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Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU

951.251 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 15, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/951-251/de/verordnung-uber-die-finanzhilfen-an-burgschaftsorganisationen-fur-kmu

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jul 15, 2007.

Repealed by: Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (AS 2015 2229)

Enacted by: Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (AS 2015 2229),

Consultations: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Oct 29, 2014)

951.251

Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

vom 28. Februar 2007 (Stand am 15. März 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 951.25

1. Abschnitt Anerkennungsverfahren

Art. 1 Gesuch um Anerkennung

Das Gesuch um Anerkennung einer gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation) ist an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zu richten.

Es enthält:

  1. Statuten und Reglemente der Organisation;

  2. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;

  3. einen Geschäftsplan mit dem Budget des laufenden Jahres und den Finanzplänen für die folgenden drei Jahre.

Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.

Art. 2 Entscheid des Departements

Das Departement entscheidet über die Anerkennung einer Organisation.

Es anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.

AS 2007 699

2. Abschnitt Regeln der Verbürgung

Art. 3 Geförderte Tätigkeiten

Der Bund fördert Organisationen, die Bankdarlehen zugunsten gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe verbürgen. Nicht zu den gewerblichen Betrieben zählen landwirtschaftliche Betriebe.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.

Zur sorgfältigen Ausübung ihrer Tätigkeit gehört, dass sie:

  1. abklären, ob: 1. die gesuchstellende Person in persönlicher und beruflicher Hinsicht kreditwürdig ist, 2. Marktleistungen, Ertragskraft und Perspektiven des nutzniessenden Betriebs finanziell nachhaltig sind, 3. die gesuchstellende Person nicht bereits von einer anderen Organisation im Sinne des Gesetzes eine Bürgschaft in Anspruch nimmt und ihm für dasselbe Vorhaben durch den Bund keine weiteren Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt werden;

  2. nur in Ausnahmefällen einer gesuchstellenden Person mehrere Bürgschaften gewähren und diese Bürgschaften zusammengerechnet 500 000 Franken nicht übersteigen;

  3. nur in Ausnahmefällen verschiedenen Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell eng miteinander verbunden sind, gleichzeitig Bürgschaften gewähren;

  4. die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen abhängig macht.

Art. 5 Erforderliche Eigenmittel

Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.

Art. 6 Amortisation

Die verbürgten Darlehen sind so rasch als möglich, in der Regel aber längstens innerhalb von zehn Jahren zu amortisieren.

Art. 7 Beteiligung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank soweit als möglich Sicherheiten bereit. Die Organisation kann ihrerseits von bürgschaftsnehmenden Personen weitere Sicherstellung verlangen.

Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.

Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Die Organisationen überprüfen während der ganzen Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten.

Art. 9 Wiedereingänge

Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.

Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.

3. Abschnitt Finanzhilfen

Art. 10 Vertrag

Das Departement schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlichrechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.

Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:

  1. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;

  2. messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürgschaften und Verlustquote;

  3. die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge;

  4. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

  5. das Vorgehen im Streitfall;

  6. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.

Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags

Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:

  1. der im Bürgschaftsvertrag angegebene Höchstbetrag abzüglich der geleisteten Amortisationen;

  2. allfällige Zinsen und weitere nachweisbare Kosten bis zu diesem Höchstbetrag.

Art. 12 Verwaltungskosten

Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit diese nicht durch die Kantone gedeckt sind.

Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 13 Abrechnung

Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung.

Das SECO setzt aufgrund der Abrechnung den endgültigen Betrag der Verlust- und Verwaltungskostenbeiträge fest.

Art. 14 Auszahlung

Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite ausbezahlt. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe als Vorschuss ausbezahlt werden.

Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation ausgerichtet werden.

Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.

Art. 15 Nachrangige Darlehen

Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das Departement anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat.

Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

4. Abschnitt Finanzierung

Art. 16

Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das Departement.

5. Abschnitt Kontrolle und Aufsicht

Art. 17 Kontrolle

Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:

  1. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;

  2. jedes Jahr den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;

  3. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.

Sie müssen ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen.

Footnotes

  1. [2] SR 221.302

Art. 18 Aufsicht

Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen oder lässt sie durch Dritte überwachen.

Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19493 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie die Verordnung vom 15. Oktober 19984 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko werden aufgehoben.

AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 28

AS 1998 2644

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, werden weiterhin auf der Basis der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19495 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie der Verordnung vom 15. Oktober 19986 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko behandelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Die Artikel 1, 2 und 10 treten am 15. März 2007 in Kraft.

Das Inkrafttreten der übrigen Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 28

AS 1998 2644