974.11
Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom24. März 20062 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und auf Artikel 47 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes21. März 19973,4 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Rahmenkredite zur verstärkten Zusammenarbeit mit Staaten Osteuropas5 vorgesehen sind, namentlich in den Bereichen Politik und Staatsaufbau, Wirtschaft, Sozialwesen und Gesundheit, Umwelt und Energie, Kultur, Wissenschaft und Forschung.
Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in anderen Erlassen geregelt sind.
Art. 2 Konzeption der Massnahmen
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6 erarbeiten gemeinsam die Leitlinien für die schweizerische Hilfe zugunsten der Staaten Osteuropas. Die Gesamtkoordination der Hilfsmassnahmen obliegt dem EDA.
Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Haltung vor, wenn auf internationaler Ebene Hilfsmassnahmen zugunsten der Staaten Osteuropas behandelt werden, für welche Mittel aus dem Rahmenkredit verwendet werden sollen.
AS 1992 1190
[AS 2007 2387]. Siehe heute: Art. 18 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 (SR 974.1).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit1. März 1998 (AS 1998 848). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 37 Zuständigkeiten
Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)8 sind gemäss Anhang zuständig für Vorbereitung, Antragstellung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen zugunsten der Staaten Osteuropas.
Art. 49 Koordination
Die Direktoren DEZA und SECO sind gemeinsam zuständig für:
die strategische Gesamtplanung;
die Konzeption der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
die Erarbeitung der Botschaften an das Parlament;
die Festlegung der Finanzperspektiven; e die Schlichtung von Problemen aus dem Komitee für Einsatzpolitik;
die Definition der Informationspolitik.
Das Komitee für Einsatzpolitik DEZA/SECO bestimmt und koordiniert den Einsatz der Mittel. Es schlägt den Direktoren der DEZA und des SECO die Eröffnung und Schliessung von Koordinationsbüros vor.
Die Koordination des DEZA und des SECO mit den übrigen interessierten Bundesstellen erfolgt über ihren jeweiligen Planungsprozess.
Art. 510 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit
Die Kompetenzen des Interdepartementalen Komitees für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit nach Artikel 24 der Verordnung vom12. Dezember 197711 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstrecken sich ebenfalls auf die Zusammenarbeit mit Osteuropa.
Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 24 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 612 Beratende Kommission für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
Als beratende Kommission für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird die Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit gemäss
Artikel 25 der Verordnung vom12. Dezember 197713 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eingesetzt.
Art. 714 Finanzkompetenzen
Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.
Über Massnahmen, die mehr als 10 Millionen Franken, aber höchstens 20 Millionen Franken kosten, entscheidet das EDA bzw. das WBF im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.15
Massnahmen, die mehr als 1 Million Franken, aber höchstens 10 Millionen Franken kosten, werden von der DEZA bzw. vom SECO beschlossen.16
Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 1 Million Franken werden vom Leiter des Gesamtprogramms EDA bzw. WBF beschlossen.
Art. 8 Kostenüberschreitungen
Überschreiten die Kosten von beschlossenen Massnahmen den vorgesehenen Betrag um weniger als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente, Bundesämter oder Leiter des Gesamtprogrammes EDA bzw. WBF die Mehrkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen übernehmen.
Art. 917 Änderungen
Die DEZA, das SECO sowie Bundesstellen, die Massnahmen realisieren, können eine Massnahme ändern, sofern die Änderung keine Mehrkosten verursacht.
Art. 10 Form der Beschlüsse
Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.
Vergabeentscheide stellen keine Verfügungen dar.18
Art. 1119 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern
Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Osteuropa kann der Bund die Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a–30d der Verordnung vom12. Dezember 197720 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe beiziehen.
Art. 11a21 Gebühren bei Kreditgarantien
Die Gebühren bei Kreditgarantien richten sich nach den Ansätzen der Artikel 13, 13a und 13d Absatz 1 der Verordnung vom15. Januar 196922 über die Exportrisikogarantie.
Für Zuschläge, Ermässigungen und die Rückerstattung von Gebühren sind sinngemäss die Artikel 13b, 13c Absätze1 und 2, und Artikel 15 der Verordnung über die Exportrisikogarantie anwendbar; das SECO kann jedoch im Einzelfall die Zuschläge und Ermässigungen in Berücksichtigung der besonderen Lage in den einzelnen Staaten Osteuropas anders als nach Absatz 1 festlegen.
Die Gebühr ist innert der in der Verfügung genannten Frist zu bezahlen.
Art. 1223 Vollzug
Die zuständigen Bundesstellen können im Rahmen der bewilligten Kredite privat- oder öffentlich-rechtliche oder internationale Vereinbarungen technischer Natur über die Durchführung von Massnahmen der Zusammenarbeit treffen.
Das für die Durchführung der Massnahmen notwendige Personal kann zu Lasten des Rahmenkredits angestellt werden.
Art. 1324 Verpflichtungskontrolle
Die DEZA führt die Kontrolle der zu Lasten des Rahmenkredits eingegangenen Verpflichtungen.
[AS 1969 65, 1973 1026, 1981 59, 1985 356, 1989 628, 1991 2645, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 42, 1994 1509, 1996 1743 2446. AS 1998 1624 Art. 34]. Siehe heute: die V vom 25. Okt. 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.101).
Das SECO meldet die Verpflichtungen, die das WBF oder es selber eingegangen sind, unverzüglich der DEZA.
Art. 14 Kontrolle der Verwendung der Mittel
Das EDA bzw. das WBF kontrollieren die Verwendung der Mittel, die an Partner ausserhalb der Verwaltung oder an andere Bundesstellen vergeben wurden.
Sie erlassen für den Nachweis über die Verwendung der Mittel in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom23. Mai 199025 über die Massnahmen zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Mai 1992 in Kraft.
[AS 1990 862] Anhang26 (Art. 3) Kompetenzbereiche DEZA/SECO im Bereiche Ostzusammenarbeit Bereich Technische Zusammenarbeit Finanzhilfe (plus technische (plus Finanzhilfe) Zusammenarbeit) (in der Regel weniger als (in der Regel mehr als 1,5 Mio. Fr. Investitionsgüter 1,5 Mio. Fr. Investitionsgüter pro Projekt) pro Projekt) – Politik, Staatsaufbau, Kultur, DEZA DEZA öffentliche Verwaltung, Budgetpolitik – Soziale Vorsorge, Erziehungswesen, Wissenschaft, Forschung, Ernährungssicherheit, Gesundheit – Infrastruktur/Umwelt DEZA SECO – Forstwesen, Biodiversität, Kataster/Messwesen, Management – Finanzsektor im Bereich Kleinkreditwesen und ländliches Finanzwesen, Gewerbeförderung – Entsorgung Allg., Reduktion industr. Schadstoffe, Wasser/Abwasser, umwelttechnische Einrichtungen – Energie, Kernenergie Altlasten – Telekommunikation – Transport – Industrieanlagen, Privatisierung – Trust funds für technische Unter- für Vorbereitung/ stützung von multi- Begleitung von lateralen Projekten Investitionen – Handelsförderung SECO SECO – Investitionsförderung – Entschuldung – gebundene Zahlungsbilanzhilfe – Kreditgarantien – Finanzsektor mit grenzüberschreitendem Verkehr