946.231.132.1
Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten
vom 2. Februar 2011 (Stand am 16. Februar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.
Ausnahmsweise kann die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
AS 2011 661
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt Vollzug
Art. 3 Vollzug
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung der DV die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 4 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies der DV unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
3. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach
Artikel 1 Absatz 1 verfügt oder diese ins Ausland überweist, wird mit Busse von bis
zum 10-fachen Betrag dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestraft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu
000 Franken bestraft.
Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist mit der Verfolgung und Beurteilung im Falle von Zuwiderhandlungen beauftragt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 6 Änderungen des Anhangs
Das EDA kann den Anhang dieser Verordnung anpassen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2011 um 17.30 Uhr in Kraft und gilt bis zum 10. Februar 2014.
Anhang3 (Art. 1 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 1 richten Hosni Mubarak Suzanne Thabet, Ehefrau von Hosni Mubarak Alaa Mubarak, Sohn von Hosni Mubarak Heidi Rasekh, Ehefrau von Alaa Mubarak Gamal Mubarak, Sohn von Hosni Mubarak Chadiga el Gammal, Ehefrau von Gamal Mubarak Mounir Thabet, Bruder von Suzanne Thabet Ahmed Alaa El Din Amin El-Maghrabi, ehemaliger Minister für Habitat, Dienstleistungen und urbane Entwicklung Mohamed Zoheir Mohamed Wahid Garana, ehemaliger Tourismusminister Habib Ibrahim El Adli, ehemaliger Innenminister Ahmed Ezz, ehemaliger Organisationssekretär der national-demokratischen Partei Rachid Mohamed Rachid, ehemaliger Handels- und Industrieminister Elham Sayed Salem Sharshar, Ehefrau des ehemaligen Innenministers Habib Ibrahim El Adli Sherif Habib Ibrahim El Adli, Sohn des ehemaligen Innenministers Habib Ibrahim El Adli
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Febr. 2011, in Kraft seit 16. Febr. 2011 (AS 2011 803).