951.262
Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung, HFMV 20)
vom 25. November 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c, 12 sowie 19 Absatz 2
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,2
verordnet:
1. Abschnitt …
Art. 1
2. Abschnitt …
Art. 2
Art. 2a5
Art. 3–5
Art. 5a6
Art. 5b7
Art. 6
3. Abschnitt Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen
Art. 7 und 88
Art. 8a–8f9
Art. 910 Datenbekanntgabe
Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Art. 1011 Zeitlicher Rahmen
Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 31. März 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 31. März 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Art. 1112 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung
Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:
für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;
13nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.
Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).14
Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.15
Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem SECO und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.16
4. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 1217
Art. 1318 Kantonale Zuständigkeit
Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.
Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.19
Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.20
5. Abschnitt Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone
Art. 14 und 1521
Art. 16 Vertrag
und 2 …22
Beansprucht ein Kanton Zusatzbeiträge nach Artikel 15, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 30. April 2022 einen Vertragszusatz über deren Verwendung ab.23
Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen
Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung. Berücksichtigt werden können längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.24
Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:
25bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
26bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;
27bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: spätestens Ende Dezember 2022 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
Für nicht rückzahlbare Beiträge stellt der Kanton dem Bund bis spätestens am 31. August 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens Rechnung.28
Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.29
Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.30
Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung
Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:
31UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;
Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.32
…33
Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis am 31. Dezember 2021 monatlich, ab dem 1. Januar 2022 quartalsweise und ab dem 1. Juli 2022 halbjährlich.34
und 4 …35
Art. 1936 Rückforderung
Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.
6. Abschnitt Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 2037
Art. 2138 Kapitalverlust und Überschuldung
Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)39 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:
Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;
Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2240
Art. 22a41
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.42
Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.
Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.
Die Artikel 9, 11, 13, 17 Absätze 2 Buchstaben a und b, 3 sowie 18 Absatz 1 und 19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.43