946.208.2
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
vom 2. Oktober 2000 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Myanmar ist verboten.
Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benützt werden können, an Myanmar.
Die Absätze1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Die Gelder der in Anhang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regierung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie von deren Familien sind gesperrt.
Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
Art. 3 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
AS 2000 2648
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den in Anhang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regierung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie deren Familien verboten.
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.4
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 6 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19745 findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19256, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19967 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19968 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19819 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum3. Oktober 2002.
Die Geltungsdauer wird bis zum3. Oktober 2003 verlängert.10
Güter zur internen Repression oder für terroristische Zwecke,
deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind
1. kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 2. spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung 3. elektrische Suchscheinwerfer 4. kugelsichere Baugeräte 5. Jagdmesser 6. spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten 7. Handladeausrüstung für Munition 8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen 9. optische Festkörper-Detektoren 10. Bildverstärkerröhren 11. Teleskop-Visiereinrichtungen 12. Waffen mit glattem Lauf und dazugehörige Munition – ausser speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – Signalpistolen; – Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten 13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile 14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 15. Panzerwesten − mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten – und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 16. geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidung für derartige Fahrzeuge 17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile 18. mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge 19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: – Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet 22. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 23. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten Taser), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 24. elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – TV- oder Röntgeninspektionsgeräte 25. elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt. 28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür 29.
Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt: – Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) – Nitroglykol – Pentärythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist
Anhang 211 (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 1)
Liste der Personen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten (*: Neue Namen per 20. November 2002)
1. Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC): Oberbefehlshaber der Streitkräfte Präsident, auch Ministerpräsident General Than Shwe und Verteidigungsminister (2.2.1933, Kyaukse) Stellvertretender Oberbefehlshaber Vizepräsident der Streitkräfte General Maung Aye (25.12.1937, Kon Balu) General Khin Nyunt Erster Sekretär und politischer Berater (11.10.1939, Kyauktan) Generalleutnant Thura Shwe Mann Stabschef und Koordinator für Sondereinsätze Generalleutnant Ye Myint Sondereinsätze 1 Generalleutnant Aung Htwe Sondereinsätze 2 Generalleutnant Khin Maung Than Sondereinsätze 3 Generalleutnant Maung Bo Sondereinsätze 4 Generalleutnant Soe Win Chef der Luftverteidigung Generalleutnant Kyaw Win Chef der Ausbildung der Streitkräfte Generalleutnant Thein Sein Generaladjutant Generalleutnant (Thiha Thura) Generalquartiermeister Tin Aung Myint Oo Generalleutnant Tin Aye Chef des militärischen Beschaffungswesens und Leiter der UMEH
2. Ehemalige Mitglieder des SLORC: Generalleutnant Phone Myint (5.1.1931) Generalleutnant Aung Ye Kyaw (12.12.1930) Generalleutnant Sein Aung (11.11.1931) Generalleutnant Chit Swe (18.1.1932) Generalleutnant Mya Thin (31.12.1931) Generalleutnant Kyaw Ba (7.6.1932) Generalleutnant Tun Kyi (1.5.1938) Generalleutnant Myo Nyunt (30.9.1930) Generalleutnant Maung Thint (28.5.1932)
Generalleutnant Aye Thoung (13.3.1930) Generalleutnant Kyaw Min (22.6.1932, Hanzada) Generalleutnant Maung Hla Generalmajor Soe Myint Generalleutnant Myint Aung
3. Ehemalige Mitglieder des SPCD: Kapitän zur See Nyunt Thein Ehemaliger Oberbefehlshaber der Flotte Generalmajor Kyaw Than Ehemaliger Oberbefehlshaber der Luftwaffe (14.6.1941, Bago)
4. Regionale Befehlshaber: Generalmajor Myint Swe Befehlshaber Yangoon Brigadegeneral Ye Myint Befehlshaber Mitte *Brigadegeneral Maung Oo Befehlshaber West *Brigadegeneral Maung Maung Swe Befehlshaber Nord *Brigadegeneral Khin Maung Myint Befehlshaber Ost *Brigadegeneral Khin Zaw Befehlshaber Triangle *Brigadegeneral Thar Aye Befehlshaber Küste *Brigadegeneral Htay Oo Befehlshaber Südwest *Brigadegeneral Thura Myint Aung Befehlshaber Südost *Brigadegeneral Myint Hlaing Befehlshaber Nordost *Brigadegeneral Soe Naing Befehlshaber Nordwest *Brigadegeneral Aung Min Befehlshaber Süd
5. Stellvertretende Regionale Befehlshaber: Brigadegeneral Nay Win Befehlshaber Mitte Brigadegeneral Tin Latt Befehlshaber Küste Oberst Myint Aung Befehlshaber Ost Brigadegeneral San Thein Befehlshaber Nordost *Brigadegeneral San Tun Befehlshaber Nord Brigadegeneral Soe Myint Befehlshaber Nordwest, ehemaliger Stellvertretender Regionaler Befehlshaber Nord *Brigadegeneral Myo Hla Befehlshaber Südost Brigadegeneral Tint Swe Befehlshaber Südwest Brigadegeneral Aung Thein Befehlshaber West Brigadegeneral Thura Maung Ni Befehlshaber Süd Brigadegeneral Hsan Hsint Befehlshaber Rangoon Oberst Myint Aung Befehlshaber Triangle
6. Weitere Befehlshaber, zuständig für Staaten/Provinzen: Oberst Thein Kyaing Magwe-Provinz Oberst Aung Thwin Staat Chin Oberst Saw Khin Soe Staat Karen Oberst Kyaw Win Staat Kayah
7. Minister: Generalmajor Nyunt Tin Minister für Landwirtschaft und Bewässerung U Aung Thaung Minister für Industrie I Generalmajor Saw Lwin Minister für Industrie II (1939) Generalmajor Hla Myint Swe Minister für Verkehr U Win Aung Minister für Auswärtige Angelegenheiten (28.2.1944, Dawei) U Soe Tha Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung Generalleutnant Tin Ngwe Minister für Kooperativen U Than Shwe Minister im Amt des Ministerpräsidenten *U Tin Win Minister für Arbeit und früherer Botschafter in den USA U Pan Aung Minister für Eisenbahnverkehr Brigadegeneral Lun Thi Minister für Energie U Than Aung Minister für Bildung Generalmajor Ket Sein Minister für Gesundheit Brigadegeneral Pyi Sone Minister für Handel *Generalmajor Thein Zaw Minister für Hotels und Fremdenverkehr sowie Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste U Khin Maung Thein Minister für Finanzen und Staatseinnahmen (11.11.1934, Mandalay) U Aung Khin Minister für religiöse Angelegenheiten Generalmajor Saw Tun Minister für Bauwesen U Thaung Minister für Wissenschaft und Technik Generalmajor Kyi Aung Minister für Kultur Generalmajor Sein Htwa Minister für Einwanderung und Arbeitskräfte sowie Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung *Brigadegeneral Kyaw Hsan Minister für Information, früher stellvertretender Minister für Handel
Oberst Thein Nyunt Minister für Fortschritte in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten Generalmajor Tin Htut Minister für Elektrizität Brigadegeneral Thura Aye Myint Minister für Sport U Aung Phone Minister für Forstwirtschaft Oberst Tin Hlaing Minister des Inneren Brigadegeneral Ohn Myint Minister für Bergbau Brigadegeneral Maung Maung Thein Minister für Viehzucht und Fischerei Generalleutnant Min Thein Minister im Amt des SPDC-Präsidenten Brigadegeneral David Abel Minister im Amt des SPDC-Präsidenten – 28.2.1935, Maymyo
8. Weitere Ernennungen im Fremdenverkehrsbereich: Brigadegeneral Aye Myint Kyu Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr U Aung Myint Büroleiter des Ministers für Hotels und Fremdenverkehr Oberstleutnant Khin Maung Latt Generaldirektor im Ministrerium für Hotels und Fremdenverkehr *U Myo Lwin Stellvertretender Generaldirektor im Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr
9. Weitere höhere Offiziere im Verteidigungsministerium: Vize-Admiral Kyi Min Oberbefehlshaber der Flotte. Ehefrau Daw Aye Aye *Brigadegeneral Myat Hein Oberbefehlshaber der Luftwaffe Oberst Khin Aung Myint Direktor für Öffentlichkeitsarbeit und psychologische Kriegsführung Brigadegeneral Win Hlaing Geschäftsführender Direktor, Direktion militärisches Beschaffungswesen *Oberst Thein Tun Direktor der Abteilung Fernmeldewesen *Oberst Hla Tun Direktor der Abteilung Ausrüstung Oberst Than Htay Direktor der Abteilung Nachschub und Transport Brigadegeneral Maung Nyo Stellvertretender Generaladjutant Brigadegeneral Kyaw Win Stellvertretender Generalquartiermeister Generalmajor Tin Ngwe General im Amt für Personalfragen Oberst Khin Maung Sann Oberst im Amt für Personalfragen Generalmajor Thein Soe Chef der Militärjustiz
Brigadegeneral Saw Hla Chef der Militärpolizei *Konteradmiral Soe Thane Stabschef (Flotte) Oberst Myint Swe Stabschef (Luftwaffe) *Oberstleutnant Zin Aye Oberst im Generalstab der Luftwaffe *Hauptmann Kyaw Naing Myint Direktion Beschaffung, Verteidigungsministerium *Brigadegeneral Khi Yi Generaldirektor der Polizeikräfte von Myanmar (Birma) (früher Befehlshaber des MOMC 21 in Mong Mit)
10. Mitglieder des Amts des Chefs der militärischen Aufklärung (OCMI): Generalmajor Kyaw Win *Brigadegeneral Myint Zaw Abteilungsleiter *Brigadegeneral Hla Aung *Brigadegeneral Kyaw Han Abteilungsleiter *Oberst San Pwint *Major Shwe Moe *Oberstleutnant Khin Maung Thein 11.11.1934, Mandalay Brigadegeneral Thein Swe Brigadegeneral Kyaw Thein Abteilungsleiter Brigadegeneral Si Thu Oberstleutnant Than Aye Oberst Than Tun Abteilungsleiter *Oberstleutnant Maung Htay Oberstleutnant Hla Min Kommandeur Ngwe Tun Leiter des Verbindungswesens, OCMI *Major Myo Khine Stellvertretender Leiter des Verbindungswesens, OCMI *Hauptmann Ko Ko Oo Verbindungsoffizier, OCMI Leutnant Htin Aung Kyaw Verbindungsoffizier, OCMI Hauptmann Soe Than Verbindungsoffizier, OCMI
11. Ehemalige Regierungsmitglieder: Generalleutnant Thein Win Ehemaliger Minister für Verkehr (1937) Brigadegeneral Myo Thant Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten U Kyin Maung Yin Ehemaliger Minister im Amt des Stellvertretenden Ministerpräsidenten (9.4.1931) U Ohn Gyaw Ehemaliger Minister für Auswärtige Angelegenheiten (3.3.1932)
Generalmajor Kyaw Than Ehemaliger Minister für Handel Brigadegeneral Sein Win Ehemaliger Minister für Sport Oberst Thein Lwin Ehemaliger Gebietsbefehlshaber Oberst Aye Myint Kyu Ehemaliger stellvertretender Regionaler Befehlshaber Brigadegeneral Pyay Sone Ehemaliger Regionaler Befehlshaber
12. Ehemalige Regierungsmitglieder, die ab 2000 hinzukamen: Vize-Admiral Maung Maung Khin Stellvertretender Ministerpräsident – 23.11.1929 Generalleutnant Tin Tun Stellvertretender Ministerpräsident – 28.3.1930 Generalleutnant Win Myint Ehemaliger Dritter Sekretär des SPDC Generalleutnant Tin Hla Ehemaliger Stellvertretender Ministerpräsident, Minister für Militärfragen und Generalquartiermeister U Aung San Ehemaliger Minister für Kooperativen Vize-Admiral Tin Aye Ehemaliger Minister für Arbeit Generalmajor Saw Lwin Ehemaliger Minister für Hotels und Fremdenverkehr – 1939 Brigadegeneral Win Tin Ehemaliger Minister für Telekommunikations-Post und Telegraphendienste U Win Sein Ehemaliger Minister für Kultur – 10.10.1940 Kyaukkyi Generalmajor Lun Maung Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten *Brigadegeneral Kyaw Saw Ehemaliger Minister für Information Brigadegeneral Maung Maung Ehemaliger Stellvertretender Regionaler Befehlshaber Süd und ehemaliger Minister im Amt des Vorsitzenden des SPDC *Then Saw Minister für Hotels und Fremdenverkehr – 1939 Brigadegeneral Chit Than Ehemaliger Regionaler Befehlshaber Triangle *Brigadegeneral Aye Kyway Ehemaliger Regionaler Befehlshaber Küste