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Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone

946.209 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/946-209/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-sierra-leone

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Mar 1, 2002.

Repealed by: Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone (AS 2010 5029)

946.209

Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone

vom 8. Dezember 1997 (Stand am 29. August 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung1,2 verordnet:

Art. 13 Warenverkauf und Warenausfuhr

Der Verkauf, der Export und der Transport nach Sierra Leone von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärische Ausrüstungsgüter und dazugehörige Ersatzteile, nach Sierra Leone sind untersagt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann den Verkauf und den Export von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach Absatz 1 bewilligen:

  1. für den Gebrauch durch die Regierung Sierra Leones, mit der Bedingung, dass der Import nach Sierra Leone über die im Anhang bestimmten Einfuhrorte erfolgt;

  2. für den ausschliesslichen Gebrauch, in Sierra Leone, durch die Militärische Beobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOMOG) oder die Vereinten Nationen.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1118).

Art. 2 Geltungsbereich von Artikel 1

Artikel 1 gilt nur insoweit, als nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30.

Juni 19724 über das Kriegsmaterial, des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19595 sowie des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19966 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Footnotes

  1. [5] SR 732.0
  2. [13] SR 631.0
  3. [6] SR 946.202

Art. 2a7 Rohdiamanten

Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone sind verboten.

AS 1997 3010

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 184 Abs. 3 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

[AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]. Siehe heute das BG vom13. Dez. 1996 (SR 514.51).

Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung von Sierra Leone beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.

Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zollorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft abgeklärt ist.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2120).
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2120).

Art. 3 Einreise und Durchreise

Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den Führern der ehemaligen Militärjunta und der Revolutionären Einheitsfront (FRU) untersagt.8

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen oder zum Zwecke der Wiedereinsetzung der demokratisch gewählten Regierung und der Rückkehr zur Verfassungsordnung Sierra Leones.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1118).

Art. 4 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich einer Bestimmung dieser Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.9

Im übrigen findet das Verwaltungsstrafrechtsgesetz10 Anwendung.11 Widerhandlungen werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)12 verfolgt und beurteilt. Dieses kann namentlich Waren im Sinne von Artikel 1 sowie die diese Waren befördernden Transportmittel beschlagnahmen oder einziehen.

Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung vor gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes13, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 197214 über das Kriegsmaterial oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199615, so finden ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes Anwendung.

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 16 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).

[AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]. Siehe heute das BG vom13. Dez. 1996 (SR 514.51).

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1490).
  2. [10] SR 313.0
  3. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1490).
  4. [15] SR 946.202
  5. [17] SR 351.11

Art. 5 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie Daten bekanntgeben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Waren, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, wenn die ausländische Behörde:

  1. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; und

  2. zusichert, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 6 Amtshilfe zugunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 auch bekanntgeben, wenn die ersuchende Stelle:

  1. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen in ihrem Land benötigt;

  2. an das Amtsgeheimnis gebunden ist;

  3. zusichert, dass die Daten ausschliesslich im Rahmen des Embargos der Vereinten Nationen gegenüber Sierra Leone verwendet und nicht weitergeleitet werden;

  4. bestätigt, dass diese Daten in ihrem Land nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind; und e Gegenrecht hält.

Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom20. März 198116 und der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 198217 bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1118).
  2. [16] SR 351.1

Art. 7 Verwendung der Daten

Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden. Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer18

Diese Verordnung tritt am16. Dezember 1997 in Kraft.

Sie gilt bis zum 28. Februar 2002.19 Anhang20 (Art. 1 Abs. 2) Einfuhrorte auf dem Gebiet von Sierra Leone – Kambia und Kabala von der Republik Guinea her – Bo-Waterside und Koindu von der Republik Liberia her – internationaler Flughafen von Lungi, Lungi, und Seehafen Quai Reine Elisabeth II, Cline Town, Freetown (Sierra Leone)

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2120).
  2. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2120).