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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes

955.20 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 15, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/955-20/de/verordnung-der-eidgenossischen-finanzmarktaufsicht-uber-die-berufsmassige-ausubung-der-finanzintermediation-im-sinne-des-geldwaschereigesetzes

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since May 1, 2006.

Repealed by: Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (AS 2009 6403)

Enacted by: Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (AS 2002 2687)

955.20

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
(VBAF-FINMA)

vom 20. August 2002 (Stand am 27. August 2002)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 955.0

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG als berufsmässig gilt.

Art. 2 Verhältnis der Kriterien

Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, wird eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt, sobald eines der Kriterien zur Berufsmässigkeit nach dem2. Abschnitt erfüllt ist.

Footnotes

  1. [2] SR 220

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. unterstellungspflichtige Tätigkeiten: eine oder mehrere Aktivitäten nach

Artikel 2 Absatz 3 GwG.

  1. Erlös: sämtliche Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Absatz 2 des Obligationenrechts2, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen.

  2. Bruttogewinn: Verkaufserlös nach Abzug des Warenaufwandes (Einstandspreis), jedoch ohne Abzug anderer Erlösminderungen.

  3. dauernde Geschäftsbeziehungen: Geschäftsbeziehungen, die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpfen.

AS 2002 2687

e. nahestehende Personen: Verwandte in gerader Linie; Ehegatten; Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung; Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches3.

Footnotes

  1. [3] SR 210

2. Abschnitt Kriterien zur Berufsmässigkeit

Art. 4 Erlös

Berufsmässig handelt, wer mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten einen Erlös von mehr als 20 000 Franken im Kalenderjahr erzielt.

Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend.

Art. 5 Anzahl Vertragsparteien

Berufsmässig handelt, wer in einem Kalenderjahr dauernde Geschäftsbeziehungen mit mehr als zehn Vertragsparteien aufnimmt oder unterhält.

Art. 6 Umfang fremde Vermögenswerte

Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt

Millionen Franken überschreiten.

Art. 7 Transaktionen

Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von unterstellungspflichtigen Tätigkeiten Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken im Kalenderjahr überschreitet.

Bei dauernden Geschäftsbeziehungen werden folgende Transaktionen nicht berücksichtigt:

  1. der Zufluss von Vermögenswerten;

  2. Umschichtungen innerhalb desselben Depots.

Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen.

Art. 8 Akzessorischer Geldwechsel

Wer den Geldwechsel als akzessorische Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit ausserhalb des Finanzsektors betreibt, handelt immer berufsmässig, wenn er einzelne oder mehrere miteinander verbundene Geldwechselgeschäfte im Betrag von über 5000 Franken durchführt oder bereit ist, solche durchzuführen.

Art. 9 Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds

Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d GwG handeln berufsmässig, wenn sie eine Bewilligung nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 19944 benötigen.

Footnotes

  1. [4] SR 951.31

Art. 10 Tätigkeiten für nahestehende Personen

Unterstellungspflichtige Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach

Artikel 4 Absatz 1 erzielt wird.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation

Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation nach dem2. Abschnitt wechselt, muss:

  1. die Sorgfaltspflichten nach dem2. Kapitel GwG umgehend einhalten;

  2. innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein oder bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen.

Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die Kontrollstelle:

  1. neue unterstellungspflichtige Geschäftsbeziehungen aufzunehmen;

  2. bei den bestehenden, unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2002 in Kraft.