Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'SF bi de Lüt - Heimspiel' vom 29. August 2008, Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 595
Entscheid vom 20. Februar 2009
Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „SF bi de Lüt – Heimspiel“ vom 29. August 2008, Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen
Beschwerde vom 17. Oktober 2008
Parteien / K (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt am Freitagabend auf SF 1 regelmässig die Spielshow „SF bi de Lüt – Heimspiel“ aus. Ausstrahlungsort der Sendung vom 29. August 2008 war Sempach.
B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 (Datum Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen des Vereins V bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die Sendung vom 29. August 2008. Er beanstandet das Fangspiel mit den lebenden Zuchtforellen. Dadurch seien die Fische zur blossen Volksbelustigung in Todesangst versetzt worden. Diese zur Schau gestellte Misshandlung von Fischen verletze Art. 4 Abs. 1 (öffentliche Sittlichkeit) und Art. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe lagen der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 13. Oktober 2008 sowie die Namen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von 29 zusätzlichen Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer der UBI den Rekurs des zürcherischen Tierschutzanwaltes gegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2008 zu. Es geht dabei um eine Strafanzeige wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen aufgrund der erwähnten Fernsehsendung.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Dezember 2008, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Tierschutzverfahrens im Kanton Zürich in gleicher Sache zu sistieren, eventuell auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventuell die Beschwerde abzuweisen. Weder die öffentliche Sittlichkeit sei gefährdet noch der Jugendschutz verletzt worden. Die Würde und die Gesundheit der Fische seien trotz allenfalls fragwürdiger Spielanlage bestmöglich gewahrt worden.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
F. Regula Bähler ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten.
Erwägungen
1. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da nur natürliche Personen eine Popularbeschwerde einreichen können, ist K, der als Präsident von V die vorliegende Beschwerde unterschrieben hat, Beschwerdeführer und nicht der Verein.
1.1 Die Eingabe ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des in gleicher Sache ebenfalls laufenden Verfahrens hinsichtlich der möglichen Verletzung von Tierschutzbestimmungen zu sistieren, eventuell aus diesem Grund gar nicht auf die Beschwerde einzutreten. Nach Aufhebung der Einstellungsverfügung durch das Obergericht des Kantons Zürich sind nun die zuständigen Instanzen im Kanton Luzern für dieses Verfahren zuständig.
1.2.1 Art. 96 Abs. 3 RTVG sieht u.a. vor, dass die UBI „die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind“. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid ausgeführt, dass diese Kann-Bestimmung nicht im Sinne einer Kompetenzerweiterung der UBI zu verstehen sei. Sie stehe einzig für Fälle zur Verfügung, in denen verschiedene Aspekte derart nahe beieinanderliegen würden, dass eine Kompetenzattraktion ausnahmsweise nötig werde. Eine Doppelspurigkeit verschiedener Instanzen in Bezug auf gleiche Rügen sei aber zu vermeiden. Die UBI solle im Kompetenzbereich der Straf- und Zivilgerichte keine Entscheide fällen (BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 262 [„Schönheitschirurg“] mit Hinweisen auf die Materialien). Im Lichte von Art. 96 Abs. 3 RTVG stellt sich deshalb primär die Frage, ob die vorliegend formulierten Rügen bereits ganz oder teilweise Bestandteil des Tierschutzverfahrens bilden.
1.2.2 Der Beschwerdeführer rügt einerseits, die Forellen seien gequält und misshandelt worden, anderseits moniert er, ihre Würde sei durch das Fangspiel in einer Spielshow verletzt worden. Tierschutzrechtlich finden die noch bis Ende August 2008 geltenden Bestimmungen des alten Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (aTschG; AS 1981 562) Anwendung. Tierquälerei im engeren Sinne ist gemäss Art. 22 i.V. mit Art. 27 aTschG untersagt. Die Frage einer allfälligen Tierquälerei wird damit durch die zur Zeit der Ausstrahlung geltende Tierschutzgesetzgebung geregelt. Dazu gehört auch die vom Beschwerdeführer monierte Art der Fangmethode. Die UBI kann hinsichtlich möglicher Tierquälerei bzw. Tiermisshandlung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG auf die entsprechenden Rechtsbehelfe verweisen und auf eine Behandlung der gleichen Rügen verzichten. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn die zuständigen Instanzen zum Schluss kämen, die fraglichen
Bestimmungen seien nicht verletzt worden.
1.2.3 Anders sieht die Rechtslage im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung der Würde der Tiere aus. Erst mit dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes (TschG; SR 455) am 1. September 2008 steht eine Verletzung der Tierwürde gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst a TschG unter Strafe. Diese Bestimmung findet aber auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht Anwendung, da sich dieser vor Inkrafttreten des TschG ereignet hat. Da dieser Aspekt damit nicht Teil des kantonalen Tierschutzverfahrens ist, kann die UBI darauf eintreten und diesen im Lichte der rundfunkrechtlich relevanten Bestimmungen prüfen. Ein Sistierungsgrund ist nicht gegeben, da der Entscheid der zuständigen Instanzen im Kanton Luzern hinsichtlich Einhaltung von Tierschutzbestimmungen keinen Einfluss auf das Verfahren vor der UBI hat und demnach die beiden Verfahren in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
2.1 Die beanstandete Sendung „SF bi de Lüt – Heimspiel“ vom 29. August 2008 wurde aus Sempach ausgestrahlt. Nach einer Vorstellung des Orts begann das eigentliche Spiel mit den beiden Kandidaten, welche beide Sempach als Heimatort haben. In den vier Spielrunden mussten sie Quizfragen zu diesem Ort beantworten, Vogelstimmen erraten, ein Spiel mit alten Waffen absolvieren sowie ein Zelt möglichst rasch zusammenlegen und in einen Sack verstauen. Zwischen den einzelnen Runden wurde über die Vogelwarte Sempach, Traditionen im Zusammenhang mit der Schlacht von Sempach und den Zeltplatz informiert. In einem eigentlichen Finalspiel hatte der obsiegende Kandidat noch gegen den Lokalchampion, einen Berufsfischer, anzutreten. Da er auch dieses Spiel gewann, konnte er seinen Gewinn auf 8'000 Franken verdoppeln.
2.2 Dieses Finalspiel steht im Zentrum der vorliegenden Beschwerde. Der Berufsfischer hatte als erster drei in einem Bottich schwimmende Zuchtforellen mit den Händen zu packen und anschliessend in einen Kescher zu legen. Er benötigte eine Minute und eine Sekunde zum Fang der drei Forellen. Diese Zeit stellte die Vorgabe für seinen Widersacher dar, um in derselben Zeit mindestens eine Forelle zu fangen, was diesem auch gelang.
3. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
3.1 Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Da es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand handelt, ist der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung der öffentlichen Sittlichkeit nicht erforderlich.
3.2 Unter diesen weitgefassten Sittlichkeitstatbestand fällt auch die Wahrung der Tierwürde. Die Bundesverfassung schützt Im Zusammenhang mit dem Artikel über die Gentechnologie im Ausserhumanbereich die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV). Dieses Verfassungsprinzip überträgt den im Humanbereich entwickelten Würdebegriff auf andere Lebewesen als Menschen. Sein Anwendungsbereich ist nicht auf die Gentechnologie beschränkt (Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Philippe Mastronardi [Hrsg.], Rainer J. Schweizer [Hrsg.] und Klaus A. Vallender [Hrsg.]: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N 16 zu Art. 120; Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 240). Auf den 1. April 2003 setzte der Bundesrat überdies verschiedene Änderungen des Erb-, Sachen- und Haftpflichtrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und des Strafrechts in Kraft, welche die rechtliche Stellung des Tieres als empfindungs- und leidensfähiges Lebewesen verbessern (AS 2003 463). Tiere sollen demnach auch rechtlich nicht mehr bloss eine Sache darstellen. Diese Gesetzesrevisionen stellten einen indirekten Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen „für eine bessere Rechtsstellung der Tiere“ und „Tiere sind keine Sachen“ dar (BBl 2001 2521).
3.3 Die verschiedenen Änderungen in den rechtlichen Grundlagen für Tiere verdeutlichen, dass in der Gesellschaft ein breiter Konsens darüber besteht, dass der Tierschutz in einem umfassenden Sinne ein grundlegender kultureller Wert darstellt (BBl 2003 661). Der Schutz der Tierwürde ist wie andere Aspekte des Tierschutzes deshalb auch unter den Sittlichkeitstatbestand von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG zu subsumieren, solange kein spezieller strafrechtlicher Rechtsbehelf besteht. Seit 1. September 2008 stellt Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG die vorsätzliche Missachtung der Würde von Tieren unter Strafe, womit bei ab diesem Zeitpunkt ausgestrahlten redaktionellen Sendung im Rahmen von programmrechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorbehalt von Art. 96 Abs. 3 RTVG zu beachten ist.
3.4 Hinsichtlich der für die UBI im Rahmen des Sittlichkeitstatbestands relevanten Kriterien kann in einem gewissen Masse auf die Definition der Tierwürde im TschG bzw. auf die dazugehörigen Materialien abgestellt werden. Art. 3 TschG sieht in der Würde den „Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss“. Eine Missachtung liegt entsprechend u.a. vor, wenn „es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen wird oder es übermässig instrumentalisiert wird“. Die Tierwürde gemäss TschG enthält sowohl biologische (Vermeidung von Schäden, Schmerzen etc.) wie auch ethische Komponenten (BBl 2003 675). Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung der Tierwürde im Lichte des Sittlichkeitstatbestands stehen die ethischen Aspekte im Vordergrund, weil die biologischen Aspekte weitgehend durch die kantonalen Strafgerichtsinstanzen abgedeckt werden.
4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme selber einräumt, erfordern Unterhaltungssendungen mit der Beteiligung von Tieren besondere Sorgfalt. Neben dem Schutz des Tieres vor eigentlicher physischer Misshandlung, welche vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist, gilt es auch die Würde der beteiligten Tiere zu gewährleisten. Die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern zwar grundsätzlich, Spiele in Unterhaltungssendungen mit der Beteiligung von Tieren durchzuführen. Dabei ist aber im Hinblick auf den Sittlichkeitstatbestand zu gewähr- leisten, dass diese nicht erniedrigt werden oder als blosse Spielzeuge ohne Eigenwert instrumentalisiert werden.
4.1 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass bei der Auswahl der eingesetzten Fische (Forellen aus einer Zucht) und der verwendeten Materialien (Bottich, Kescher) die notwendige Sorgfalt zum Schutz der Tiere angewendet worden sei. Die Spielanlage entspreche im Übrigen der Situation der Fische in der freien Natur bzw. in einem Fischzuchtbetrieb. Fische würden bei Fangversuchen automatisch mit einem Fluchtverhalten reagieren. Eine unnötige Belastung oder Angstzustände seien also durch das Fangspiel nicht kreiert worden. Die eingesetzten, besonders robusten Zuchtforellen seien sich an entsprechende Situationen im Alltag und entsprechende Kontakte mit Menschen gewöhnt.
4.2 Das beanstandete Fangspiel mit den Zuchtforellen nimmt im Rahmen der beanstandeten Sendung insofern eine wichtige Rolle ein, als es das Finale zwischen dem obsiegenden Kandidaten und dem Lokalchampion darstellt. Der Moderator fragt den Berufsfischer einleitend, wie er auf die Idee gekommen sei, von Hand zu fischen. Dieser bemerkt, zuweilen versuche er, gefangene Fische, die in einem Becken aufbewahrt seien, mit der Hand zu fangen. Bei Seefischen sei dies viel einfacher als bei Zuchtforellen. Danach betont der Moderator, dass das Publikum keine Angst um diese Forellen haben müsse. Denen gehe es gut, sie seien an solche Bottiche gewohnt. Der Fischer bestätigt dies und erwähnt, diese Zuchtforellen würden ihr ganzes Leben in Gefangenschaft verbringen und ihnen würde es gut gehen. Der Moderator fügt in humoristischer Weise hinzu, dass die Forellen auch an die Hände des Fischers gewöhnt seien. Er nehme sie beim Fernsehen manchmal auf seinen Schoss und streichle sie. Danach erklärt er die Bedingungen des Fangspiels. Nach der Durchführung des Fangspiels und einer kurzen Gratulationsrede durch den Stadtpräsidenten erwähnt der Moderator noch einmal, dass es den Fischen gut gehen würde. Sie würden wieder munter schwimmen. Der Berufsfischer bemerkt seinerseits, dass die Forellen das Spiel ohne Probleme überlebt hätten und es ihnen gut gehe.
4.3 Der Fischfang auf dem Sempachersee hat zwar eine lange Tradition. Das Fangen eines Fisches von Hand stellt aber keinen typischen Brauch oder Teil der gelebten Alltagskultur von Sempach dar. Selbst für einen Berufsfischer oder Fischzüchter handelt es sich dabei nicht um eine seiner zentralen Tätigkeiten, was der Lokalchampion in seiner Aussage implizit bestätigt (siehe oben Ziffer 4.2). Die Spielanlage ist künstlich. Den verwendeten Zuchtforellen kommt ausschliesslich die Rolle eines lebenden Spielobjekts zu. Die Information über sie beschränkte sich auf die Aussage, dass sie robust und stark seien und sich daher auch für dieses Spiel eigneten. Der Aspekt, ob die Zuchtforellen durch die immerhin rund eine Minute dauernde intensive Jagd nicht einer grossen Stresssituation und Ängsten ausgesetzt werden, wird im Gespräch nicht thematisiert und vom Moderator durch die humoristische Bemerkung, wonach der Fischer die Forellen zuweilen vor dem Fernseher in die Hand nehme und streichle, verniedlicht. Vor dem Spiel werden der Zuchtbetrieb bzw. die Forellen nicht näher gezeigt und im eigentlichen Spiel sind sie nur einige wenige Male sichtbar, wie sie mit schnellen Flossenbewegungen den hektischen Fangbemühungen der beiden Protagonisten zu entgehen versuchen. Die Kamera fokussiert sich beim Spiel auf die beiden Männer und das anwesende Publikum, welches die beiden Kontrahenten lautstark anfeuert. Der Moderator stimmt parallel dazu noch ein Lied an.
4.4 Für das Fernsehpublikum entsteht der Eindruck, dass das Fangen von geeigneten Fischen mit der Hand einer gelebten Tradition gleichkomme und nicht anstössig sei. Insbesondere Jugendliche dürften einen positiven Anreiz erhalten haben, das Fangspiel mit lebenden Fischen zu imitieren. Von einer Nachahmung rät der Moderator nicht ab. Er betont vielmehr, dass den Forellen nichts geschehen sei, obwohl diese nicht nur von einem Berufsfischer, sondern auch durch einen Anfänger gejagt und gefangen wurden.
4.5 Das Schweizer Fernsehen hat sich zwar bemüht, die physische Integrität der eingesetzten Zuchtforellen sicherzustellen und dies auch mehrmals in der Sendung kundgetan. Ein darüber hinausgehender Eigenwert kommt den verwendeten Zuchtforellen jedoch nicht zu. Sie dienen ausschliesslich als lebende Objekte in einem Fangspiel im Rahmen einer Unterhaltungssendung. Dies unterscheidet sie etwa von in Fernsehprogrammen zu sehenden Zirkustieren, welche auch in einem gewissen Masse für einen Unterhaltungszweck instrumentalisiert werden, die aber im Zusammenspiel mit Menschen in der Regel besondere Fähigkeiten unter Beweis stellen können und denen damit ein gewisser Eigenwert zukommt. Die - im Übrigen für das Publikum kaum wahrnehmbare - Fähigkeit der Forellen, vor Jägern zu flüchten, stellt dagegen keinen Eigenwert im Sinne der Wahrung der Tierwürde dar.
4.6 Die Instrumentalisierung der Forellen in der beanstandeten Sendung ist nicht als gering einzustufen. Die künstlich kreierte Spielanlage mit lebenden Tieren, die nicht einer gelebten Ortstradition entspricht, war keineswegs zwingend erforderlich, umso weniger als sie einen für Fische potentiell negativen Nachahmungseffekt begünstigt. Das Fangspiel als Finale der beanstandeten Sendung diente der Unterhaltung und der Belustigung des Publikums, wozu die Forellen als reine Fangobjekte aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und teilweise während über einer Minute intensiv gejagt wurden. Eine entsprechende Instrumentalisierung von Tieren in einer Unterhaltungssendung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG dar.
4.7 Ob zusätzlich auch der programmrechtliche Jugendschutz (Art. 5 RTVG) verletzt wurde, kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden.
5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 17. Oktober 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 5:2 Stimmen gutgeheissen. Das im Rahmen der Sendung „SF bi de Lüt – Heimspiel“ am 29. August 2008 am Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlte Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen hat Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) verletzt.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. September 2009