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Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 02.02.2018 "Abstimmungsarena" zur No-Billag-Initiative

b.780 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated Jun 7, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-780/de/beschreibung-link-entscheid-fernsehen-srf-sendung-arena-vom-02-02-2018-abstimmungsarena-zur-no-billag-initiative

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 02.02.2018 "Abstimmungsarena" zur No-Billag-Initiative

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 780

Entscheid vom 7. Juni 2018

Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 2. Februar 2018 „Abstimmungsarena“ zur No-Billag-Initiative

Beschwerde vom 3. März 2018

Parteien / M (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 2. Februar 2018 die „Abstimmungsarena“ zur No-Billag- Initiative (Volksinitiative „Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren“) aus, die am 3. März 2018 Gegenstand einer eidgenössischen Volksabstimmung war. Gäste der Sendung waren namentlich Bundesrätin Doris Leuthard und Ständerat Joachim Eder als Gegner der Initiative sowie Oliver Kessler (Co-Präsident des Initiativkomitees) und Nationalrat Gregor Rutz als Befürworter. Die Moderation oblag Jonas Projer.

B. Mit Eingabe vom 3. März 2018 erhob M (Beschwerdeführer) im Namen der ganzen Familie bei der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Jonas Projer habe mit Oliver Kessler in der Sendung einen Gast diskriminiert und genötigt. Es gehe nicht an, in einer Abstimmungssendung eine Seite vorzuführen. Jonas Projer sei zu kündigen. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 27. Februar 2018 bei.

C. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 12. April 2018, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen, und machte ihn ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein blosser Verweis auf die anderen bei der Ombudsstelle gegen die gleiche Sendung eingegangenen Beanstandungen nicht genüge.

D. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben der UBI.

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer oder andere Mitglieder der Familie erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Diese Möglichkeit hatte auch der Beschwerdeführer, obwohl dieser aufgrund einer früheren Beschwerde an die UBI, die ebenfalls die Sendung „Arena“ betraf, die Beschwerdevoraussetzungen kennen musste (UBI-Entscheid b. 752 vom 6. Juni 2017 [„Trumps Krieg gegen die Medien“]). Er wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht.

3.1. Ein Popularbeschwerdeführer muss die erforderliche Unterstützung durch mindestens 20 legitimierte Personen selber erbringen und kann diese Aufgabe nicht an die UBI oder die Ombudsstelle delegieren. Die erforderliche Unterstützung muss sich denn auch auf die konkrete Beschwerde beziehen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf andere bei der Ombudsstelle eingegangene Beanstandungen ist daher irrelevant.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrahlung vom 2. Februar 2018 zur No-Billag-Initiative, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten.

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Mit der Rüge der Einseitigkeit und Unausgewogenheit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Auch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG im Zusammenhang mit Sendungen zu einer bevorstehenden Volksabstimmung besteht eine beträchtliche Rechtspraxis, die auch Entscheide neueren Datums beinhaltet (UBI-Entscheid b. 764 vom 3. November 2017 [„Energiezukunft“]). Die Diskussionssendung „Arena“ war zudem bereits Gegenstand von etlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht aus diesen Gründen nicht.

4.3. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Antrag des Beschwerdeführers, das Arbeitsverhältnis von Jonas Projer als „Arena“-Moderator aufzulösen, ohnehin nicht in die Kompetenz der UBI gefallen wäre. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Bei einer festgestellten Rechtsverletzung kann sie ein Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeitenden des betroffenen Veranstalters liegen jedoch nicht in ihrer Kompetenz (Jahresbericht 2011 der UBI Ziff. 5.7).

5. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Juni 2018