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Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU

951.25 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jul 15, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/951-25/de/bundesgesetz-uber-die-finanzhilfen-an-burgschaftsorganisationen-fur-kmu

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jul 1, 2019.

Enacted by: Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (AS 2007 693)

Consultations: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (Apr 5, 2017)

951.25

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. Juli 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20052 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063, beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2006 2975
  3. [3] BBl 2006 3003

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.

Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

  1. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;

  2. Bürgschaften landesweit angeboten werden;

  3. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;

  4. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.

AS 2007 693

2. Abschnitt Gewährung von Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Footnotes

  1. [4] SR 952.0

Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen

Anerkannt werden Organisationen, die:

  1. nicht gewinnorientiert betrieben werden;

  2. Unternehmen aller Branchen offen stehen;

  3. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind;

  4. professionell und effizient geführt werden; und

  5. überkantonal tätig sind.

Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

Art. 5 Finanzhilfen

Finanzhilfen werden ausgerichtet:

  1. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;

  2. an die Verwaltungskosten.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.

Art. 6 Bürgschaftsverluste

Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19765 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826.

Footnotes

  1. [5] SR 901.2
  2. [6] SR 837.0

Art. 7 Verwaltungskosten

Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

Art. 8 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:

  1. 7 …

  2. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.

Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

3. Abschnitt Verfahren und Rechtsschutz

Art. 9 Anerkennung und Überwachung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)8 anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 10 Rechtschutz

Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

4. Abschnitt Evaluation

Art. 11

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19499 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

...10

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194911 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:

Art. 1 -12: 15. März 200712

Art. 13 -15: 15. Juli 200713

[AS 1949 II 1657, 1968 101]

Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.

[AS 1949 II 1657, 1968 101]

BRB vom 28. Febr. 2007

Footnotes

  1. [13] Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3363)

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2283; BBl 2011 2337).