen, die von den zuständigen UNO- Gremien bewilligt wurden;
13 die Beförderung von Reisegepäck und -gut bei Personentransporten nach der oder von der Republik Irak;
14 die Aus- und Durchfuhr von Waren sowie der Zahlungsverkehr für den gewöhnlichen Bedarf der schweizerischen Vertretung in der Republik Irak, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und der im Irak niedergelassenen schweizerischen Unternehmen;
15 die Einfuhr von Waren und der Zahlungsverkehr zugunsten der irakischen Botschaft in der Schweiz im Rahmen der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen;
...16
17 der Handel mit Waren aus dem Irak zur Finanzierung von Waren im Sinne der Buchstaben a und b;
... 18 2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)19 entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Ausnahmebewilligungen.20
Art. 4a21 Immunität
Nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden können:
Erdöl und Erdölprodukte, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g aus dem Irak exportiert werden, solange sie im irakischen Eigentum sind;
Konossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Exporten nach Buchstabe a.
Art. 4b22 Rechtsschutz
Beschwerdeentscheide, die sich auf diese Verordnung stützen, unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat nach den Artikeln 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes23.
Art. 524 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich einer Bestimmung von Artikel 1 oder 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.25
Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 15 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Im übrigen findet das Verwaltungsstrafrechtsgesetz26 Anwendung.27 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist dem seco übertragen. Dieses kann Waren im Sinne von Artikel 1 sowie die diese Waren befördernden Transportmittel namentlich beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes28, des Atomgesetzes vom23. Dezember 195929, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199630, oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199631 vor, so finden ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes Anwendung.32
Art. 5a33 Mitwirkung der Zollorgane
Waren im Sinne von Artikel 1 sowie die diese Waren befördernden Fahrzeuge und anderen Transportmittel werden von den Zollorganen zurückgehalten. Die Zollorgane erstatten dem seco Meldung; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 6 Vollzugsvorschriften
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Finanzdepartement die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Art. 7 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Die Verordnung findet auf sämtliche Geschäfte Anwendung, welche im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden.
Diese Verordnung tritt am7. August 1990,11.00 Uhr, in Kraft.