961.611
Verordnung über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)
vom 29. November 1993 (Stand am 22. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom18. Juni 19931 über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz) und auf das Bundesgesetz vom25. Juni 19302 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (Sicherstellungsgesetz), verordnet:
1. Kapitel Voraussetzungen des Geschäftsbetriebs
1. Abschnitt Umfang der Bewilligung
Art. 1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erteilt Lebensversicherungseinrichtungen die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Versicherungszweige.
2. Abschnitt Inländische Versicherungseinrichtungen
Art. 2 Mindestkapital
Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) setzt das einbezahlte Mindestkapital für eine Lebensversicherungseinrichtung auf5 bis 10 Millionen Franken fest, je nach voraussichtlichem Geschäftsumfang und den betriebenen Versicherungszweigen.
Das BPV kann unter besonderen Verhältnissen von dem in Absatz 1 genannten Rahmen abweichen; das einbezahlte Kapital muss jedoch mindestens 1 Million Franken betragen.
AS 1993 3230
Art. 3 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige1 und 2 ohne Zusatzversicherungen3
Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).4
Das erste Ergebnis berechnet sich aus 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
Das zweite Ergebnis berechnet sich wie folgt:
Das gesamte Risikokapital abzüglich des davon in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils wird durch das gesamte Risikokapital dividiert. Der so ermittelte Quotient ergibt den Rückversicherungsfaktor. Dieser
Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,1 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.
Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,15 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.
Bei den übrigen Versicherungen wird das Risikokapital nacheinander mit dem Satz von 0,3 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.
Die Summe der nach den Buchstaben b, c und d berechneten Beträge ergibt das zweite Ergebnis.
Art. 45 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen
Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen des Versicherungszweiges1 wird anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Bruttoprämien wie folgt errechnet:
a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen.
Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.
Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden aus den Zusatzversicherungen multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).
Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:
4 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen der Versicherer ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen von Versicherungen mit Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
Zu diesem Ergebnis wird 1 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen der Versicherer kein Anlagerisiko trägt, hinzugefügt, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren und ohne Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
Schliesslich werden 25 % der Nettoverwaltungskosten für diese Geschäfte hinzugerechnet, sofern die Versicherungseinrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird.
Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 % des Risikokapitals, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und dem gesamten Risikokapital. Dieser Quotient 4991). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.
Art. 67 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig4
Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach den Artikeln 3–6 der Schadenversicherungsverordnung vom8. September 19938.
Art. 79 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb
Die für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung erforderliche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen nach den Artikeln 3–6.
Art. 810 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung.
Er muss mindestens4,8 Millionen Franken erreichen.
Art. 8a11 Anpassung der Beträge
Die Beträge nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.
Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.
Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.
Art. 912 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen
Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht.
Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmittelbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:
das einbezahlte Kapital;
ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;
die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;
der Organisationsfonds;
der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden;
die Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt worden ist.
Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen:
a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte
Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer
Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; b. die Differenz zwischen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungskapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten Deckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, nicht mehr als3,5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden; c. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; d. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein; e. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind; f. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind. 4 Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung und mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde können 50 % der künftigen Gewinne unter folgenden Voraussetzungen als Eigenmittel angerechnet werden: a. die Versicherungseinrichtung legt der Aufsichtsbehörde einen versicherungsmathematischen Bericht vor, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt;
b. die künftigen Gewinne belaufen sich höchstens auf 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; c. der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens6 betragen; d. der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den betriebenen Versicherungszweigen erzielt worden sind; e. die künftigen Gewinne sind nicht bereits als stille Nettoreserven nach Absatz 3 Buchstabe d berücksichtigt. 5 Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach Absatz 2 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.
Art. 9a13 Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen
Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschulden hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.
Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.
Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versicherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.
Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genannten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden:
wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können;
wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden;
wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und
wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.
Art. 9b14 Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne
Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.
Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiesenen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjahres wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt.
Art. 9c15 Vorsorgliche Massnahmen
Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie:
a. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, 3. eine Bilanzprognose, 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, 5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt;
die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungseinrichtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Solvabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab;
alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach
Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat;
d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 3–5 einschränken: 1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat, 2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.
Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausreichende Solvabilitätsspanne ausstellen.
4991).
Art. 10 Organisationsfonds
Das BPV setzt die Höhe des Organisationsfonds zwischen 20 und 50 Prozent des Mindestkapitals fest. Es berücksichtigt dabei die Betriebsverhältnisse der Versicherungseinrichtung.
Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.
Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit Zustimmung des BPV für andere als die in Artikel 6 Absatz 1 des Lebensversicherungsgesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
Wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, kann das BPV die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.
3. Abschnitt Drittland-Versicherungseinrichtungen
Art. 11 Vermögenswerte
Drittland-Versicherungseinrichtungen müssen in der Schweiz über Vermögenswerte in der Höhe der Solvabilitätsspanne, berechnet auf das Schweizer Geschäft, verfügen. Dieser Betrag muss sich jedoch auf mindestens 750 000 Franken belaufen.
Art. 12 Kaution
Die Drittland-Versicherungseinrichtung muss eine Kaution hinterlegen, die nach
Artikel 3 des Sicherstellungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 dieser Verordnung zu berechnen ist. Die Kaution muss jedoch mindestens 750 000 Franken betragen.
2. Kapitel Der Sicherungsfonds
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Grundsätze
Die inländische Lebensversicherungseinrichtung muss dem BPV im Jahresbericht gesondert über jeden Versicherungsbestand Bericht erstatten, für den sie einen Sicherungsfonds errichtet hat oder für den sie im Ausland Sicherheit leisten muss oder für den sie Werte freiwillig im Ausland verwahrt.
Beim Betrieb der anteilgebundenen Lebensversicherung ist für den anteilgebundenen Sparteil ein besonderer Sicherungsfonds zu errichten.
Für Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind, können separate Sicherungsfonds errichtet werden.
Art. 1416 Verwahrung im Ausland
Über die Zulassung der freiwilligen Verwahrung der Werte eines ausländischen Versicherungsbestandes im Ausland entscheidet das BPV.
Über die Art und Weise der Verwahrung dieser Werte muss die Versicherungseinrichtung dem BPV eine Erklärung abgeben, die Bestandteil ihres Geschäftsplans (Art. 8 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes17 ist.
2. Abschnitt Der Sollbetrag
Art. 15 Umfang des Zuschusses zum Sollbetrag
Der Zuschuss nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 des Sicherstellungsgesetzes beträgt
Prozent des Betrages, der sich aus Ziffer 1 desselben Absatzes ergibt, mindestens aber 100 000 Franken.
Art. 16 Mindestbetrag des Sicherungsfonds
Der Sicherungsfonds muss bei seiner Errichtung mindestens 750 000 Franken betragen. Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, müssen ihn mit mindestens 100 000 Franken ausstatten.
Bestehen mehrere Fonds, so bestimmt das BPV den jeweils zu leistenden Mindestbetrag.18
Art. 17 Berechnung des Sollbetrages
Der Sollbetrag ist auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen. Die Versicherungseinrichtungen stellen ihn in den ersten vier Monaten des neuen Rechnungsjahres fest. Für Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, gilt eine Frist von sechs Monaten.
Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, legen den Sollbetrag in den Jahren, in denen sie das Deckungskapital nicht genau berechnen, fest, indem sie das Deckungskapital des Vorjahres um einen angemessenen Prozentsatz des Einnahmenüberschusses des letzten Rechnungsjahres erhöhen. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Verhältnis des Deckungskapitals zu den Gesamtaktiven im Zeitpunkt der letzten genauen Berechnung. Liegen besondere Verhältnisse vor, ergibt insbesondere die Jahresrechnung einen Ausgabenüberschuss, so legt die Versicherungseinrichtung das Deckungskapital mit Zustimmung des BPV fest.
Das BPV kann aus besonderen Gründen verfügen, dass der Sollbetrag während des Rechnungsjahres auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt festgestellt wird.19
Die Versicherungseinrichtungen müssen den Sollbetrag zudem auf den Zeitpunkt des nächsten Rechnungsabschlusses schätzen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar für Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen.
Das BPV kann jederzeit eine Schätzung des Sollbetrages anordnen.
Art. 18 Mitteilung des Sollbetrages
Die Versicherungseinrichtung muss den nach Artikel 17 Absätze1 und 2 festgestellten Sollbetrag dem BPV innert einem Monat mitteilen. Der Leiter des zuständigen Dienstes der Versicherungseinrichtung muss die Richtigkeit der Berechnung bestätigen.
Die Versicherungseinrichtung muss den nach Artikel 17 Absatz 3 festgestellten oder nach Artikel 17 Absätze4 und 5 geschätzten Sollbetrag sofort dem BPV mitteilen.
Art. 19 Gesonderter Ausweis der Posten des Sollbetrages
Die Versicherungseinrichtung muss die Posten des Sollbetrages (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 des Sicherstellungsgesetzes), die Darlehen, die Vorauszahlungen auf Versicherungen sowie die ausstehenden und gestundeten Prämien für jeden Sicherungsfonds gesondert ausweisen.
Art. 20 Technische Register
Die Zugehörigkeit einer Versicherung zu einem Versicherungsbestand ist in den technischen Registern kenntlich zu machen.
Art. 21 Unterdeckung des Sicherungsfonds
Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absätze1 und 2, dass der Sicherungsfonds ergänzt werden muss, so muss ihm die Versicherungseinrichtung die nötigen Werte innert einem Monat überweisen.
Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absatz 3 oder bei der Schätzung nach Artikel 17 Absätze4 und 5, dass der Fonds nicht voll gedeckt ist, so muss die Versicherungseinrichtung ihn sofort ergänzen. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das BPV eine Frist einräumen.
Art. 22 Überdeckung des Sicherungsfonds
Ergibt die Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absätze1 und 2 eine Überdeckung des Sicherungsfonds, so ermächtigt das BPV die Versicherungseinrichtung, dem Fonds Werte im Umfang des Mehrbetrages zu entnehmen.
Das BPV kann die Entnahme von Werten im Umfang des Mehrbetrages gestatten, wenn die Überdeckung des Fonds sich aus einer Feststellung nach Artikel 17 Absatz 3 oder aus einer Schätzung nach Artikel 17 Absätze4 und 5 ergibt oder wenn die Versicherungseinrichtung von sich aus eine Überdeckung nachweist.
3. Abschnitt Bestellung des Sicherungsfonds
Art. 23 Allgemeine Grundsätze
Die Werte des Sicherungsfonds sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit auszuwählen. Im übrigen ist ein genügender Ertrag anzustreben und dafür zu sorgen, dass die Risiken angemessen verteilt sind und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln gedeckt werden kann.
Art. 24 Zulässige Werte
Zur Bestellung des Sicherungsfonds sind zugelassen:
Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, und andere Schuldanerkennungen, einschliesslich Festgelder;
in der Schweiz gelegene Grundstücke, die Eigentum der Versicherungseinrichtung sind, sowie schweizerische Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften), sofern die Versicherungseinrichtung zu mehr als 50 Prozent an ihnen beteiligt ist;
schweizerische Aktien, Genuss-, Partizipations- und Optionsscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und Anlagefonds sowie ähnliche Wertschriften und Beteiligungen;
Beteiligungen an Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die an einer Börse kotiert sind;
Forderungen, die durch ein in der Schweiz gelegenes Grundstück pfandgesichert sind;
im Ausland gelegene Grundstücke, die Eigentum der Versicherungseinrichtung sind, und ausländische Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
Der Sicherungsfonds für anteilgebundene Lebensversicherungen darf nur mit Anteilscheinen bestehender Anlagefonds bestellt werden, die unter das Bundesgesetz vom1. Juli 196620 über die Anlagefonds oder die Verordnung vom13. Januar 197121 über die ausländischen Anlagefonds fallen.
Art. 25 Begrenzung im Sicherungsfonds
Für die zur Bestellung des Sicherungsfonds nach Artikel 24 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:
30 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;
20 Prozent des Sollbetrages für Forderungen in fremden Währungen einschliesslich konvertibler Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;
30 Prozent des Sollbetrages für Beteiligungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, je Unternehmung aber höchstens 10 Prozent des Sollbetrages;
25 Prozent des Sollbetrages für Beteiligungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d, je Unternehmung aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;
5 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f.
Für Verpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, hat die Versicherungseinrichtung den Sicherungsfonds zu wenigstens 80 Prozent in Werten der betreffenden Währung anzulegen. Das BPV kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Für die Bestellung des Sicherungsfonds gelten ferner folgende Gesamtbegrenzungen:
30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;
50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d;
30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und d.
Art. 26 Begrenzungen für separate Sicherungsfonds
Für den Sicherungsfonds für den Sparteil anteilgebundener Lebensversicherungen gilt nur die Begrenzung nach Artikel 25 Absatz 2.
Für den separaten Sicherungsfonds zur Sicherstellung von Verträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes, die auf eine fremde Währung lauten, dürfen die Forderungen je Schuldner und die Aktien je Unternehmung je 5 Prozent des Sollbetrages des entsprechenden Sicherungsfonds nicht übersteigen; zudem gelten nur die Begrenzungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b.
[AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III3; SR 313.0 Anhang Ziff. 21. SR. 951.31 Art. 73 Bst. a]. Heute: das BG vom18. März 1994 (SR 951.31).
[AS 1971 141. SR 951.31 Art. 73 Bst. b]
Art. 27 Ausnahmen
Das BPV kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Artikel 25 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.
Es kann auch andere Werte zur Bestellung des Sicherungsfonds zulassen als die in
Artikel 24 aufgeführten, wenn sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität den
Werten nach Artikel 24 gleichwertig sind.
Es kann seine Entscheide an Bedingungen knüpfen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die in der Versicherungseinrichtung vorhandenen Sachkenntnisse und deren Organisation.
Art. 28 Kongruenz
Der Versicherungseinrichtung ist es untersagt, die Erfüllung von Versicherungsverträgen, die durch den Sicherungsfonds sicherzustellen sind, in Gold oder zu einem festen Umrechnungskurs zu vereinbaren.
Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes dürfen in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern die Prämie und die Versicherungsleistungen auf die gleiche Währung lauten.
4. Abschnitt Bewertung für den Sicherungsfonds
Art. 29 Festverzinsliche Wertpapiere
Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und die auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt die Versicherungseinrichtung den maximal anrechenbaren Wert nach:
der mathematischen Methode (Art. 36) oder
der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisations-Methode (Amortized Cost-Methode, Art. 37).
Die Versicherungseinrichtung rechnet festverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Wandelrecht versehen sind, höchstens zum Verkehrswert an. Sie berücksichtigt die allfällige Gefährdung einer Forderung angemessen.
Sie bewertet im eidgenössischen Schuldbuch eingetragene Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 193922 über das eidgenössische Schuldbuch.
Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, dürfen Wertpapiere nach Absatz 1 höchstens zum Nennwert anrechnen. Sind Kapital oder Zins gefährdet, so sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
Art. 30 Beteiligungspapiere
Die Versicherungseinrichtung darf Aktien, Genuss-, Partizipations-, Options- und Anteilscheine höchstens zu 90 Prozent des Börsenkurses anrechnen.
Sind die Wertpapiere nicht börsenkotiert, so legt das BPV den Anrechnungswert fest.
Die Absätze1 und 2 gelten auch für Beteiligungen und für Wertpapiere, die den in Absatz 1 genannten ähnlich sind.
Art. 31 Übrige bewegliche Werte
Die Versicherungseinrichtung bewertet die übrigen beweglichen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen, der Geldmarktbuchforderungen und der Festgelder, unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages, höchstens aber zum Nennwert.
Sie bewertet Wertpapiere mit variablem Zinssatz nach Absatz 1, sofern der Zinssatz eine Rendite ergibt, welche um mindestens 1/2 Prozent über dem gewogenen arithmetischen Mittel der Zinssätze liegt, die im Vorjahr für die Berechnung des Deckungskapitals verwendet worden sind; andernfalls werden diese Papiere so bewertet, dass für die restliche Laufzeit eine diesem Zinssatz entsprechende Rendite erreicht wird.
Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, dürfen Wertpapiere nach Absatz 2 höchstens zum Nennwert anrechnen. Sind Kapital oder Zins gefährdet, so sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
Art. 32 Auf fremde Währung lautende Werte
Die Versicherungseinrichtung darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.
Art. 33 Grundstücke und Immobiliengesellschaften
Die Versicherungseinrichtung rechnet Grundstücke, die ihr Eigentum sind, höchstens zu 90 Prozent des Schatzungswertes an.
Für Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als
Prozent beteiligt ist, legt das BPV den Anrechnungswert fest. Es geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.
Art. 33a23 Derivative Finanzinstrumente
Die derivativen Finanzinstrumente, die von den dem Sicherungsfonds zugeordneten Werten abhängen, können auf einer vorsichtigen Basis für die Schätzung dieser Werte herangezogen werden.
Art. 34 Separate Sicherungsfonds für den Sparteil von anteilgebundenen Lebensversicherungen
Werte, die der Sicherstellung des Sparteils von anteilgebundenen Lebensversicherungen dienen, sind zum Bilanzwert anzurechnen.
Der Bilanzwert von Wertpapieren richtet sich nach Artikel 46a Absatz 4 der Aufsichtsverordnung vom11. September 193124.
Art. 35 Wahl der Bewertungsmethode
Die Versicherungseinrichtung muss sich in den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Fällen entweder für die mathematische oder für die Kostenamortisations-Methode entscheiden.
Sie darf nur mit Zustimmung des BPV von der einen zur anderen Methode übergehen.
Geht sie von der mathematischen zur Kostenamortisations-Methode über, so gilt als Anschaffungswert für den Altbestand der Wertpapiere der letzte Bilanzwert vor der Umstellung; von diesem Anschaffungswert aus muss sie auf den Rückzahlungswert abschreiben oder aufwerten.
Art. 36 Mathematische Bewertungsmethode
Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.
Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.
Der Bewertungszinssatz für die Ermittlung des Barwertes von Kapital und Zinsen muss um mindestens 1/2 Prozent über dem gewogenen arithmetischen Mittel der Zinssätze liegen, die im Vorjahr für die Berechnung des Deckungskapitals verwendet worden sind.
Zur Ermittlung des mathematischen Wertes aller oder einzelner Forderungen kann das BPV aus wichtigen Gründen einen höheren Zinssatz vorschreiben.
Art. 37 Kostenamortisations-Methode
Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass die Anschaffungswertrendite (anfänglicher interner Zinssatz, «yield to maturity») beibehalten werden kann.
Bei der linearen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.
Art. 38 Zulassung von Grundstücken
Grundstücke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des BPV zur Bestellung des Sicherungsfonds verwendet werden. Die Versicherungseinrichtung muss dem BPV über den Schatzungswert amtliche Ausweise und Gutachten unabhängiger Sachverständiger vorlegen.
Art. 39 Zulassung der Werte
Das BPV entscheidet über die Eignung der Werte des Fonds und über die Richtigkeit ihrer Bewertung. Es kann von der Versicherungseinrichtung die erforderlichen Angaben verlangen und Sachverständige beiziehen.
Ungeeignete Werte sind innerhalb der vom BPV festgesetzten Frist gegen geeignete Werte umzutauschen.
Art. 40 Anordnung der Bewertung durch das BPV
Das BPV kann jederzeit eine Bewertung der Werte des Fonds anordnen.
Ergibt die Bewertung, dass der Fonds nicht voll gedeckt ist, so muss die Versicherungseinrichtung ihn sofort ergänzen. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das BPV eine Frist einräumen.
5. Abschnitt Das Register des Sicherungsfonds
Art. 41 Eintrag und Löschung
Die Werte werden dem Sicherungsfonds durch ihre Eintragung in ein besonderes Register überwiesen. Dieses ist als «Register des Sicherungsfonds» zu bezeichnen.
Bestehen mehrere Fonds, so sind für sie getrennte Register zu führen.
Werte werden ausgeschieden, indem ihre Eintragung im Register gelöscht wird.
Art. 42 Registerführung
Die Einrichtung des Registers des Sicherungsfonds einschliesslich der Darstellung am Bildschirm ist vom BPV zu genehmigen.
Das BPV legt in Weisungen die Wertgattungen des Sicherungsfonds fest.
Bestehen mehrere Fonds, so ist derjenige zu bezeichnen, dem der Wert zugehört.
Die Werte sind für die einzelnen Fonds nach Wertgattungen mit Nummern zu versehen.
Das BPV bestimmt, welche Angaben für die Kontrolle der verschiedenen Wertgattungen erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Register enthalten sein.
Eintragungen und Löschungen im Register sind zu datieren.
6. Abschnitt Verzeichnis der Werte
Art. 43
Die Versicherungseinrichtung hat dem BPV mit der Mitteilung des Sollbetrages nach
Artikel 18 ein Verzeichnis der Werte in der vom BPV vorgeschriebenen Form zu
übermitteln.
7. Abschnitt Prüfungspflicht
Art. 44 Prüfungen durch das BPV
Das BPV prüft jährlich wenigstens einmal, ob:
der Sollbetrag richtig berechnet ist;
das Sicherungsfondsregister ordnungsgemäss geführt ist und die Einlage und Entnahme von Werten dem BPV vorschriftsgemäss mitgeteilt worden sind;
die im Sicherungsfondsregister eingetragenen Werte: 1. vorhanden sind und vorschriftsgemäss verwahrt werden, 2. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 3. den Anlagevorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung genügen.
Das BPV kann fremdverwahrte Werte anhand eines Verzeichnisses kontrollieren, das der Verwahrer erstellt hat.
Das BPV kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.
Es kann bei seiner Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe der Versicherungseinrichtung oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen.
Art. 45 Nachweis und Verwahrung der Werte
Die Versicherungseinrichtung muss jederzeit ohne Verzug nachweisen können, dass die Werte des Sicherungsfonds vorhanden sind.
Sie muss die verwahrungsfähigen Werte an einem sicheren Ort getrennt von ihrem übrigen Vermögen verwahren (Eigenverwahrung) oder bei einem Dritten unter separater Kontoführung hinterlegen (Fremdverwahrung).
Art. 46 Genehmigung des Verwahrungsortes
Dem BPV sind zur Genehmigung zu unterbreiten:
bei Eigenverwahrung der Verwahrungsort;
bei Fremdverwahrung: 1. der Verwahrer, 2. eine allfällige Drittverwahrung oder Sammelverwahrung, 3. eine allfällige Verwahrung im Ausland.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
Bei Dritt- oder Sammelverwahrung in der Schweiz gelten die Interessen der Versicherten als gewahrt, wenn der Verwahrer gegenüber der Versicherungseinrichtung für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.
Das BPV kann aus wichtigen Gründen jederzeit verlangen, dass der Verwahrungsort, die Hinterlegungsstelle oder die Verwahrungsart gewechselt wird.
8. Abschnitt Entnahme von Werten
Art. 47 Entnahme mit Anzeige
Die Versicherungseinrichtung darf Werte aus dem Sicherungsfonds nur gegen gleichzeitigen vollwertigen Ersatz und unter sofortiger Anzeige an das BPV ausscheiden.
Die Eintragungen und Löschungen im Register sind dem BPV in der von ihm vorgeschriebenen Form bekanntzugeben.
Das BPV kann für den Ersatz ausscheidender Werte aus besonderen Gründen eine Frist bewilligen.
Art. 48 Entnahme ohne Anzeige
Die Versicherungseinrichtung kann Werte aus der Verwahrung des Sicherungsfonds ohne Anzeige an das BPV zurückziehen, wenn die Verwaltung des Fonds eine solche Massnahme erfordert. Der Rückzug aus der Verwahrung darf nur für die zur Vornahme der Verwaltungshandlung erforderliche Zeit erfolgen.
3. Kapitel Deckung für Personalversicherungseinrichtungen
Art. 49
In- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterstehenden Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rückdecken, wenn:
die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt;
die Deckung nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko umfasst; und
die Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen zu erwarten sind.
4. Kapitel Prüfung der Abfindungswerte
Art. 50
Das BPV entscheidet über die Angemessenheit der Abfindungswerte bei Umwandlung und Rückkauf von Lebensversicherungspolicen.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 51 Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Betrieb der Lebensversicherung gelten für den Betrieb der Versicherungszweige1, 2 und 3.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Betrieb der selbständigen Krankenversicherung oder Invaliditätsversicherung gelten für den Betrieb des Versicherungszweiges4.
Die Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz, 17 Absatz 1 dritter Satz, Absatz 2, Absatz 4 zweiter Satz, 29 Absatz 4 und 31 Absatz 3 gelten bis zum Ablauf der Übergangsfrist für Versicherungseinrichtungen unter vereinfachter Aufsicht am 31. Dezember 2003 (Art. 53 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom23. Juni 197825.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderung vom 26. November 200326 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.
AS 2003 4991
Einteilung der Versicherungszweige
1 Lebensversicherung – Kapitalversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall – Rentenversicherungen – Zusatzversicherungen für Unfalltod, Krankheit und Invalidität 2 Heiratsversicherung, Geburtenversicherung 3 Anteilgebundene Lebensversicherung 4 Krankenversicherung (einschliesslich Versicherung gegen Invalidität)