955.20
Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
(VBAF-FINMA)
vom 20. August 2002 (Stand am 27. August 2002)
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG als berufsmässig gilt.
Art. 2 Verhältnis der Kriterien
Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, wird eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt, sobald eines der Kriterien zur Berufsmässigkeit nach dem2. Abschnitt erfüllt ist.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. unterstellungspflichtige Tätigkeiten: eine oder mehrere Aktivitäten nach
Artikel 2 Absatz 3 GwG.
Erlös: sämtliche Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Absatz 2 des Obligationenrechts2, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen.
Bruttogewinn: Verkaufserlös nach Abzug des Warenaufwandes (Einstandspreis), jedoch ohne Abzug anderer Erlösminderungen.
dauernde Geschäftsbeziehungen: Geschäftsbeziehungen, die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpfen.
AS 2002 2687
e. nahestehende Personen: Verwandte in gerader Linie; Ehegatten; Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung; Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches3.
2. Abschnitt Kriterien zur Berufsmässigkeit
Art. 4 Erlös
Berufsmässig handelt, wer mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten einen Erlös von mehr als 20 000 Franken im Kalenderjahr erzielt.
Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend.
Art. 5 Anzahl Vertragsparteien
Berufsmässig handelt, wer in einem Kalenderjahr dauernde Geschäftsbeziehungen mit mehr als zehn Vertragsparteien aufnimmt oder unterhält.
Art. 6 Umfang fremde Vermögenswerte
Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt
Millionen Franken überschreiten.
Art. 7 Transaktionen
Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von unterstellungspflichtigen Tätigkeiten Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken im Kalenderjahr überschreitet.
Bei dauernden Geschäftsbeziehungen werden folgende Transaktionen nicht berücksichtigt:
der Zufluss von Vermögenswerten;
Umschichtungen innerhalb desselben Depots.
Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen.
Art. 8 Akzessorischer Geldwechsel
Wer den Geldwechsel als akzessorische Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit ausserhalb des Finanzsektors betreibt, handelt immer berufsmässig, wenn er einzelne oder mehrere miteinander verbundene Geldwechselgeschäfte im Betrag von über 5000 Franken durchführt oder bereit ist, solche durchzuführen.
Art. 9 Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds
Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d GwG handeln berufsmässig, wenn sie eine Bewilligung nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 19944 benötigen.
Art. 10 Tätigkeiten für nahestehende Personen
Unterstellungspflichtige Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach
Artikel 4 Absatz 1 erzielt wird.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation
Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation nach dem2. Abschnitt wechselt, muss:
die Sorgfaltspflichten nach dem2. Kapitel GwG umgehend einhalten;
innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein oder bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen.
Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die Kontrollstelle:
neue unterstellungspflichtige Geschäftsbeziehungen aufzunehmen;
bei den bestehenden, unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2002 in Kraft.