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Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV)
vom 25. März 2020 (Stand am 26. September 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2, verordnet:
1. Abschnitt Zweck, Abgrenzung und Gesamtbürgschaftsvolumen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt:
die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung der Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 20063 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU;
die Teilnahme der Banken und der PostFinance AG am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19); und
die Refinanzierung von bestimmten Kreditforderungen durch die Schweizerische Nationalbank (SNB).
Die gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU und auf die Verordnung vom12. Juni 20154 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU bereits anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) können Solidarbürgschaften zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gewähren.
Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen
Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das zur Deckung von Bürgschaftsverlusten aus dem Programm zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung steht, richtet sich nach den von der Bundesversammlung bewilligten Krediten.
AS 2020 1077
2. Abschnitt Solidarbürgschaft mit erleichterten Voraussetzungen
Art. 3
Eine Bürgschaftsorganisation gewährt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller oder Gesuchstellerin) erklären, dass sie:
vor dem1. März 2020 gegründet worden sind;
sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.
Jede Bank, die am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus nach dieser Verordnung teilnimmt (teilnehmende Bank), hat die Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 gegenüber dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu akzeptieren, bevor sie nach Absatz 1 verbürgte Kredite gewährt.
Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.
Hat die kreditgebende Bank die unterzeichnete Kreditvereinbarung nicht innert zwei Bankwerktagen ab Freigabe des Kreditbetrags elektronisch an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt, so wird die Solidarbürgschaft erst im Zeitpunkt des Versands an die Zentralstelle wirksam.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken die Rahmenbedingungen nach Anhang 1 und die Kreditvereinbarung nach Anhang 2 anpassen.
3. Abschnitt Übrige Solidarbürgschaften
Art. 4
Eine Bürgschaftsorganisation kann, in Ergänzung zu Artikel 3, Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von insgesamt bis zu 20 Millionen Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gewähren, wenn:
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: 1. die Erklärungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d abgibt, 2. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
die Bank des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in Anwendung einer branchenüblichen Kreditprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung, einen positiven Kreditentscheid fällt und dies gegenüber der Bürgschaftsorganisation bestätigt.
Die Höhe der Solidarbürgschaft nach diesem Artikel:
reduziert sich im Umfang einer dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin gewährten Solidarbürgschaft nach Artikel 3;
kann von der Bürgschaftsorganisation bei erheblicher Härte ausnahmsweise angemessen über die 20 Millionen Franken nach Absatz 1 erhöht werden; die Erhöhung muss vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Einvernehmen mit dem EFD genehmigt werden.
Der Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgschaftsorganisation und der teilnehmenden Bank richtet sich nach dem Mustervertrag in Anhang 3. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 3 anpassen.
Die Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin nach Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach dem Kreditantrag in Anhang 4. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 4 anpassen.
Solidarbürgschaften nach diesem Artikel sind in jedem Fall betragsmässig begrenzt auf 85 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13.
Die Unterschrift der Bürgschaftsorganisation kann handschriftlich, als Faksimile oder als Stempel erfolgen.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Dauer der Solidarbürgschaft
Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung beträgt höchstens fünf Jahre. Artikel 13 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 6 Zweck der Solidarbürgschaft
Die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung dient ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
Die Gewährung einer Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn:
der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von 500 Millionen Franken überstiegen hat; oder
der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:
die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen;
die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt;
das Zurückführen von Gruppendarlehen; und
die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.
Banken beachten bei der Vergabe von Krediten nach dieser Verordnung die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a und schliessen gegenüber dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Verwendung der Kreditmittel nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 vertraglich aus.
Art. 7 Bemessung der Solidarbürgschaft
Der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Artikeln3 und 4 beträgt höchstens
Prozent des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018.
Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber 100 000 Franken und höchstens 500 000 Franken.
Art. 8 Unterstützung der Bürgschaftsorganisationen durch den Bund
Um den Bürgschaftsorganisationen die Gewährung der Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung zu ermöglichen, übernimmt der Bund:
die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften gemäss den Artikeln3 und 4; und
die Deckung der Verwaltungskosten gemäss Artikel 9.
Art. 9 Deckung der Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen durch den Bund
Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Gesuchsprüfungs-, Überwachungs- und Abwicklungskosten und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
Der Bund leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu erwartenden Verwaltungskosten.
Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümer und Eigentümerinnen , so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr in der Höhe des verteilten Reinertrags.
Art. 10 Pflichten der Bürgschaftsorganisationen
Die Bürgschaftsorganisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
Die Gewährung einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung darf nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Bürgschaftsorganisation abhängig gemacht werden.
Art. 11 Einreichung und Prüfung des Gesuchs
Eine Bürgschaftsorganisation gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesuche sind bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels Gesuchsformular einzureichen und von der Bank bis zum 14. August 2020 der Bürgschaftsorganisation zu übermitteln. Für nach Artikel 3 verbürgte Kredite gilt die Übermittlung der vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin unterzeichneten Kreditvereinbarung an die Bank als Gesuch.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind.
Die Bürgschaftsorganisationen überprüfen Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit.
Das SECO regelt und veröffentlicht die Einzelheiten zur Gesuchseinreichung.
Art. 12 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können, hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bürgschaftsorganisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Bürgschaftsorganisationen, die kreditgebenden Banken und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB untereinander die notwendigen Daten austauschen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.
Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht auf dem Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UID-Einheiten. Die von bestimmten UID-Einheiten gemäss
Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten ihrer Kernmerkmale ist nicht erforderlich.6
Art. 13 Amortisation und Höchstzinssatz
Die nach dieser Verordnung gewährten Kredite sind innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.
Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für den Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin, so kann die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Der Zinssatz beträgt für:
den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 3: 0,0 Prozent pro Jahr;
den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 4: bei Kontokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen mit fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr;
den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besichert ist: Zinssatz gemäss Kreditvertrag.
Das EFD passt die Zinssätze nach Absatz 3 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen jährlich per 31. März an, erstmals per 31. März 2021. Der Zinssatz nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 3 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört dabei die teilnehmenden Banken an.
Art. 14 Informationspflichten der Banken
Die teilnehmenden Banken informieren die Bürgschaftsorganisationen mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände der nach den Artikeln3 und 4 verbürgten Kredite.
Art. 15 Wiedereingänge
Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Bürgschaftsorganisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
Die Wiedereingänge gehen an den Bund.
Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen und belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Bürgschaftsorganisation, können in Abzug gebracht werden.
Art. 16 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen
Das WBF schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ab.
Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Bürgschaftsorganisation zu erbringen sind;
die Abgeltung für den Aufbau zusätzlicher administrativer Ressourcen und den Beizug Dritter im Rahmen der Verwaltungskosten;
die Wegbedingung der Geheimhaltungsbestimmungen;
die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen in Bezug auf die Tragbarkeit der Kosten und damit die Solvenz der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen;
die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Budgetierung und die Rechnungslegung;
die Abwicklung von Regressforderungen;
die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation;
das Vorgehen im Streitfall;
die Mindestvertragsdauer und anschliessende Kündigungsmöglichkeiten.
Art. 17 Verlusttragung durch den Bund
Massgebend für die Festsetzung der Verlusttragung durch den Bund sind:
der nach den Artikeln3 und 4 verbürgte Kredit abzüglich der geleisteten Amortisationen;
bei Bürgschaften nach den Artikeln3 und 4: die verbürgten Zinsen.
Art. 18 Abrechnungen und Berichterstattung an den Bundesrat
Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO laufend ihre Abrechnungen sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlust- und des Verwaltungskostenbeitrags benötigt.
Das SECO setzt die Höhe des Beitrags der Verlusttragung und der Verwaltungskosten fest.
Das WBF informiert den Bundesrat jährlich über das Ergebnis der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung vom12. Juni 20157 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU.
Art. 18a8 Haftung
Wird ein Kredit für einen nach Artikel 6 unzulässigen Zweck verwendet, so sind die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers befassten Personen sowohl gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich.
5. Abschnitt PostFinance AG
Art. 19
Die PostFinance AG kann am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus teilnehmen.
Sie ist berechtigt, ihren vor dem 26. März 2020 bestehenden Kunden und Kundinnen Kredite ausschliesslich nach Massgabe dieser Verordnung von bis zu 500 000 Franken zu gewähren, die nach Artikel 3 verbürgt sind. Im Übrigen gilt das Kreditvergabeverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20109.
6. Abschnitt Refinanzierung durch die SNB
Art. 20 Formvorschriften
Die Abtretung von nach dieser Verordnung verbürgten Krediten sowie von weiteren Forderungen gegenüber Unternehmen, die eine Bank als Gläubigerin hält, an die SNB und deren Rückübertragung an die Bank bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die Art der Übermittlung und die zu übermittelnden Daten.
Die Forderung gilt als in dem Zeitpunkt rechtsgültig auf die SNB übertragen, in welchem sie die Forderung in ihren Systemen erfasst.
Fürdie Rückübertragung der Forderung auf die Bank ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem die SNB die Rückübertragung der Forderung in ihren Systemen erfasst oder löscht.
Die SNB bestätigt der Bank an jedem Bankwerktag den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.
Art. 21 Nebenrechte
Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Sicherheiten gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die kreditgebende Bank über. Dies gilt insbesondere für die Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung.
Art. 22 Dokumentationspflicht und Informationspflicht
Die Bank ist verpflichtet, der SNB auf Verlangen sämtliche Unterlagen, inklusive Kreditverträge, betreffend die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln.
Banken sind zudem verpflichtet, jede Amortisationszahlung betreffend die abgetretenen Kreditforderungen der SNB innert geschäftsüblicher Frist zu melden.
7. Abschnitt Strafbestimmung
Art. 23
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch10 vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung
Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)11 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, welche gestützt auf Artikel 3 verbürgt werden, bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
Die Geltungsdauer nach Absatz 2 wird bis zum Inkrafttreten eines die Verordnung ersetzenden Gesetzes, längstens aber bis zum 25. September 2028 verlängert.12
Anhang 213 (Art. 3 Abs. 3 und 5)
Anhang 314 (Art. 4 Abs. 3)