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Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

946.231.138.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 16, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/946-231-138-3/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-guinea-bissau

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Feb 1, 2013.

Enacted by: Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (AS 2012 3251)

946.231.138.3

Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

vom 1. Juni 2012 (Stand am 16. Juni 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 946.231

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder

  4. Wahrung schweizerischer Interessen.

Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.

AS 2012 3251

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  1. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  2. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  3. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewäh-

Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea-Bissau; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.

Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 5 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 7 Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln1 und 3 richten 5. Celestino de 6. Sanhá CLUSSÉ 7. Júlio NHATE 8. Tchipa NA BIDON 9. Tcham NA MAN 10. Samuel 11. Idrissa DJALÓ 12. Bion NA 13. Agostinho Sousa Staatsangehörigkeit: 14. Paulo SUNSAI Staatsangehörigkeit: 15. Lassana CAMARÁ Staatsangehörigkeit: 16. Julio NA MAN Staatsangehörigkeit:

Diese Verordnung tritt am2. Juni 2012 in Kraft.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

Natürliche Personen, Unternehmen und

Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 1 und 3 richten

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe Nr./Personalausweis-Nr.)

1. António INJAI Staatsangehörigkeit: General, Generalstabschef – Chefe (alias António Guinea-Bissau de Estado-Maior Geral das Forças INDJAI) Geburtsdatum: Armadas 20.1.1955 António Injai beteiligte sich per- Geburtsort: Encheia, sönlich an der Planung und Leitung Sector de Bissorá, Região des Putschs vom 1. April 2010, der de Oio, Guinea-Bissau zur unrechtmässigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Eltern: Wasna Injai und Junior, und des damaligen Chefs Quiritche Cofte der Streitkräfte, José Zamora Nationale ID-Nr.: unbe- Induta, führte. An der operativen kannt (Guinea-Bissau) Planung des Staatsstreichs vom Pass: Diplomatenpass 12. April 2012 war er ebenfalls AAID00435, ausgestellt beteiligt. am 18.2.2010 in Guinea- Bissau, gültig bis 18.2.2013 2. Mamadu TURE Staatsangehörigkeit: Generalmajor (alias Guinea-Bissau Stellvertretender Generalstabschef N’KRUMAH) Geburtsdatum: der Streitkräfte. Mitglied der 26.4.1947 «Militärführung», welche die Diplomatenpass Verantwortung für den Staats- Nr. DA0002186, ausge- streich vom 12. April 2012 überstellt am 30.3.2007 in nommen hat. Guinea-Bissau, gültig bis 26.8.2013 3. Estêvão NA MENA Staatsangehörigkeit: General Guinea-Bissau Generalinspektor der Streitkräfte Geburtsdatum: oder Generalstabschef der Marine. 7.3.1956 Mitglied der «Militärführung», welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe Nr./Personalausweis-Nr.)

4. Ibraima CAMARÁ Staatsangehörigkeit: Brigadegeneral (alias «Papa Guinea-Bissau Generalstabschef der Luftwaffe. Camará») Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», 11.5. 1964 welche die Verantwortung für den Eltern: Suareba Camará Staatsstreich vom 12. April 2012 und Sale Queita übernommen hat. Diplomatenpass Nr. AAID00437, ausgestellt am 18.2.2010 in Guinea-Bissau, gültig bis 18.2.2013 5. Daba NAUALNA Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant (alias Daba Na Guinea-Bissau Sprecher der «Militärführung», Walna) Geburtsdatum: welche die Verantwortung für den 6.6.1966 Staatsstreich vom 12. April 2012 Eltern: Samba Naualna übernommen hat. und In-Uasne Nanfafe Diplomatenpass SA000417, ausgestellt am 29.10.2003 in Guinea- Bissau, gültig bis 10.3.2013

Footnotes

  1. [4] Ursprünglich Anhang. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Juni 2012, in Kraft

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe

1. Augusto MÁRIO General, Generalstabschef des CÓ Heeres 2. Saya Braia Na Staatsangehörigkeit: General, Befehlshaber der Präsi- NHAPKA Guinea-Bissau dentengarde 3. Tomás DJASSI Staatsangehörigkeit: Oberst, Befehlshaber der National- Guinea-Bissau garde Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», die 18.9.1968 die Verantwortung für den Staats- Pass: AAIS00820 ausge- streich vom 12. April 2012 überstellt am 24.11.2010 in nommen hat. Enger Berater des Guinea-Bissau, gültig bis Generalstabschefs der Streitkräfte, 27.4.2012 António Injai. 4. Cranha DANFÁ Staatsangehörigkeit: Oberst, Einsatzleiter des Gemein- Guinea-Bissau samen Stabes der Streitkräfte die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai.

Staatsangehörigkeit: Oberst, Präsident des «National CARVALHO Guinea-Bissau Defence Institute» Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», die 14.6.1955 die Verantwortung für den Staats- Eltern: Domingos de streich vom 12. April 2012 über- Carvalho e Josefa Cabral nommen hat. Ehemaliger Stabschef der Luftwaffe. Seine Anwesenheit Pass: Diplomatenpass in einer Delegation, die am DA0002166 ausgestellt am 26. April mit Vertretern der 19.2.2007 in Guinea- ECOWAS zusammentraf, bestätigt Bissau, gültig bis seine Mitwirkung an der «Militär- 15.4.2013 führung». Staatsangehörigkeit: Kapitän zur See (Kriegsmarine), Guinea-Bissau Amtierender Stabschef der Geburtsdatum: Kriegsmarine 28.9.1965 Mitglied der «Militärführung», die Eltern: Clusse Mutcha und die Verantwortung für den Staats- Dalu Imbungue streich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in Pass: SA 0000515 ausge- einer Delegation, die am 26. April stellt am 8.12.2003 in mit Vertretern der ECOWAS Guinea-Bissau, gültig bis zusammentraf, bestätigt seine 29.8.2013 Mitwirkung an der «Militärführung». Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant, Kommandant des Guinea-Bissau Fallschirmspringer- Gefechtsver- Geburtsjahr: 1972 bandes die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Putsch vom 12. April 2012 unterstützte. Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant, Leiter des militäri- Guinea-Bissau schen Nachrichtendienstes Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», die 28.5.1954 die Verantwortung für den Staats- Pass: Diplomatenpass streich vom 12. April 2012 über- DA0001564 ausgestellt am nommen hat. 30.11.2005 in Guinea- Bissau, gültig bis 15.5.2011

Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant, Leiter des Militär- (alias Namam) Guinea-Bissau krankenhause der Streitkräfte 27.2. 1953 die Verantwortung für den Staats- Eltern: Biute Naman und streich vom 12. April 2012 über- Ndjade Na Noa nommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Pass: SA0002264 ausge- Mitglied des militärischen Oberstellt am 24.7.2006 in kommandos. 23.7.2009 Staatsangehörigkeit: Major, Assistent des Einsatzleiters FERNANDES Guinea-Bissau der Nationalgarde 22.1.1965 die Verantwortung für den Staats- Eltern: José Fernandes e streich vom 12. April 2012 über- Segunda Iamite nommen hat. Pass: AAIS00048 ausgestellt am 24.3.2009 in 24.3.2012 Staatsangehörigkeit: Major, Protokollarischer Berater Guinea-Bissau des Generalstabschefs 6.1.1962 die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur «Militärführung» öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. Staatsangehörigkeit: Kommandant (Kriegsmarine), TCHONGO Guinea-Bissau Leiter des Geheimdienstes der (alias Nan Geburtsdatum: Kriegsmarine Tchongo) 8.4.1961 Mitglied der «Militärführung», die Eltern: Cunha Nan Tchon- die Verantwortung für den Staatsgo und Bucha Natcham streich vom 12. April 2012 übernommen hat. Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am 1.12.2005 in Guinea- Bissau, gültig bis 30.11.2008

Kommandant (Kriegsmarine), CORDEIRO Guinea-Bissau Leiter der Logistik des gemeinsa- Geburtsdatum: men Stabs der Streitkräfte 28. Mai 1962 Mitglied der «Militärführung», die Eltern: Luis Agostinho die Verantwortung für den Staats- Cordeiro und Domingas streich vom 12. April 2012 über- Soares nommen hat. Pass: SA0000883 ausgestellt am 14.04.2004 in 15.4.2013 Hauptmann, Assistent des militäri- Guinea-Bissau schen Befehlshabers der North Region Leutnant, Leiter der Finanzen der Guinea-Bissau Streitkräfte die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die «Militärführung» finanziert. Leutnant, Adjutant des General- Guinea-Bissau stabschefs die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Putsches vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der «Militärführung» an Treffen mit politischen Parteien teil.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).