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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Zischtigsclub', Verwendung des Ausdrucks 'Ex-Jugoslawen'

b.504 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated Apr 22, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-504/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-drs-sendung-zischtigsclub-verwendung-des-ausdrucks-ex-jugoslawen

Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Zischtigsclub', Verwendung des Ausdrucks 'Ex-Jugoslawen'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 504

Entscheid vom 22. April 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Zischtigsclub" vom 19. Oktober 2004, Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Dezember 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Wöchentlich strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS oder SF 1) die Diskussionssendung "Zistischigsclub" aus. Die Sendung vom 19. Oktober 2004 stand unter dem Titel "Ausländerpolitik: Wie weiter?" und dauerte rund eine Stunde und 17 Minuten. An der Diskussion nahmen Nationalrätin Cécile Bühlmann, Nationalrat Philipp Müller, Martin R. Dean, Schriftsteller und Gymnasiallehrer, W, Leiter eines Fitnesszentrums sowie Mario Gattiker, Vizedirektor beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung teil.

B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2004 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt die mehrfache Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen" bzw. "Ex-Jugoslawien" als beleidigend.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 4. Februar 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

D. Am 9. Februar 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.

E. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 11. Februar 2005 ein weiteres Schreiben zu, in welchem er eine Aussage in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin bestreitet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.

1.2

Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Auf darüber hinausgehende Begehren des Beschwerdeführers kann dagegen nicht eingetreten werden. So hat die UBI Fragen des Anstands, welche keine Programmbestimmungen betreffen, nicht zu beurteilen, wie generell Fragen des Stils, des Geschmacks und der Qualität. Die UBI hat eine Rechtskontrolle wahrzunehmen und keine Fachaufsicht (BGE 122 II 471 E. 5 S. 481). Nicht einzutreten ist ebenfalls auf das vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Schreiben vom 11. Februar 2005, welches überdies für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant ist.

2.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Letztere ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die wiederholte Verwendung des Begriffs "Ex- Jugoslawien". Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. von Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund der Diskriminierung von Angehörigen gewisser Staaten geltend.

3.

Der Moderator erklärt einleitend, dass die "Zischtigsclub"-Sendung vom 5. Oktober 2004 mit dem Titel "Anti-Balkanstimmung" viele Reaktionen ausgelöst habe, insbesondere auch negative. Negativ sei vor allem erwähnt worden, die Sendung sei blauäugig gewesen, weil nur integrierte Personen teilgenommen hätten. Es gäbe aber viele Leute, welche sich weder integrieren wollten noch an das schweizerische Recht hielten. Die Vielzahl der Reaktionen habe die Redaktion bewogen, dem erwähnten Thema eine zusätzliche Sendung zu widmen. In der Person W's wurde ein Kritiker der früheren Sendung eingeladen. In der Diskussion debattieren die Gäste über verschiedene Problembereiche des Zusammenlebens mit Zugewanderten und speziell mit Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens. Dabei geht es u.a. um die Bedeutung der Ängste, welche vor allem junge Männer aus diesem geographischen Raum bei Einheimischen auslösen würden, um Probleme und Konflikte in Schulen, Quartieren, am Arbeitsplatz und anderswo sowie um generelle Fragen einer multikulturellen Gesellschaft. Die Diskussionsrunde erörtert ebenfalls den Aspekt des Rassismusvorwurfes, dem sich Personen, welche ausländische Staatsangehörige aufgrund ihres Verhaltens kritisieren, ausgesetzt sehen. Gleichzeitig warnen einige Gäste davor, Verhaltensmuster von Einzelpersonen zu verallgemeinern und zu ethnisieren.

4.

Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen". Dieser seiner Ansicht nach beleidigende Begriff bzw. "Ex-Jugoslawien" sei 18-mal verwendet worden. Die UBI hat sich schon in mehreren Entscheiden zur Verwendung dieser Bezeichnungen in verschiedenen Informationssendungen von SF DRS geäussert (siehe UBI- Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sie hat dabei festgehalten, dass die Bezeichnungen "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" unschön seien, nicht nur wegen der vorangestellten Silbe "Ex". Es handle sich aufgrund der blutigen Vergangenheit und der damit verbundenen Sensibilitäten um heikle staatspolitische Umschreibungen. Da der ehemalige Vielvölkerstaat Jugoslawien seit 1992 nicht mehr bestehe und sich die Nachfolgestaaten Slowenien, Kroatien, Serbien-Montenegro (bzw. bis 2003 Bundesrepublik Jugoslawien), Mazedonien und Bosnien-Herzegowina etabliert hätten, dränge es sich deshalb aus programmrechtlicher Sicht auf, die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu benützen. Die UBI hat jedoch auch betont, dass die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex- Jugoslawen" als geographische Sammelbezeichnung, d.h. zur Abgrenzung eines geographischen Raums, keine Programmbestimmungen verletzt. Um den geographischen Charakter noch zu unterstreichen und um nicht die unschöne Silbe "Ex" verwenden zu müssen, bevorzugt sie in einem entsprechenden Kontext die Umschreibung "Gebiet des ehemaligen Jugoslawien".

5.

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den unterschiedlichsten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies trifft auch für die Ausstrahlung einer Diskussionssendung zu, welche die Probleme der Integration von Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens thematisiert. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 6) sowie das Diskriminierungsverbot (vgl. Ziffer 7) einzuhalten.

6.

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.

6.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass SF DRS statt des Begriffs "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" jeweils die einzelnen betroffenen Staaten namentlich aufzählen oder die jeweilige Staatsangehörigkeit genau erwähnen müsste. In anderen Fällen verwende SF DRS auch die aktuellen Staatsbezeichnungen. So sei im Zusammenhang mit der breiten Berichterstattung über die Ukraine in letzter Zeit nie von Ex-UdSSR gesprochen worden.

6.2

Staaten bzw. Staatengruppen werden in den Medien vielfach sprachlich bzw. geographisch nicht korrekt oder präzise bezeichnet. So wird etwa statt der Europäischen Union (EU) von Europa gesprochen, statt der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nur von Amerika oder es werden

Begriffe wie Süd-, West- oder Osteuropa verwendet, wobei nicht klar erscheint, welche Staaten damit gemeint sind. Auch innerhalb der Schweiz werden Begriffe wie Deutschschweiz, Romandie, welsche oder lateinische Schweiz verwendet, obwohl es sich nicht um Regionen mit homogenen Bevölkerungsgruppen handelt und nicht einmal die geographische Abgrenzung immer klar erscheint. Um den politisch heiklen Ausdruck "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" nicht verwenden zu müssen, sprechen die Medien auch häufig von Personen aus dem Balkan. Die Verwendung dieses Begriffs hat der Beschwerdeführer ebenfalls schon in einer Beschwerde an die UBI beanstandet (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004).

6.3

Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob ein Begriff wissenschaftlichen Kriterien (sprachlich, kulturell, geographisch etc.) genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums dadurch beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9). Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI- Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU").

6.4

Der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit der Ukraine, die immer als solche und nicht als ehemaliger Bestandteil der Sowjetunion genannt werde, hinkt. Die Ukraine fand beispielsweise im Zusammenhang mit Vorgängen im Land selber ("Orange Revolution") in letzter Zeit oft Erwähnung in den Medien. Bei entsprechenden Ereignissen (z.B. Wahlen) etwa in Kroatien, Serbien oder Bosnien-Herzegowina wählt SF DRS jeweils auch die entsprechende Staatsbezeichnung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zutreffend anführt, lebt eine grosse Zahl von Personen aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien- Montenegro und Slowenien in der Schweiz, vornehmlich in der deutschsprachigen Schweiz. Für Angehörige aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion trifft dies nicht zu, weshalb sie als geographische Bevölkerungsgruppe zusammengefasst kaum Gegenstand der inländischen Medienberichterstattung bilden. Betrifft eine Frage, wie vorliegend Integrationsprobleme, Angehörige mehrerer Länder, ist es durchaus sachgerecht, zur Abgrenzung des davon betroffenen geographischen Raums eine Sammelbezeichnung zu wählen, soweit die freie Meinungsbildung des Publikums dadurch gewährleistet bleibt. Aufgrund der breiten Medienberichterstattung im Zusammenhang mit Ereignissen mit Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (z.B. Fälle von Autorasern, UNO- Kriegsverbrechertribunal) besitzt das Publikum einiges Vorwissen. Der Grossteil des Publikums setzt "Ex-Jugoslawien" mit dem Gebiet des früheren Vielvölkerstaates (1945 – 1992), also dem Jugoslawien unter seinem früheren Staatspräsidenten Tito, gleich. Auch das Kriegsverbrechertribunal der Vereinten Nationen in Den Haag verwendet diesen Ausdruck (Englisch: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia; Französisch: Tribunal Pénal International pour l'ex-Yougoslavie). Es ist also davon auszugehen, dass das Publikum unter "Ex-Jugoslawien" tatsächlich das die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien- Montenegro und Slowenien umfassende Gebiet versteht.

6.5

Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich keine Verpflichtung an die Rundfunkveranstalter ableiten, auf geographische Sammelbezeichnungen zu verzichten und stattdessen jeweils die einzelnen Länder oder Gliedstaaten zu enumerieren. Der Beschwerdeführer beanstandet im Übrigen nicht, dass die geographische Sammelbezeichnung im Kontext des in der beanstandeten Sendung diskutierten Themas falsch gewesen sei, weil die Integrationsprobleme ausschliesslich Personen aus einem Staat betreffen würden und nicht aus mehreren Staaten aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens. Inhaltlich hätte sich an der "Zischtigsclub"-Debatte nichts geändert, wenn die Diskussionsteilnehmer jeweils im Sinne des Beschwerdeführers die einzelnen Staaten bzw. Staatsangehörigen aufgezählt hätten statt einen Sammelbegriff zu verwenden. Im Gegensatz zu andern, teilweise auch in der beanstandeten Sendung verwendeten Sammelbezeichnungen (Schwarze, Afrikaner, Osteuropäer), erscheint der Begriff "Ex- Jugoslawen" bzw. Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, überdies weit präziser.

6.6

Die Verwendung des beanstandeten Ausdrucks "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" verletzt aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

7.

Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem beanstandeten Begriff ein diskriminierender Charakter zukommt. Der Beschwerdeführer erachtet ihn als beleidigend.

7.1

Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

7.2

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.

7.3

Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, das vorliegend anwendbar ist, bestimmt überdies, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben. Insbesondere dürfen sie gemäss Bst. b nicht zum Rassenhass aufstacheln. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert werden darf. Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.

7.4

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den ehemaligen Schweizer Botschafter in Kroatien, Paul Widmer, der sich in einem Buch über Kroatien ("Kroatien im Umbruch") in einem Kapitel auch sehr kritisch zur Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" oder "Ex-Jugoslawen" geäussert hat. Diese würden nicht nur kroatische Nationalisten schmerzen, sondern missfalle auch Liberalen. Paul Widmer bedauert in diesem Zusammenhang vor allem das Unverständnis für geschichtliche Vorgänge.

7.5

Dass es sich bei den beanstandeten Begriffen einerseits aufgrund der blutigen Vergangenheit um sehr heikle Bezeichnungen handelt und sich anderseits aufgrund der neuen Realitäten eine genaue Bezeichnung der betroffenen Staaten bzw. Staatsangehörigen aufdrängt, hat die UBI schon in mehreren Entscheiden festgehalten (vgl. dazu auch Ziffer 4). Insofern unterscheidet sich ihre Rechtsprechung nicht von der Auffassung des ehemaligen Botschafters in Kroatien. Letztere stellt im Übrigen eine persönliche Meinungsäusserung dar und hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder offiziellen Charakter noch bindet sie Schweizer Behörden.

7.6

In der vorliegend beanstandeten Diskussionssendung werden Integrationsprobleme und speziell die offenbar in gewissen schweizerischen Bevölkerungskreisen bestehenden negativen Gefühle gegenüber Personen, die aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen, thematisiert. Es geht dabei nicht um Angehörige eines bestimmten Staats. Da, wie bereits erwähnt, sehr viele Menschen aus diesem Raum in der Deutschschweiz leben, hat sich die Benützung einer geographischen Sammelbezeichnung aufgedrängt. Eine Aufzählung der einzelnen betroffenen Staaten hätte am Inhalt der Diskussion nichts geändert und im Übrigen auch nichts zum besseren Verständnis der einzelnen Staaten beigetragen.

7.7

Pauschalurteile gegen Menschen aus dem betreffenden Gebiet fehlen in der Diskussion vollständig. Es wird in sehr differenzierter Weise über Integrationsprobleme und den damit verbundenen Ängsten in gewissen Bevölkerungskreisen debattiert. Dass es mit einem beträchtlichen Teil von Personen, die aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen, keine Integrationsprobleme gibt, findet ebenso Erwähnung wie der Umstand, dass ebenfalls junge Schweizer Männer aufgrund ihres Verhaltens Ängste wecken können. Auch die beiden Diskussionsteilnehmer, welchen in der durchaus kontroversen Diskussion die Rolle zukommt, die Integrationsprobleme zu betonen bzw. auf die mangelnde Integrationsfähigkeit eines Teils von Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens hinzuweisen, äussern sich in sachlicher und differenzierter Weise. Trotz des emotionalen Gehalts des Themas bleibt der Ton der Debatte stets respektvoll gegenüber den betroffenen Menschen. Der Moderator sieht sich in keiner Weise gezwungen, korrigierend oder mässigend einzugreifen. Die aus dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101; Art. 16 BV) abgeleitete Feststellung, wonach es in einer demokratischen Gesellschaft auch möglich sein müsse, am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben, gilt auch für das Programmrecht (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004, E. 5.6).

7.8

Die Verwendung des inkriminierten Begriffs verletzt deshalb weder das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch das programmrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 7 Ziffer 1 EÜGF).

8.

Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).

9.1

Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom 22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zusammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; UBI-Entscheide b. 402 und b. 403 vom 10. März 2000). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programm- rechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Programmbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2, UBI-Entscheid b. 403 vom 10. März 2000).

9.2

Vorliegend handelt es sich um die dritte Programmbeschwerde von M an die UBI. In den zwei vorangegangenen Beschwerden hat er ausschliesslich die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001) und "Balkan" (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004) in Informationssendungen von SF DRS moniert. Die erwähnten Beschwerden wurden alle abgewiesen. Die Rechtsprechung der UBI zur Verwendung von Begriffen wie "Ex-Jugoslawen" war M durch die verschiedenen Entscheide hinlänglich bekannt. Obwohl sich seine Beschwerdemotive und seine Argumentation bereits in den früheren Fällen als programmrechtlich unbegründet herausgestellt haben, bringt er diese in der vorliegenden Beschwerde erneut auf. Neue rechtserhebliche Argumente trägt der Beschwerdeführer keine vor. Ein solches Verhalten ist im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG als mutwillig zu werten. Dem Beschwerdeführer sind daher Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.3

Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 66 Abs. 2 RTVG nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Anwendbar sind damit Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbesondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach kann bei mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erhoben werden. Die UBI auferlegt dem Beschwerdeführer vorliegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- wegen mutwilliger Beschwerdeführung.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Dezember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Zischtigsclub" von Schweizer Fernsehen DRS vom 19. Oktober 2004 mit der Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Juli 2005