951.25
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. Juli 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20052 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
Art. 2 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
Bürgschaften landesweit angeboten werden;
insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.
AS 2007 693
2. Abschnitt Gewährung von Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom8. November 19344 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
Anerkannt werden Organisationen, die:
nicht gewinnorientiert betrieben werden;
Unternehmen aller Branchen offen stehen;
rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind;
professionell und effizient geführt werden; und
überkantonal tätig sind.
Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Art. 5 Finanzhilfen
Finanzhilfen werden ausgerichtet:
an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
an die Verwaltungskosten.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Bürgschaftsverluste
Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19765 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826.
Art. 7 Verwaltungskosten
Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Art. 8 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:
a. Eventualverpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverlusten nach
Artikel 5 Absatz 1; Art. 9 1 Das Verfügung. Art. 10 tungsgericht.
b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
3. Abschnitt Verfahren und Rechtsschutz
Anerkennung und Überwachung Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem Departement dazu die erforderlichen Informationen zur
3 Das Departement kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Rechtschutz Entscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
4. Abschnitt Evaluation
Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19497 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 25. Juni 19768 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Art. 10 Abs. 4
...
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829
Art. 71a Abs. 2
...
Art. 71b Abs. 2
...
Art. 71d Abs. 1
...
AS 1949 II 1657, 1968 101
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194910 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 1 -12: 15. März 200711
Art. 13 -15: 15. Juli 200712
AS 1949 II 1657, 1968 101
BRB vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 697)