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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes

955.20 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of May 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/955-20/de/verordnung-der-eidgenossischen-finanzmarktaufsicht-uber-die-berufsmassige-ausubung-der-finanzintermediation-im-sinne-des-geldwaschereigesetzes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2009.

Repealed by: Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (AS 2009 6403)

Enacted by: Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (AS 2002 2687)

955.20

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
(VBAF-FINMA)

vom 20. August 2002 (Stand am 25. April 2006)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 955.0

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG als berufsmässig gilt.

Art. 2 Verhältnis der Kriterien

Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, wird eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt, sobald eines der Kriterien zur Berufsmässigkeit nach dem2. Abschnitt erfüllt ist.

Footnotes

  1. [2] SR 220

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. unterstellungspflichtige Tätigkeiten: eine oder mehrere Aktivitäten nach

Artikel 2 Absatz 3 GwG.

  1. Erlös: sämtliche Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Absatz 2 des Obligationenrechts2, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen.

  2. Bruttogewinn: Verkaufserlös nach Abzug des Warenaufwandes (Einstandspreis), jedoch ohne Abzug anderer Erlösminderungen.

  3. dauernde Geschäftsbeziehungen: Geschäftsbeziehungen, die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpfen.

AS 2002 2687

e.3 nahestehende Personen: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten (auch nach einer Scheidung), Personen in eingetragener Partnerschaft, Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung, Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 21. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1359).

Artikel 488 des Zivilgesetzbuches4. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 rücksichtigt:

f. 5 Erlös des Kreditgeschäfts: alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, der der Kreditrückzahlung dient.

Footnotes

  1. [4] SR 210

2. Abschnitt Kriterien zur Berufsmässigkeit

Erlös 1 Berufsmässig handelt, wer mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten einen Erlös von mehr als 20 000 Franken im Kalenderjahr erzielt. 2 Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend.

Anzahl Vertragsparteien Berufsmässig handelt, wer in einem Kalenderjahr dauernde Geschäftsbeziehungen mit mehr als zehn Vertragsparteien aufnimmt oder unterhält.

Umfang fremde Vermögenswerte Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

Transaktionen 1 Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von unterstellungspflichtigen Tätigkeiten Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken im Kalenderjahr überschreitet. 2 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen werden folgende Transaktionen nicht bea. der Zufluss von Vermögenswerten; b. Umschichtungen innerhalb desselben Depots. 3 Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen.

Art. 8 Akzessorischer Geldwechsel

Wer den Geldwechsel als akzessorische Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit ausserhalb des Finanzsektors betreibt, handelt immer berufsmässig, wenn er einzelne oder mehrere miteinander verbundene Geldwechselgeschäfte im Betrag von über 5000 Franken durchführt oder bereit ist, solche durchzuführen.

Art. 96

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 21. März 2006, mit Wirkung seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1359).

Art. 10 Tätigkeiten für nahestehende Personen

Unterstellungspflichtige Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach

Artikel 4 Absatz 1 erzielt wird.

Art. 10a7 Kreditgeschäft

Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird nur dann berufsmässig ausgeübt, wenn:

  1. damit im Kalenderjahr ein Erlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und

  2. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 21. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1359).

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation

Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation nach dem2. Abschnitt wechselt, muss:

  1. die Sorgfaltspflichten nach dem2. Kapitel GwG umgehend einhalten;

  2. innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein oder bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen.

Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die Kontrollstelle:

  1. neue unterstellungspflichtige Geschäftsbeziehungen aufzunehmen;

  2. bei den bestehenden, unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 21. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1359).