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Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

974.01 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/974-01/de/verordnung-uber-die-internationale-entwicklungszusammenarbeit-und-humanitare-hilfe

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2008.

974.01

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

vom 12. Dezember 1977 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 974.0

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Bundesämter

Folgende Bundesämter sind mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt:

  1. 2 die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten;

  2. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)3 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Der Bundesrat oder das zuständige Departement können andere Bundesämter und -stellen mit der Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betrauen.

Art. 2 Zuständigkeit, Stufen der Zusammenarbeit

In die Zuständigkeit fallen namentlich:

  1. die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte;

  2. die Verwaltung der Rahmenkredite;

  3. die Vorbereitung und Verhandlung einzelner Massnahmen, die autonom oder mit Partnern und Vermittlern durchgeführt werden;

  4. die Pflege der Beziehungen zu Partnern oder Vermittlern;

  5. die Durchführung und Bewertung der einzelnen Massnahmen.

AS 197825

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 23 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Im Falle der Mitsprache ist das zuständige Bundesamt durch die Meinung des Mitspracheberechtigten nicht gebunden.4

Im Falle der Mitwirkung kann das zuständige Bundesamt Entscheidungen nur mit Zustimmung des mitwirkenden Bundesamtes treffen.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).
  3. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 3 Vorgehen

Als bilaterale Massnahmen gelten insbesondere:

  1. Aktionen des Bundes, die direkt oder in Regie durchgeführt werden;

  2. Aktionen, die der Bund in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zugunsten von Partnerländern durchführt;

  3. Beiträge und andere Leistungen an Vermittler, wie private und öffentliche Institutionen sowie Kantone und Gemeinden;

  4. Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen für Aktionen, die in bestimmten Ländern oder Regionen durchgeführt werden.

Als multilaterale Massnahmen gelten Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen, namentlich für die Durchführung ihrer allgemeinen Programme.

Als autonom gelten Massnahmen, die der Bund zugunsten einzelner oder mehrerer Länder oder im Rahmen besonderer Aufgaben zur allgemeinen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einseitig durchführt.

2. Abschnitt Entwicklungszusammenarbeit

Art. 4 Gesamtkonzeption

Die DEZA5 und das SECO sowie die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit. Die Koordination obliegt der DEZA.

Art. 5 Mitgestaltung der internationalen Entwicklungspolitik

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten6 und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereiten gemeinsam die schweizerische Haltung vor, wenn an internationalen Konferenzen oder in internationalen Organisationen oder Gremien allgemeine Probleme oder mehrere Formen der Entwicklungszusammenarbeit zugleich behandelt werden. Wenn nötig beteiligen sich andere

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom28. Jan. 1998, in Kraft seit1. März 1998 (AS 1998 873). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, die Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt.

Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter oder -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil.

Footnotes

  1. [28] Aufgehoben durch Ziff. II 111 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
  2. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).

Art. 6 Technische Zusammenarbeit

Die DEZA ist für die technische Zusammenarbeit zuständig. Das Bundesamt hat Mitspracherecht.

Stipendien für die Ausbildung in der Schweiz von Angehörigen der Entwicklungsländer können auch aufgrund des jeweiligen Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz gewährt werden. In diesem Fall sind das Eidgenössische Departement des Innern und die Eidgenössische Stipendienkommission, in welcher die DEZA vertreten ist, zuständig.

Art. 7 Bilaterale Finanzhilfe

Die DEZA ist für die bilaterale Finanzhilfe unter Mitwirkung des SECO zuständig.

Nimmt die bilaterale Finanzhilfe die Form von Mischkrediten oder ähnlichen Massnahmen an, so ist das SECO unter Mitwirkung der DEZA zuständig.

Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe die begünstigten Länder, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird.

Die DEZA und das SECO führen die Verhandlungen über Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe gemäss Absatz 1 gemeinsam, wenn diese mit Verhandlungen über Wirtschaftsabkommen zusammenhängen oder wenn ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz es verlangt.

Der Bundesrat kann in Einzelfällen die Zuständigkeiten anders festlegen.

Art. 8 Multilaterale Finanzhilfe

Die multilaterale Finanzhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO.

Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe die begünstigten Institutionen, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird. Sie legen gemeinsam die schweizerische Haltung in den leitenden Gremien der internationalen und regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung fest.

Die DEZA koordiniert den Gesamtbereich der multilateralen Finanzhilfe, namentlich die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte. Sie verwaltet die Rahmenkredite.

Der Bundesrat bestimmt, welches der beiden Bundesämter für jede einzelne internationale oder regionale Institution der Entwicklungsfinanzierung die Koordination wahrnimmt und ihr gegenüber als zuständiges Bundesamt auftritt.

Art. 9 Handelspolitische Massnahmen

Das SECO ist für die handelspolitischen Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht.

Art. 10 Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel

Das SECO ist für Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht.

Art. 11 Neue Formen und Mischformen

Neue Formen und Mischformen fallen je nach ihrem Charakter in die Zuständigkeit der DEZA oder des SECO oder anderer Bundesämter oder -stellen.

3. Abschnitt Humanitäre Hilfe

Art. 127 Gesamtkonzeption

Die DEZA und die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale humanitäre Hilfe. Die Koordination obliegt der DEZA.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 13 Mitgestaltung der internationalen humanitären Hilfe

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bereitet die schweizerische Haltung an internationalen Konferenzen und in internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit humanitärer Hilfe befassen, vor. Wenn nötig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt.

Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter und -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil.

Art. 14 Massnahmen

Die DEZA ist für Massnahmen der humanitären Hilfe zuständig.8

Für die operationelle humanitäre Hilfe verfügt die DEZA über das Schweizerische Korps für Katastrophenhilfe im Ausland (SKH). Dieses wird von Delegierten für Katastrophenhilfe im Ausland geführt.9

Die Zuständigkeiten nach dem Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 197210 über die Durchführung des internationalen Weizenabkommens von 1971 (Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe) bleiben vorbehalten.

Die DEZA und das Bundesamt für Landwirtschaft11 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes führen die Massnahmen nach dem jeweiligen Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe durch.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

4. Abschnitt Finanzkompetenzen, Kontrolle der Verwendung der Mittel

Art. 15 Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.12

Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und Bundesämter werden durch Anhang 1 bestimmt.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

Art. 16 Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe

Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.13

Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und der DEZA werden durch Anhang 2 bestimmt.14

[AS 1972 239; AS 1983 1055 Art. 14. AS 1989 72 Art. 6 Abs. 1]. Heute: nach der V vom 21. Dez. 1988 über die Anwendung des Übereink. betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabk. von 1986 (SR 916.111.311.2).

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 1715 Mehrkosten

Übersteigen die Kosten von beschlossenen Massnahmen den bewilligten Kredit um nicht mehr als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bundesämter im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen die Mehrkosten beschliessen.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 1816 Änderungen

Die zuständigen Bundesämter können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 19 Form der Beschlüsse

Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.

Art. 20 Kontrolle der Verwendung der Mittel

Die zuständigen Bundesämter üben die Kontrolle über die Verwendung der Mittel aus, die sie den Partnern oder Vermittlern zur Verfügung stellen.

Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesämter in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Vorschriften.

5. Abschnitt Vollzug

Art. 21 Vertragliche Regelung

Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen, soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen.

Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter privat- oder öffentlich-rechtliche sowie völkerrechtliche Vereinbarungen treffen.17

Völkerrechtliche Vereinbarungen, die allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen Organisation betreffen, sind von dieser Abschlusskompetenz ausgenommen.

Art. 22 Personal

Die zuständigen Bundesstellen können für die Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe geeignetes Personal privatrechtlich anstellen. Dieses wird persönlich und wenn nötig beruflich auf den Einsatz vorbereitet.

Art. 23 Materialbeschaffung

Für die Materialbeschaffung gilt die Einkaufsverordnung vom8. Dezember 197518. Dabei sind die Verhältnisse im Partnerland und der allgemeine Entwicklungseffekt zu berücksichtigen.

6. Abschnitt Besondere Organe

Art. 24 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit19

Das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (IKEZ) setzt sich aus Vertretern der DEZA, des SECO und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zusammen. Vertreter weiterer Bundesstellen, namentlich der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesamtes für Kultur, des Bundesamtes für Gesundheit und des Staatssekretariats für Bildung und Forschung20 des Eidgenössischen Departementes des Innern, des Bundesamtes für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können an den Sitzungen des IKEZ teilnehmen, wenn Fragen behandelt werden, die ihre Zuständigkeiten berühren.21

Dem IKEZ obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über Fragen der Konzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit;

  2. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über einzelne Fragen und Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;

[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525. AS 1996 518 Art. 71 Bst. b]. Siehe heute die V vom 11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11).

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom28. Jan. 1998, in Kraft seit1. März 1998 (AS 1998 873).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

  1. Entscheidungen, in Zweifelsfällen, über die Durchführung der Verordnung, wobei wichtige Fragen dem Bundesrat unterbreitet werden;

  2. die Beratung des Finanzplanes für die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.

Die DEZA stellt den Präsidenten, koordiniert die Arbeiten und führt das Sekretariat. Jede Stelle, die im IKEZ vertreten ist, kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).

Art. 25 Beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit22

Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennen den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission.23

Die beratende Kommission

  1. berät den Bundesrat in Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

  2. prüft namentlich Ziele, Prioritäten und Gesamtkonzeption der Zusammenarbeit;

  3. kann eigene Vorschläge unterbreiten.24 3 Die Gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspolitik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen werden nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen.

Die DEZA führt das Sekretariat der beratenden Kommission und der gemeinsamen Sitzungen.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
  2. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).

Art. 2625 Konsultativkomitee für Katastrophenhilfe

Das Konsultativkomitee für Katastrophenhilfe (Konsultativkomitee) setzt sich aus Vertretern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport26, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, des Eidgenössischen Finanz-

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

departementes sowie des Schweizerischen Roten Kreuzes zusammen. Es kann Vertreter weiterer Bundesstellen oder privater Hilfsorganisationen beiziehen.

Dem Konsultativkomitee obliegen insbesondere:

  1. die Koordination der Bundesstellen und der Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, die an der Katastrophenhilfe im Ausland direkt interessiert bzw. beteiligt sind;

  2. die Beratung der DEZA bezüglich grundsätzlicher Fragen und der praktischen Durchführung der Katastrophenhilfe.

Der Delegierte für Katastrophenhilfe im Ausland präsidiert das Konsultativkomitee und führt das Sekretariat. Jede Stelle oder Institution, die im Konsultativkomitee vertreten ist, kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

7. Abschnitt Besondere Aufgaben

Art. 27 Information und Pflege der Beziehungen im Inland

Die zuständigen Bundesämter informieren die Öffentlichkeit über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe im Allgemeinen sowie über den schweizerischen Beitrag.27

Siepflegen die Beziehungen zu den Kantonen, Gemeinden und Hochschulen sowie zu den schweizerischen Organisationen und privaten Kreisen, soweit es der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe dient.

Die DEZA koordiniert die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Statistik über die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 959).

Art. 28 Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit

Die DEZA und das SECO führen jährlich die Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit durch. Sie laden dazu Vertreter der Kreise ein, die an Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit interessiert sind.

Die Konferenz dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch über aktuelle Probleme der Entwicklungszusammenarbeit und soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Entwicklungspolitik fördern.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Konferenz können ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen und Institutionen beigezogen werden.

Art. 29 Forschung und Unterricht

Die DEZA fördert die wissenschaftliche Forschung und unterstützt die akademische Ausbildung und allgemein den Unterricht im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Das SECO hat im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Mitspracherecht.

Das SECO kann im Rahmen seiner Zuständigkeitsbereiche Forschungsaufträge erteilen.

8. Abschnitt:28 ...

Art. 30

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Es wird insbesondere die Verordnung vom13. September 197229 über die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1978 in Kraft.

[AS 1972 2427] Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – V 974.01 Anhang 130 Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 15) Verpflich- Finanzkompetenz Finanzkompetenz für Finanzkompetenz für Finanzkompetenz für Finanzkompetenz für Finanzkompetenz für tungsbetrag für Massnahmen der Massnahmen der bilate- Massnahmen der bilate- Massnahmen der multi- Massnahmen der multi- handelspolitische Masstechnischen Zu- ralen Finanzhilfe, für ralen Finanzhilfe, für lateralen Finanzhilfe, lateralen Finanzhilfe, nahmen und Masssammenarbeit die die DEZA zuständig die das SECO zuständig für welche die DEZA für welche das SECO die nahmen zur Förderung (Art. 6) ist (Art. 7 Abs. 1) ist (Art. 7 Abs. 2) die Koordination hat Koordination hat des Einsatzes privatwirt- (Art. 8 Abs. 4) (Art. 8 Abs. 4) schaftlicher Mittel (Art. 9 und 10) über Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat Bundesrat

Mio. Fr. über Eidgenössisches Eidgenössisches Depar- Eidgenössisches Volks- Eidgenössisches Depar- Eidgenössisches Volks- Eidgenössisches Volks-

Mio. Fr. Departement für tement für auswärtige wirtschaftsdepartement tement für auswärtige wirtchaftsdepartement wirtschaftsdepartement bis auswärtige Ange- Angelegenheiten mit mit Zustimmung des Angelegenheiten mit mit Zustimmung des mit Zustimmung des

Mio. Fr. legenheiten mit Zustimmung des Eid- Eidgenössischen Depar- Zustimmung des Eid- Eidgenössischen Depar- Eidgenössischen Finanz- Zustimmung des genössischen Volkswirt- tementes für auswärtige genössischen Volkswirt- tements für auswärtige departementes Eidgenössischen schaftsdepartementes Angelegenheiten und schaftsdepartementes Angelegenheiten und Finanz und des Eidgenös des Eidgenössischen und des Eidgenös- des Eidgenössischen departementes sischen Finanz- Finanzdepartementes sischen Finanz- Finanzdepartementes departementes departementes bis DEZA DEZA SECO DEZA mit Zustimmung SECO mit Zustimmung SECO

Mio. Fr. des SECO der DEZA Anhang 231 Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe (Art. 16) Verpflichtungs- Finanzkompetenz für Massnahmen der humanitären Hilfe (inkl. Massbetrag nahmen der Katastrophenhilfe im Ausland) über 20 Mio. Fr. Bundesrat über 5 Mio. Fr. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit bis 20 Mio. Fr. Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes bis 5 Mio Fr. DEZA

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 873).
  2. [30] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1992 (AS 1992 1122). Bereinigt gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
  3. [31] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1992 (AS 1992 1122). Bereinigt gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entschiedungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).