951.91
Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft
vom 25. September 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 100 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. August 20092, beschliesst:
1. Abschnitt Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes
Art. 1 Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung
Der Bund kann stellenlosen Abgängerinnen und Abgängern der beruflichen Grundbildung nach den Artikeln 37–39 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 für Weiterbildungen Finanzhilfen gewähren.
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin gewährt, wenn:
die Weiterbildungen höchstens zwölf Monate dauern;
nicht gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Die Finanzhilfe pro Abgängerin oder Abgänger beträgt 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.
Art. 2 Finanzhilfen zur Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt
Der Bund kann Arbeitgebern, die arbeitslosen Personen durch eine Anstellung den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen, Finanzhilfen gewähren.
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch des Arbeitgebers für Personen gewährt, die:
das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
seit mindestens sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 (AVIG) erfüllen;
über wenig Berufserfahrung verfügen.
Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:
das Arbeitsverhältnis unbefristet ist;
der vereinbarte Lohn berufs- und ortsüblich ist.
Die Finanzhilfen werden während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Sie betragen monatlich 1000 Franken.
Art. 3 Finanzhilfen für befristete Anstellungen
Sobald die nationale Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht hat, kann der Bund Kantonen und Gemeinden sowie Unternehmen oder Organisationen, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind oder mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, für die befristete Anstellung von arbeitslosen Personen Finanzhilfen gewähren. Mit den Finanzhilfen werden die Lohnkosten teilweise entschädigt.
Die Finanzhilfen werden nur für die Anstellung von Personen ausgerichtet, die seit mindestens sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG5 erfüllen.
Die vereinbarten Löhne müssen berufs- und ortsüblich sein.
Die Finanzhilfen werden während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Sie betragen monatlich höchstens 3000 Franken.
Art. 4 Finanzhilfen für Weiterbildung während der Kurzarbeit
Der Bund kann Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, für betriebliche Standortbestimmungen oder Weiterbildungen zur beruflichen Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeit leisten, Finanzhilfen gewähren.
Die Finanzhilfe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beträgt 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.
Art. 5 Einsätze in Forschung und Lehre während der Kurzarbeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, können während der ausfallenden Arbeitszeit Einsätze in Forschung und Lehre an Hochschulen leisten. Die Kurzarbeitsentschädigung wird während dieser Zeit ungekürzt ausgerichtet.
des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft
Art. 6 Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen und Umschulungen im Gebäude- und Energiebereich
Der Bund kann Betrieben Finanzhilfen gewähren, die Personen beschäftigen, die in einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Umschulung nach Artikel 11 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 stehen.
Die Finanzhilfe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beträgt 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.
2. Abschnitt Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Art. 7
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827 wird wie folgt geändert:
Art. 35 Abs. 2 und 3
… Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2009 …
3. Abschnitt Massnahmen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien
Art. 8 Finanzhilfen für den Kauf von Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur
Der Bund kann natürlichen Personen für den Kauf von anerkannten Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur (IAS-Karten) Finanzhilfen gewähren.
Als anerkannt gelten IAS-Karten, die auch als elektronische Signatur im Sinne der
Artikel 14 Absatz 2bis und 59a des Obligationenrechts8 eingesetzt werden können.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) legt die Anforderungen an die Anerkennung von IAS-Karten fest.
Art. 9 Höhe der Finanzhilfe
Das SECO richtet die Höhe der Finanzhilfe nach der Nachfrage aus. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent des Preises der IAS-Karte.
4. Abschnitt Massnahmen im Bereich der Kaufkraft (Änderung des CO2-Gesetzes)
Art. 10
Das CO2-Gesetz vom8. Oktober 19999 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2bis
…
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Das SECO vollzieht die Artikel 1–5 und 8 und 9.
Es kann Aufgaben nach diesem Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
Es beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Personen.
Organisationenund Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Das SECO regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.
Das Bundesamt für Energie vollzieht Artikel 6.
Art. 12 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Es tritt am1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.