proj/2014/46/cons_1
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung
Bern, Juni 2015
Übersicht
Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für einen Bildungsraum, der durchlässig und von hoher Qualität ist (Art. 61a Abs. 1 BV1). Beide staatlichen Ebenen koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit über gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher (Art. 61a Abs. 2 BV). Dieser Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination liegt ein systemisches Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum zugrunde. Bund und Kantone haben im föderal geprägten Bildungsraum Schweiz ihre je eigenen Zuständigkeiten. Die Entscheidungen einer staatlichen Ebene auf einer Bildungsstufe haben jedoch Auswirkungen auf andere Bildungsstufen und damit auf den Bildungsraum als Ganzes. Die Zusammenarbeit und Koordination beider staatlicher Ebenen im Sinne des Art. 61a BV geschieht auf vielfältige Weise, beispielsweise in der Berufsbildung im Rahmen der Verbundpartnerschaft zwischen Bund, Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt oder im Hochschulbereich über die schweizerische Hochschulkonferenz (SHK). Die Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge für den Bildungsraum Schweiz setzt von Bund und Kantonen gemeinsame Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten voraus. Bundesseitig braucht es etwa für die Erarbeitung der Botschaft über Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) Grundlagen, von denen aus Politik und Behörden Entscheidungen treffen können. Es fördert die Zusammenarbeit und die Koordination von Bund und Kantonen sowie die Kohärenz in den jeweiligen Zielsetzungen, wenn Grundlagen gemeinsam erarbeitet werden. Dazu zählen die Analyse der Qualität und Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz und auch die Entwicklung eines gemeinsamen Qualitätsverständnisses. Es müssen wie bis anhin Grundlagen für Bildungsplanung und bildungspolitische Entscheide, für die Rechenschaftslegung und die öffentliche Diskussion bereitgestellt werden. Dadurch können die politischen Behörden und die verantwortlichen Institutionen von Bund und Kantonen für bildungspolitische Entscheidungen stets auf aktuelle Daten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Mit dem vorliegenden Erlass wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung
abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes weiter gefördert und die Anstrengungen um eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik fortgesetzt werden. Bisher dienen fünf bereits gemeinsam von Bund und Kantonen getragene Vorhaben diesem Zweck. Das Schweizer Bildungsmonitoring und die PISA-Erhebungen sowie die damit eng verbundene Koordination im Bereich der Bildungsforschung (SKBF und CO- RECHED) fördern die Bereitstellung und die Aufarbeitung von Wissen. Das Institut für Medien und Kultur, educa.ch, erbringt internetgestützte Leistungen (Schweizer Bildungsserver) zur Förderung der Qualität im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Daneben erbringen die kantonalen Institutionen IFES und WBZ wichtige systemische Leistungen bei der Qualitätssicherung auf der Sekundarstufe II. Der Erlass greift nicht in die verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen ein. Alle bildungspolitischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Das BiZG bringt weder neue Aufgabenzuteilungen noch neue Regulierungen. Das BiZG konkretisiert einzig, wie der Bund seine Koordinationspflicht mit den Kantonen wahrnehmen will: gestützt auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Diese soll u.a. die verschiedenen bisherigen Vorhaben organisatorisch zusammenführen. Für den Bund ergeben sich lediglich geringe zusätzliche finanzielle Belastungen in Höhe von 0.4 Millionen Franken pro Jahr. Die künftig auf die Zusammenarbeitsvereinbarung gestützten, gemeinsamen Vorhaben werden seit Jahren durchgeführt und haben bundesseitig unterschiedliche Finanzierungsgrundlagen, die bereits bestehen. Künftig erfolgt die Finanzierung bedarfsabhängig aus dem Eigenbedarf des Bundes (Bedarfsverwaltung). Der vorliegende Gesetzentwurf wird nach der Vernehmlassung im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020 dem Parlament unterbreitet werden.
Schweizerische Bundesverfassung, SR 101
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen werden bundesseitig im Rahmen der BFI-Botschaften umgesetzt. Sie prägen die BFI-Politik des Bundes. Die aus dem Bildungsmonitoring und der Bildungsberichterstattung gewonnenen Erkenntnisse über das Bildungssystem dienen als Basis für die Formulierung der bildungspolitischen Massnamen im Rahmen der BFI-Botschaften wie auch als Rechenschaftslegung gegenüber dem Parlament. Die BFI-Förderpolitik wird aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den nationalen Wohlstand vom Bundesrat als prioritärer Bereich behandelt. Sie ist deshalb eng mit der Legislaturplanung verbunden. Der Bundesrat kann sich beim Setzen der bildungspolitischen Ziele für die Legislatur dank der Bildungszusammenarbeit stets auf fundierte und aktuelle Grundlagen stützen. Ebenso können neue Ziele oder politische Fragestellungen vom Bildungsmonitoring aufgenommen und überprüft werden.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Im Rahmen der auf dieses Gesetz gestützten Zusammenarbeitsvereinbarung ist die Förderung einer koordinierten Strategie von Bund und Kantonen zur Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ins Bildungswesen beabsichtigt (vgl. Erläuterungen unter Art. 1, Abs. 3). Letztere reiht sich in die Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft Schweiz6 ein. Sie ist seit 1998 in Kraft und wird regelmässig aktualisiert. Mit der Strategie berücksichtigt der Bundesrat, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu einem unverzichtbaren Treiber sozialer, wirtschaftlicher und politischer Aktivitäten geworden sind und damit den Wirtschaftsstandort und den Lebensraum Schweiz massgeblich mitgestalten. Er will die damit verbundenen Chancen nutzen und die Risiken abwenden. Die Strategie setzt daher den Rahmen der Tätigkeiten für die Bundesverwaltung im Bereich der Informationsgesellschaft fest. Für den Bereich der Bildung hält sie unter anderem fest, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen den selbständigen Umgang der Individuen mit der IKT im Sinne des lebenslangen Lernens fördern soll.
4.3 Verabschiedung im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020
Der vorliegende Gesetzentwurf wird nach einer Vernehmlassung im Rahmen der BFI- Botschaft 2017–2020 dem Parlament unterbreitet werden.
Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft Schweiz 2012.