Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Kassensturz', häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift 'Saldo'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 399
Entscheid vom 10. März 2000
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Kassensturz" vom 22. März 1999 - 22. Juni 1999, häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift "Saldo"; Eingabe von G und Mitunterzeichnern vom 28. Oktober 1999
Es wirken mit:
Vize-Präsi- Marie-Louise Baumann dentin:
Mitglieder: Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt jeden Dienstag das Konsumentenmagazin "Kassensturz" aus. SF DRS hat mit dem Verleger Consuprint AG eine Vereinbarung bezüglich der Konsumentenzeitschrift "Saldo" abgeschlossen. Die Zusammenarbeit sieht insbesondere vor, dass in der Zeitschrift ein Fenster von fünf speziell gekennzeichneten Seiten für vertiefende Berichte zu "Kassensturz"-Themen zur Verfügung stehen. Die "Kassensturz"-Redaktion bestimmt den Inhalt der Fensterseiten. Für das Gesundheitsmagazin "Puls" gilt eine ähnliche Vereinbarung.
B. Am 28. Oktober 1999 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendungen "Kassensturz" vom 22. März 1999 – 22. Juni 1999 Zeitraumbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). In der Beschwerdeschrift beantragt er, "es sei festzustellen, dass durch die regelmässige und häufige Erwähnung der Konsumentenzeitschrift 'Saldo' in den Sendungen des Konsumentenmagazins 'Kassensturz' des Schweizer Fernsehens DRS, mit Hinweisen auf das nächste Erscheinungsdatum und den Kaufpreis, mit der jeweiligen Abbildung einer Ausgabe von 'Saldo', unter weitgehendem Ausschluss der Erwähnung oder Berücksichtigung anderer Publikationen im Bereich des Konsumentenschutzes, namentlich unter gänzlichem Ausschluss des 'Beobachter' und der Konsumentenzeitschrift 'k-tip', die der Beschwerdegegnerin erteilte Konzession sowie die Programmbestimmungen des Rundfunkrechts verletzt werden". Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. deren Behandlung zu sistieren. Der Beschwerdeführer verfolge private, rein wirtschaftliche Interessen. Zur Durchsetzung dieser Interessen stünden ihm adäquate zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Hinweise auf die sendebegleitende Zeitschrift "Saldo" würden weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzen. Die damit verbundenen Werbeeffekte seien im Interesse einer weiterführenden Information hinzunehmen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob es sich vorliegend nicht um eine mutwillige Beschwerde handle, weil der Beschwerdeführer das unentgeltliche Programmbeschwerdeverfahren dazu missbrauche, eigene wirtschaftliche Interessen durchzusetzen.
D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 orientierte die Beschwerdegegnerin über die programmrechtsrelevanten Bestimmungen des Vertrags mit der Consuprint AG (vgl. lit. A.). Explizit ist bezüglich der Erwähnung der Zeitschrift "Saldo" Folgendes erwähnt: "(...) Basiert ein Sendebeitrag von Kassensturz oder Puls auf redaktionellen Recherchen der Zeitschriften-Redaktion, wird im TV-Bericht die Quelle 'Saldo' erwähnt. Zudem wird in der Sendemoderation auf die Bezugsquelle der Zeitschrift ('am Kiosk') hingewiesen. Unabhängig davon wird im Abspann der Sendungen Kassensturz und Puls 'Zusammenarbeit mit saldo' eingeblendet; unter Verwendung des Zeitschriften- Logos."
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
F. Nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ist der Präsident der UBI, Denis Barrelet, wegen einer früheren Gutachtertätigkeit in den Ausstand getreten.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 28. Oktober 1999, der Ombudsbericht vom 28. September 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. Dagegen erfüllt der Beschwerdeführer als früherer Leiter von "Kassensturz" bzw. als Herausgeber einer Konsumentenzeitschrift die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde alleine noch nicht. Seine vorab wirtschaftlichen Interessen begründen keine "enge Beziehung zum Gegenstand" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG (vgl. zur Praxis der UBI, Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
3.
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die dafür notwendigen zeitlichen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und sachlichen Voraussetzungen (thematischer Zusammenhang) erfüllt die vorliegende Beschwerde.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer rein private Interessen verfolge und ihm hierzu adäquate Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
4.1
Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestimmung dient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe, den Schutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und um den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 123 II 69 E. 3b; 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Dumermuth, a.a.O., Rz. 475f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programmrechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt.
4.2
Vorliegend bestehen durchaus öffentliche Interessen, namentlich der Schutz des Publikums im Hinblick auf die freie Meinungsbildung und die Transparenz (Verbot von Schleichwerbung), welche eine sofortige Behandlung der Beschwerde rechtfertigen. Im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis hat die UBI aber einzig zu beurteilen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandeten Sendungen verletzt wurden. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Herausgeber einer zu "Saldo" konkurrierenden Konsumentenzeitschrift bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen.
4.3
Der programmrechtliche Gesichtspunkt ist klar vom wettbewerbsrechtlichen Aspekt zu trennen, der in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsbehörden im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) fällt. Eine allfällige wettbewerbsrechtliche Prüfung würde eine sofortige Behandlung der vorliegenden Beschwerde aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Blickwinkel indessen nicht ausschliessen. Der Ausgang der Prüfung der Wettbewerbsbehörden ist für die programmrechtliche Prüfung durch die UBI nicht von Belang. Die Wettbewerbskommission hat in der Zwischenzeit überdies entschieden, auf eine eigentliche Untersuchung zu verzichten und damit die Zusammenarbeit zwischen "Kassensturz" von SF DRS und der Zeitschrift "Saldo" bzw. der betroffenen Unternehmen als unbedenklich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht beurteilt (RPW Heft 1/2000, S. 8ff.). Da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 RTVG nicht erfüllt sind, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
5.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. Überdies erachtet er Programmbestimmungen auch dadurch als verletzt, dass die beanstandeten Sendungen als Werbeplattform missbraucht worden seien. Die UBI prüft im Folgenden zuerst, ob in den beanstandeten Sendungen die Informationsgrundsätze im engeren Sinne (Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot, vgl. Ziffer 6), und anschliessend, ob das Verbot von Schleichwer- bung (vgl. Ziffer 7) verletzt wurden.
6.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
6.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
6.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334 E.4).
6.3
Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Ansatzpunkt ist im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht die einzelne Sendung, sondern sind primär die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
6.4
Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
6.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166 E. 3a). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
6.6
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils am Dienstag ausgestrahlte kritische Konsumentenmagazin "Kassensturz" den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG untersteht.
6.7
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot die publizistische Privilegierung von "Saldo" als Konsumentenzeitschrift und den Boykott anderer Konsumentenzeitschriften. So sei im für die Zeitraumbeschwerde fraglichen Zeitraum "Saldo" neun Mal in der Sendung "Kassensturz" erwähnt worden, konkurrierende Zeitschriften wie "k-tip" oder "Beobachter" dagegen gar nicht. Die Meinungsbildung des Publikums sei beeinflusst worden, indem ihm suggeriert werde, "Saldo" sei die massgebende Konsumentenzeitschrift. Die einseitige Bevorzugung eines Konsumentenmagazins widerspreche den Anliegen des Konsumentenschutzes und manipuliere das Publikum. Die nicht transparente Zusammenarbeit gefährde die Unabhängigkeit des Veranstalters in der Themengestaltung, Themenwahl und Themenaufbereitung. Ein Boykott von anderen Konsumentenzeitschriften sei unter dem Blickwinkel des Vielfaltsgebots nicht zu tolerieren.
6.8
Die Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) umfasst u.a. auch die Wahl der Themen und die Art der Bearbeitung und Gestaltung. Insoweit die Redaktion von "Kassensturz" im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Zeitschrift "Saldo" die Wahl und die Gestaltung der Themen abspricht, berührt dies die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG nicht. Die Zusammenarbeit an sich und die publizistische Tätigkeit der "Kassensturz"-Redaktion innerhalb der Zeitschrift "Saldo" sind aus programmrechtlicher Sicht nicht von Belang. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots allein, ob sich das Publikum zu den dargestellten Themen frei eine eigene Meinung bilden kann.
6.9
Bestandteil der Programmautonomie ist auch die Wahl der Quellen bei der Bearbeitung eines Themas. Die Nennung von Quellen dient dazu, Transparenz herzustellen. Aus programmrechtlicher Sicht drängt sich eine solche Nennung insbesondere bei Sendungen auf, die unter grossem Zeitdruck entstanden sind, welcher eigene Recherchen verunmöglichte, weshalb der Wahrheitsgehalt der Meldung ungewiss erscheint (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).
6.10
Der Beschwerdeführer hat nicht beanstandet, die im Rahmen der inkriminierten Sendungen behandelten Themen würden sachliche Fehler aufweisen oder die Vielfalt der Ansichten und Meinungen dazu nicht wiedergeben, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können. Die Konsumentenzeitschriften waren überdies nicht eigentliches Thema einer der beanstandeten Sendungen. Die Erwähnung von Konsumentenzeitschriften, insbesondere auch von "Saldo", erfolgte primär als Quellenhinweis im Zusammenhang mit durchgeführten Warentests. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG im engeren Sinne (vgl. zum Verbot von Schleichwerbung im Zusammenhang mit Art. 4 RTVG, Ziffer 7.2) wurden daher durch die Nennung von "Saldo" nicht verletzt.
7.
Es gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die häufige Nennung der erwähnten Konsumentenzeitschrift im Rahmen der beanstandeten Sendungen unzulässige Schleichwerbung darstellt. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Verbot von unterschwelliger Werbung (Art. 15 Abs. 1 lit. f RTVV) findet vorliegend keine Anwendung. Unterschwellige Werbung liegt dann vor, wenn schwach sicht- oder hörbare Werbebotschaften verbreitet werden, welche vom Publikum nicht bewusst wahrgenommen werden. Im Zusammenhang mit den beanstandeten Hinweisen ist dies jedoch nicht der Fall (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 288).
7.1
Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen Programmteil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und Meinungsbildung berührt, weshalb vorliegend die UBI zuständig ist. Die Frage, ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung vom Programmteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird, gehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung
7.2
Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist "Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorgenommene Darstellung werbenden Charakters von Waren und Dienstleistungen ausserhalb der Werbung", verboten. Art. 13 Ziffer 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405) sieht ebenfalls ein Verbot der Schleichwerbung vor. Aus programmrechtlicher Sicht trifft sich dieses Verbot mit dem Grundsatz, dass das Publikum vor jeglicher Manipulation geschützt werden muss, sei es im Bereich der Politik, des Sports, der Kultur oder der Wirtschaft (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). Der den Veranstaltern auferlegte Programmauftrag (Art. 3 Abs. 1 RTVG) sieht nämlich vor, dass das Programm insbesondere der Unterhaltung und der Information zu dienen hat. Werbung gehört nicht dazu (BGE 116 Ib 37 E. 5b; unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Sendung "Kassensturz", Beitrag über das Skikartell, E. 3a) und ist deshalb ausserhalb der ei- gentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt grundsätzlich für alle Sendungen des eigentlichen Programmteils. Auch die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung verletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet, Informationen zu verfälschen und das Publikum zu manipulieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290).
7.3
Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere Nennungen wie "Saldo, unser Partnermagazin in schriftlicher Form. Das gibt es am Kiosk. Der Preis ist Fr. 2.50.-" (Sendung vom 25. Mai 1999), welche wiederholt – mit geringfügigen Variationen – im beanstandeten Zeitraum ausgestrahlt wurden, als unzulässige Werbung im Programmteil.
7.4
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, Hinweise auf die Zeitschrift "Saldo" seien immer nur im Anschluss an einen konkreten Sendebeitrag erfolgt, zu dem weiterführende Informationen in der Zeitschrift zu finden waren. Die Nennungen seien korrekt und journalistisch begründet gewesen und verfolgten das Konzept "Kurzbeitrag zum Thema in der Sendung – vertiefende Informationen in der Zeitschrift".
7.5
Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und "Saldo" bzw. mit der Consuprint AG, die im Übrigen auch das Gesundheitsmagazin "Puls" umfasst, stellt kein Sponsoring im Sinne von Art. 19 RTVG bzw. von Art. 16 RTVV (siehe dazu auch BGE 126 II 7 E. 5b) dar. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die Consuprint AG die Sendung "Kassensturz" direkt oder indirekt finanziert. Die Zusammenarbeit zwischen der Redaktion der Fernsehsendung "Kassensturz" und von "Saldo" ist primär publizistischer Natur. Der Hinweis auf "Saldo" im Abspann der Sendung ("Zusammenarbeit mit Saldo") mag deshalb für den Zuschauer zur Schaffung von Transparenz über die dauernde publizistische Zusammenarbeit durchaus nützlich sein und ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
7.6
Es besteht hingegen aus Gründen der Transparenz keine Notwendigkeit, die Zeitschrift "Saldo" in dieser Häufigkeit mit Bild, Preis, Erscheinungsdatum und Ort, wo die Zeitschrift erworben werden kann, zu erwähnen. Die jeweiligen "Kassensturz"-Beiträge beinhalten bereits die wesentlichen Informationen über die bearbeiteten Themen, so dass sich die Zuschauer dazu frei eine eigene Meinung bilden können. Es handelt sich bei den beanstandeten Nennungen nicht um einen mit der Informationsvermittlung notwendig verbundenen indirekten Werbeeffekt, wie dies bei einem Beitrag, der Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleicht bzw. bewertet und dabei die Namen der Produkte und Hersteller sowie gewisse Merkmale wie den Preis oder die Qualität nennt, der Fall sein kann (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Skikartell, E. 3c; VPB 55/1991, Nr. 35, S. 318ff.; siehe auch Christoph Graber, Danaer- geschenk für die Meinungsfreiheit? Zur Vermischung von Werbung und Programm in Radio und Fernsehen, in: medialex 1/98, S. 43). Die Hinweise gehen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit überdies viel weiter als eine eigentliche Quellenangabe. Sie dienen deshalb vorab dazu, "Saldo" hervorzuheben und das Publikum zu einem Kauf zu animieren (vgl. dazu Michael Düringer, Radio- und Fernsehwerbung, Diss Zürich 1994, S. 111). Dafür spricht auch, dass die Erstausstrahlung von "Kassensturz" und das Datum der nächsten Publikation der alle zwei Wochen erscheinenden Zeitschrift zeitlich sehr gut aufeinander abgestimmt sind. Aufgrund der Häufigkeit und des Umfangs (Name der Zeitschrift, Bild, Preis, Erscheinungsdatum und Bezugsquelle) stellen die Hinweise primär werbende Botschaften dar, die nicht im Programmteil, sondern in den dafür bestimmten Werbeblöcken auszustrahlen sind (Art. 18 Abs. 1 RTVG).
7.7
Die Beschwerdegegnerin hat damit die beanstandeten Sendungen "Kassensturz" als Werbeplattform für die Zeitschrift "Saldo" missbraucht und verbotene Schleichwerbung betrieben. Die Beschwerde erweist sich soweit als begründet und ist deshalb gutzuheissen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von G und Mitunterzeichnern vom 28. Oktober 1999 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS vom 22. März 1999 – 22. Juni 1999 durch häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift "Saldo" die Programmbestimmungen verletzt haben.
2.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Mai 2000