Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Literaturclub'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 497
Entscheid vom 7. Oktober 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Literaturclub" vom 15. Juni 2004; Eingabe von W vom 31. August 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 31. August 2004 erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) Beschwerde gegen die am 15. Juni 2004 auf Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) ausgestrahlte Ausgabe der Sendung "Literaturclub". Er rügt insbesondere ein Votum des Diskussionsteilnehmers Peter Hamm. In einem gleichentags ebenfalls an die UBI gerichteten Schreiben begründet er, warum er direkt an die Beschwerdeinstanz gelangt sei, ohne das Verfahren bei der Ombudsstelle zu durchlaufen.
B. Mit Schreiben vom 2. September 2004 erfolgte eine Orientierung des Beschwerdeführers durch das Sekretariat der UBI über das programmrechtliche Verfahren.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Das im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) geregelte Programmrechtsverfahren sieht in Art. 60 Abs. 1 vor, dass jedermann innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung eine Radio- oder Fernsehsendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden kann. Die Ombudsstelle, die keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis hat, prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten (Art. 61 RTVG). Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten über die Ergebnisse der Abklärungen. Innert 30 Tagen nach Erhalt des Ombudsberichts kann gegen die beanstandete Sendung anschliessend Beschwerde bei der UBI erhoben werden (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist direkt an die UBI gelangt. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass er auf Grund von Reaktionen der Chefredaktion von SF DRS und des leitenden Redaktors des "Literaturclubs" davon ausgegangen sei, die Sache liesse sich gütlich erledigen. Sein Bestreben nach einer öffentlichen Entschuldigung und einer Richtigstellung seien aber bis anhin erfolglos geblieben.
2.1
Die 20-tägige Frist für die Beanstandung einer Sendung vor der Ombudsstelle ist eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Sie kann nicht verlängert werden bzw. wird nicht unterbrochen, wenn Bemühungen zwischen den Beteiligten laufen, die Sache einvernehmlich zu regeln. Der Inhalt der beanstandeten Sendung spielt für die Berechnung der Frist im Übrigen ebenfalls keine Rolle.
2.2
Das Ombudsverfahren ist bei Beschwerden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b RTVG sowie von Art. 63 Abs. 3 RTVG obligatorisch zu durchlaufen, was ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt ist ("Beschwerdebefugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, […]"). Vorliegend erachtet sich der Beschwerdeführer als persönlich betroffen und beruft sich sinngemäss auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Er hätte deshalb das Ombudsverfahren durchlaufen müssen.
2.3
Da der Beschwerdeführer vorliegend die Frist für die Beanstandung einer Sendung (Art. 60 Abs. 1 RTVG) nicht mehr einhalten kann und das Verfahren vor der Ombudsstelle vor der Einreichung einer Beschwerde bei der UBI obligatorisch zu durchlaufen ist, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden.
2.4
Selbst wenn der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen erfüllen und die programmrechtliche Prüfung ergeben würde, dass die Beschwerde begründet ist, könnte seinem Wunsch nach einer öffentlichen Entschuldigung und einer Richtigstellung im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht entsprochen werden. Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Sie hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Die UBI kann dagegen keine Richtigstellungen oder öffentlichen Entschuldigungen veranlassen.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von W vom 31. August 2004 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendung "Literaturclub" vom 15. Juni 2004 wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Oktober 2004