proj/2014/75/cons_1
Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat EFD Rechtsdienst EFD
8. August 2014
Erläuterungsbericht zur Revision der Finanzmarktprüfverordnung und der Revisionsaufsichtsverordnung
Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
3 Auswirkungen
Mit der Revision werden keine materiellen Eingriffe am Prüfwesen vorgenommen. Die vor zwei Jahre eingeschlagene Richtung eines risikoorientierten Einsatzes der Prüfgesellschaften in der Finanzmarktaufsicht wird beibehalten.
3.1 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Wie die Änderungen auf Gesetzesstufe haben auch die anstehenden Änderungen der Verordnungen keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, weil die Aufsichtstätigkeit weiterhin ausschliesslich auf Bundesebene wahrgenommen wird.
3.2 Auswirkungen auf den Bund und die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen auf den Bund und die Volkswirtschaft ergeben sich direkt aus der Gesetzesvorlage. Diese sind in der Botschaft des Bundesrates dargelegt. 25 Weder für die Prüfgesellschaften und die Geprüften noch für die FINMA und die RAB entstehen aufgrund der Revision der Verordnungen neue Verbindlichkeiten oder Kosten.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Hinsichtlich der Gesetzesvorlage kann wiederum auf die Botschaft verwiesen werden. 26 Die neuen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf die in den Ingressen der Verordnungen angegebenen Gesetzesgrundlagen. Bei der KKV sind die Grundlagen, der Form der Verord-
AS 2014 1269 25 BBl 2013 6903 ff. 26 BBl 2013 6905
nung entsprechend, zudem unterhalb der jeweiligen Sachüberschrift genannt.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Konkretisierung der Verordnungsbestimmungen durch den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten durch die FINMA stützt sich auf Artikel 24 Absatz 4 FINMAG sowie Artikel 126 Absatz 6 KAG. Für die RAB ist Artikel 32 Absatz 2 RAV einschlägig.
5 Inkrafttreten
Die revidierten Verordnungen sollen zusammen mit der Gesetzesvorlage am 1. Januar 2015 in Kraft treten.