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Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

946.231.116.9 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Aug 11, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/946-231-116-9/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-belarus

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Sep 30, 2021.

Repealed by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (AS 2022 172),

Enacted by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (AS 2022 172),

946.231.116.9

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 11. August 2021 (Stand am 11. August 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

Footnotes

  1. [1] SR 946.231

verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ist die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;

  2. nichtletale Güter, die in Anhang 1 aufgeführt sind und ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;

  3. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;

  4. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

Art. 3 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 2, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Belarus oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Footnotes

  1. [2] SR 946.202.1

Art. 4 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV3, einschliesslich Technologie und Software, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten, wenn die Güter:

  1. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;

  2. für die belarussischen Streitkräfte oder andere militärische Endverwender bestimmt sind; oder

  3. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 bestimmt sind.

Footnotes

  1. [3] SR 946.202.1

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die Sicherheit ziviler Nuklearanlagen notwendig sind.

Art. 5 Verbote betreffend Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 4 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Art. 6 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 5:

  1. einzuführen oder zu transportieren, falls diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt wurden;

  2. zu kaufen, falls diese sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

  1. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;

  2. für humanitäre Projekte notwendig sind;

  3. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

Art. 7 Verbote betreffend Kaliumchloridprodukte

Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte nach Anhang 6 direkt oder indirekt aus Belarus einzuführen, zu transportieren oder zu kaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

3. Abschnitt Finanzielle Beschränkungen

Art. 8 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

  1. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

  2. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;

  4. Wahrung schweizerischer Interessen.

Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Zahlungen, die ausschliesslich zur Begleichung von Gebühren bestimmt sind, die erforderlich sind für:

  1. Flüge zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;

  2. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;

  3. Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:

    1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder

    2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;

  4. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder

  5. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.

Art. 9 Verbote betreffend die Begebung von und den Handel mit Finanzinstrumenten

Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:

  1. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus nach Anhang 8;

  3. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 8 zu über 50 Prozent beherrscht werden;

  4. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b oder c handeln.

Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, ist verboten.

Art. 10 Verbote betreffend die Gewährung von Darlehen

Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten;

  2. die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 11. August 2021 geschlossenen Vertrags, sofern vor dem 11. August 2021 alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung sowie ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder vereinbart wurden.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:

  1. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, die Unterstützung von Umweltprojekte und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;

  2. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.

Art. 11 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

  1. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.

4. Abschnitt Weitere Beschränkungen

Art. 12 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 13 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, die auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

  1. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;

  3. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

  4. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.

5. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 14 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–11 und 13.

Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 12.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 15 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 8 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 16 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 2–13 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 15 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 17 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 3, 7 und 8 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die Artikel 5–7 gelten nur für Geschäfte, die nach dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. Dezember 20204 über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] [AS 2020 5381, 6393; 2021 158, 422]

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. August 2021 um 18.00 Uhr in Kraft.

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

(Art. 2 Abs. 2 und 5 Bst. b)

  1. Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19985 (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV6 erfasst werden.

  2. Waffenzielgeräte aller Art, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.

  3. Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:

    • 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

    • 3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;

    • 3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

    • 3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;

    • 3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

    • 3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

    Footnotes

    1. [5] SR 514.511
    2. [6] SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
  4. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:

    • 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;

    • 4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;

    • 4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

      1. Amatol,

      2. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),

      3. Nitroglykol,

      4. Pentaerythrittetranitrat (PETN),

      5. Pikrylchlorid,

      6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

  5. Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

    • 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;

    • 5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

  6. Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen sowie besonders entwickelte Software hierfür.

  7. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

  8. Bandstacheldraht.

  9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.

  10. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

  11. Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

(Art. 3 Abs. 1)

1. Ausrüstung

  • – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

  • – Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

  • – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

  • – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

  • – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

  • – Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung

  • – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:

    • – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht

    • – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient

    • – IMEI (International Mobile Equipment Identity): in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

    • – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird

  • – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)

  • – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)

  • – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

  • – Ferngesteuerte Forensikausrüstung

  • – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

  • – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

  • – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern
1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind:

  • 4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

    1. Barverkauf,

    2. Versandverkauf,

    3. elektronische Transaktionen,

    4. Telefonverkauf;

  • 4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer Güter unterliegen7

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

Footnotes

  1. [7] Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

(Art. 5)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

ex 4823.90

Filter

4813

Zigarettenpapier

ex 3302.90

Aromen in Tabakerzeugnissen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

Erdöl und Erdölprodukte

(Art. 6 Abs. 1)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Kaliumchloridprodukte

(Art. 7)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

3104.2000

Kaliumchlorid

3105.2000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.6000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

ex 3105.9000

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten8

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 und 13 Bst. c)

Footnotes

  1. [8] Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen9

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c)

Footnotes

  1. [9] Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.