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Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo- HF
Erläuternder Bericht
Dezember 2016
1 Abschnitt: Bildungsgänge
Der neu geordnete Abschnitt zu den Bildungsgängen bündelt die strukturellen Anforderungen an Bildungsgänge, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren.
Art. 1 Artikel 1 beschreibt wie bis anhin die Ausbildungsziele von Bildungsgängen der höheren Fachschulen und verortet diese im Bildungssystem. Wichtig für die bessere Positionierung der Bildungsgänge ist der neue Absatz 3, der darauf hinweist, dass sie generalistischer und breiter ausgerichtet sind als die eidgenössischen Prüfungen. Die Anforderung der Vermittlung einer erweiterten und vertieften Allgemeinbildung im Rahmen von Bildungsgängen war bereits in den Mindestvorschriften vor 2005 üblich; im Unterschied zu damals wird sie neu nicht an eine minimale Anzahl von Lernstunden gebunden
Art. 2 Absatz 1 übernimmt die Formulierung aus dem früheren Artikel 6 Absatz 1 und hält fest, dass die Bildungsgänge auf Rahmenlehrplänen beruhen. Die Rahmenlehrpläne sind für die Anerkennung von Bildungsgängen zentrales Steuerungsinstrument. Absatz 2 zeigt die Ausrichtung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen als ein Abschluss der höheren Berufsbildung. Ein wichtiges Profilmerkmal der nicht-hochschulischen Tertiärabschlüsse der höheren Berufsbildung ist die Arbeitsmarktorientierung. Dementsprechend ist der Hauptzubringer zu den Bildungsgängen HF in der Regel das EFZ. Mit diesem Absatz werden die Bildungsgänge der höheren Fachschulen auf der Tertiärstufe klar positioniert.
Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VIG; SR 172.061) Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VIV; SR 172.061.1)
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Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur höheren Berufsbildung sind in Artikel 26 Absatz 2 BBG und Artikel 29 Absatz 1 BBG geregelt und werden in Artikel 9 noch konkretisiert.
Art. 3 Die MiVo-HF vom 11. März 2005 hat die Unterscheidung des Umfangs von Bildungsgängen, die auf einschlägigen EFZ aufbauen und Bildungsgängen, die auf anderen Abschlüssen der Sekundarstufe II aufbauen, eingeführt. Hintergrund für die Vorgaben an Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen, waren primär die damals neu einzugliedernden Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst. Mittlerweile bestehen auch in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst einschlägige EFZ, weshalb sich auch in diesen Bereichen diverse Bildungsgänge im Umfang von 3600 Lernstunden etabliert haben und keine speziellen Vorgaben mehr nötig sind. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 deshalb generell einen Mindestumfang der Bildungsgänge von 3600 Lernstunden vor. Längere Bildungsgänge sind selbstverständlich weiterhin möglich und im Sinne der Berücksichtigung von internationalen Standards oder des Umfangs der zu vermittelnden Kompetenzen auch teilweise notwendig. Dies gilt insbesondere für Bildungsgänge, die nicht auf einschlägigen EFZ aufbauen. Die Bildungsgänge können Vollzeit oder Teilzeit angeboten werden. Die Anzahl Lernstunden ist nicht von der Angebotsform abhängig. Die Dauer und Angebotsformen werden im jeweiligen Rahmenlehrplan festgelegt. Der vormalige Artikel 4 Absatz 3, der die Anrechenbarkeit von Berufstätigkeit bei berufsbegleitenden Bildungsgängen regelte, wurde neu in Artikel 3 Absatz 2 integriert. Hintergrund für die Anrechnung von begleitender einschlägiger Berufstätigkeit an einen Bildungsgang ist die Überlegung, dass im Rahmen dieser Praxis Lerninhalte umgesetzt, eingeübt und gefestigt werden können. Begleitende einschlägige Berufstätigkeit und Praktika haben somit dasselbe Ziel und sollten gleich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 2 vor, dass mindestens 2880 Lernstunden 10 ausserhalb von praktischen Bestandteilen stattfinden. In Absatz 3 wird festgehalten, dass praktische Bestandteile Praktika oder begleitende einschlägige Berufstätigkeit umfassen. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn die Berufstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Um beurteilen zu können, wann es sich um eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit handelt, ist neu vorgesehen, dass die Rahmenlehrpläne auch die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen definieren (vgl. Art. 9).
Bei Bildungsgängen, die länger als 3600 Lernstunden dauern, muss der in Absatz 2 definierte Anteil Lernstunden nicht zwingend prozentual erhöht werden, da die längere Dauer darauf zurückgeführt werden kann, dass keine einschlägigen EFZ bestehen und deshalb im Rahmen des Bildungsgangs praktische Erfahrung vermittelt werden muss.
Art. 4 Artikel 4 übernimmt den früheren Artikel 5.
Art. 5 Artikel 5 übernimmt diejenigen Abschnitte des früheren Artikels 9, die sich auf die Bildungsgänge beziehen. Mit der in Absatz 3 und bisher in Artikel 9 Absatz 4 definierten Mitwirkung der OdA in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten wird der relevante Praxisbezug si-
Lernstunden umfassen gemäss Artikel 42 Absatz 1 BBV „Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika.“
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chergestellt. Die Mitwirkung der Experten erfolgt in erster Linie durch den Einbezug in die Erstellung der Prüfungsunterlagen und/oder durch den Einsatz als Prüfungsexperten.
Art. 6 Artikel 6 zeigt die Titelzusammensetzung für eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge von höheren Fachschulen. Der Anhang zur MiVo-HF führt neu die Bezeichnung des Bildungsgangs sowie den geschützten Titel auf. Dies führt zu mehr Übersichtlichkeit und Transparenz.
2 Abschnitt: Nachdiplomstudien
Art. 7 Artikel 7 bündelt die strukturellen Anforderungen an Nachdiplomstudien, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren. Absatz 1 macht zudem eine Aussage über die Ausbildungsziele von Nachdiplomstudien. Diese waren in den Mindestvorschriften von vor 2005 bereits definiert. Sie sollen zu einer besseren Positionierung der Nachdiplomstudien im Bildungssystem beitragen.
3 Abschnitt: Rahmenlehrpläne
Der 3. Abschnitt bündelt die Vorgaben zu den Rahmenlehrplänen. Das Instrument des Rahmenlehrplans wird gestärkt, indem einzelne Bestimmungen, die bisher in den Anhängen zur MiVo-HF aufgeführt waren, neu in die Rahmenlehrpläne zu integrieren sind. Der neue Aufbau des Abschnitts zu den Rahmenlehrplänen erlaubt es zudem, den Prozess der Erarbeitung von Rahmenlehrplänen zu vereinfachen. So wird es künftig nicht mehr notwendig sein, vor der Erarbeitung eines Rahmenlehrplans eine entsprechende Fachrichtung bzw. den Bildungsgang in die MiVo-HF aufzunehmen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen und der Prozess für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen klarer dargestellt. In Absatz 6 wird festgehalten, dass bei Nachdiplomstudien, die auf Rahmenlehrplänen beruhen, im Anhang 2 das Nachdiplomstudium und der geschützte Titel aufgeführt werden.
Art. 8 Artikel 8 basiert auf dem ursprünglichen Artikel 6. Um die Rolle der OdA bei der Entwicklung von Rahmenlehrplänen zu stärken und so den für die höhere Berufsbildung charakteristischen Praxis- bzw. Arbeitsmarktbezug zu gewährleisten, werden die OdA an erster Stelle genannt. Sie stehen in der Hauptverantwortung für die Entwicklung von Rahmenlehrplänen. Der Begriff «Organisationen der Arbeitswelt» ist grundsätzlich in Artikel 1 Absatz 1 BBG verankert. Im vorliegenden Kontext werden in erster Linie Berufsverbände als OdA verstanden. Weiter arbeitet der Bund in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen OdA zusammen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BBV).
Art. 9 In Artikel 9 werden wie bis anhin in Artikel 7 die Inhalte der Rahmenlehrpläne festgelegt. Gegenüber der aktuellen Regelung kommen in Absatz 1 Buchstabe e auch die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens dazu, diese waren früher in den Anhängen der MiVo-HF geregelt. Ebenfalls neu ist Buchstabe f, der vorsieht, die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen festzulegen. Die Notwendigkeit, gemäss Buchstabe a die genaue Bezeichnung des Bildungsgangs sowie den vorgesehenen Titel im Rahmenlehrplan festzuschreiben, ergibt sich aus dem Genehmigungsprozess für Rahmenlehrpläne und der vereinfachten Nachführung des Anhangs der MiVo-HF (vgl. Art. 23). Es sind auch wie bisher nach Buchstabe c die Angebotsformen festzulegen. Dabei ist aufzuführen zu welchen Anteilen und in welcher Form die Lernstunden stattfinden, sei dies als Kontaktstunden, Selbststudium oder auch praktische Bestandteile.
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Die Rahmenlehrpläne sind gemäss Absatz 2 Buchstabe a der Ort um festzulegen, welche EFZ oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang sind. Nach Buchstabe b sind ebenfalls im Rahmenlehrplan allfällige über Buchstabe a hinausgehende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen zu regeln (z.B. Anzahl Jahre Berufserfahrung, Eignungsabklärung etc.). Diese wurden bis anhin in den Anhängen bestimmt, wobei die Konsistenz zwischen MiVo- HF, betroffenem Anhang und jeweiligem Rahmenlehrplan aktuell in mehreren Fällen nicht gegeben war. Bestehen bezüglich einzelner Berufe internationale Standards, so sind diese gemäss Absatz 3 im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit zusätzlich zu den Mindestanforderungen aus der MiVo- HF zu berücksichtigen und im Rahmenlehrplan festzuhalten. Werden für Nachdiplomstudien Rahmenlehrpläne erlassen, ist ein Abschluss auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung. Die weiteren Bestimmungen gelten sinngemäss.
Art. 10 Artikel 10 orientiert sich an Artikel 25 BBV an und macht explizit, welche Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rahmenlehrplans durch das SBFI erfüllt sein müssen. Bei der Eingabe eines Gesuchs um Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss die Trägerschaft die zur Beurteilung der Prüfpunkte notwendigen Unterlagen ans SBFI einreichen. Voraussetzung für die Genehmigung eines Rahmenlehrplans ist zudem die Einhaltung der generellen Bestimmungen der MiVo-HF (vgl. Bst. a), beispielsweise betreffend Umfang der Bildungsgänge. Mit der in Buchstabe g vorgesehenen Durchführung einer Konsultation zum Entwurf eines Rahmenlehrplans wird einerseits der Branche, den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen die Möglichkeit gegeben, sich zu einem konkreten Entwurf zu äussern. Andererseits wird so der Prozess vereinfacht, da keine vorgängige Aufnahme des Bildungsgangs in den Anhang der MiVo-HF notwendig ist. Nach erfolgter Genehmigung des Rahmenlehrplans ist im Anhang der MiVo-HF der Rahmenlehrplan mit Genehmigungsdatum, die Bezeichnung des Bildungsgangs und der geschützte Titel aufzunehmen. Diese Änderung des Anhangs ist neu lediglich zu veröffentlichen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe e PublG11 ist die MiVo-HF als übriger rechtsetzender Erlass der Bundesbehörde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zu veröffentlichen. Der Anhang der MiVo-HF gilt ebenfalls als rechtsetzend und muss veröffentlicht werden, da der betreffende Rechtstext (z.B. Art. 6 oder 7 MiVo- HF) auf den Anhang verweist (vgl. Art. 6 PublV12). Entsprechend ist der formale Veröffentlichungsprozess zu beachten. Dieser Prozess bedingt eine Ämterkonsultation und dauert im Regelfall nicht länger als drei Monate.
Art. 11 Wie bisher genehmigt das SBFI Rahmenlehrpläne auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen. Ebenfalls wie bisher (aktueller Art. 7 Abs. 4) ist eine periodische Überarbeitung der Rahmenlehrpläne vorgesehen, um Aktualität und Praxisbezug zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieses Prozesses ist eine Neugenehmigung des jeweiligen Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen. Diese Neugenehmigung nimmt das SBFI zum Anlass, gemäss Artikel 21 Absatz 1, die Anerkennung der Bildungsgänge zu überprüfen. Die geltenden Rahmenlehrpläne werden mit Genehmigungsdatum in den Anhhängen 1 und 2 aufgeführt (Abs. 3).
Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1)
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4 Abschnitt Bildungsanbieter
Der 4. Abschnitt bündelt die Vorgaben an die Bildungsanbieter. Die entsprechenden Regelungen gelten für Anbieter von Bildungsgängen wie von Nachdiplomstudien.
Art. 12 Artikel 12 übernimmt die Absätze 1 und 2 des früheren Artikels 11. Durch die periodische Überarbeitung und Neugenehmigung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) und die daraus folgende Überprüfung der Anerkennung von Bildungsgängen (vgl. Art. 21 Abs. 1) erübrigt sich der bisherige Absatz 3.
Art. 13 Die Regelung in Artikel 13 entspricht derjenigen im vormaligen Artikel 12. Angepasst wurde lediglich die Anforderung an Lehrkräfte in Bezug auf ihren Abschluss in Absatz 1 Buchstabe a. Die entsprechende Anforderung wurde auf Inhaber aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung erweitert. Mit den in Absatz 4 genannten Wochenstunden sind nach Praxis des SBFI Lektionen gemeint, die je nach Bildungsanbieter zwischen 45 und 60 Minuten dauern. Für die Bestimmung der notwendigen berufspädagogischen und didaktischen Bildung einer Lehrperson, die in verschiedenen Bildungsgängen bzw. für verschiedene Bildungsanbieter tätig ist, gilt die Summe ihrer durchschnittlichen Pensen.
Art. 14 Zu den Aufgaben der Bildungsanbieter gehören der Erlass eines Studienreglements sowie die Erarbeitung von Bildungsplänen. Sowohl Bildungsplan als auch Studienreglement richten sich nach den Vorgaben der MiVo-HF und der Rahmenlehrpläne. Das Studienreglement regelt die Aufnahme, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und das Qualifikationsverfahren. Die entsprechenden Unterlagen sind Grundlage für das Anerkennungsgesuch gemäss Artikel 16.
Art. 15 Artikel 15 schreibt die Absätze 1 und 3 des vormaligen Artikels 10 fort. Grundsätzlich kann der Transfer von Theorie in die Praxis sowohl durch Praktika als auch durch einschlägige Berufstätigkeit abgedeckt werden, sofern letztere in der Lage ist, die im Rahmenlehrplan definierten Kompetenzen zu erreichen. Die Regelung des Umfangs der Bildungsgänge in Artikel 3 ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.
5 Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
Der 5. Abschnitt fasst die Bestimmungen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens zusammen. Diverse Bestimmungen zum Prozess, die bis anhin im Anerkennungsleitfaden festgehalten waren, sind neu in der Verordnung geregelt.
Art. 16 Artikel 16 übernimmt weitgehend die Bestimmungen des aktuellen Artikels 16.
Art. 17 In Absatz 1 wird zunächst festgehalten, dass Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen. Ab-
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satz 2 und 3 beziehen sich auf Gesuche zur Anerkennung von Nachdiplomstudien, die auf keinem Rahmenlehrplan beruhen. Grundsätzlich soll dieses Gesuch über dieselben Punkte Auskunft geben, wie das Anerkennungsgesuch für Bildungsgänge. Nachdiplomstudien sind ein Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen und bauen in der Regel auf den vermittelten Inhalten und Kompetenzen eines Bildungsgangs auf. Sie sind deshalb Bildungsanbietern vorbehalten, die am jeweiligen Standort bereits einen anerkannten oder einen sich im Anerkennungsverfahren befindenden Bildungsgang anbieten (Abs. 2 Bst. e). Diese Bestimmung entspricht der aktuellen Praxis des SBFI, die nun auf Verordnungsstufe verankert wird. Beruhen Nachdiplomstudien auf einem Rahmenlehrplan, kann von dieser Anforderung abgewichen werden. Wie die Gesuche um Anerkennung eines Bildungsgangs müssen auch die Gesuche betreffend Nachdiplomstudien über die zuständige kantonale Stelle eingereicht werden (Abs. 3).
Art. 18 Das SBFI prüft gemäss Artikel 18 das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung Anerkennungsverfahrens. Dies entspricht der aktuellen Praxis und wird nun auf Verordnungsstufe festgehalten.
Art. 19 Artikel 19 macht den Anerkennungsprozess transparenter, indem die heutige Praxis abgebildet wird. Das Anerkennungsverfahren umfasst die Überprüfung eines Referenzlehrgangs durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten (Abs. 1). Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden der EKHF die Einhaltung der Bestimmungen der MiVo-HF und des entsprechenden Rahmenlehrplans.
Art. 20 Neben der bislang in Artikel 17 festgehaltenen Entscheidinstanz über die Anerkennung beschreibt Artikel 20 neu auch die Wirkung der Anerkennung. Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule, den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen. Das SBFI wird zu Informationszwecken eine Übersicht über höhere Fachschulen mit anerkannten Bildungsgängen und Nachdiplomstudien führen.
Art. 21 Artikel 21 führt eine der Qualitätsentwicklung förderliche Regelung ein, wonach nach einer Änderung des Rahmenlehrplans (vgl. Art. 11) die Auswirkungen auf die Anerkennung der betroffenen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien überprüft werden. Es obliegt dem SBFI auf Gesuch der jeweiligen Trägerschaft bzw. auf Antrag der EKHF zu entscheiden, ob das Ausmass der Änderung eine komplette Neuanerkennung der Bildungsgänge notwendig macht, oder ob vereinfachte Verfahren zum Zug kommen können. Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen, wird neu auf sieben Jahre befristet (Abs. 2). Es entspricht dem Charakter von Nachdiplomstudien, dass sie sich schnell an sich verändernde Arbeitsmarktbedingungen und -bedürfnisse anpassen müssen. Es ist deshalb anzunehmen, dass nach sieben Jahren inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden, die eine Überprüfung des Nachdiplomstudien begründen. Auch hier entscheidet das SBFI auf Gesuch des jeweiligen Bildungsanbieters bzw. Antrag der EKHF über den Umfang des erneuten Anerkennungsverfahrens. Mit Absatz 1 und 2 wird auch die Aufsicht der Kantone vereinfacht, da sie die inhaltliche Qualitätssicherung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, insbesondere die Umsetzung des jeweiligen Rahmenlehrplans, nicht mehr sicherstellen müssen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dies im Sinne einer einheitlichen Praxis und einer Senkung des Aufwands auf Seiten der einzelnen Kantone angezeigt ist
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Art. 22 Artikel 22 übernimmt sinngemäss den Wortlaut des bisherigen Artikels 18.
6 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 In Artikel 23 wird festgelegt, dass das SBFI die Anhänge 1 und 2 entsprechend seiner Genehmigungsbeschlüsse nachführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10).
Art. 24 Aufgrund der Totalrevision wird die MiVo-HF vom 11. März 2005 aufgehoben.
Art. 25 Absatz 1 Buchstabe a hält fest, dass Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nicht nach der Verordnung des WBF vom 11. März 200513 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen anerkannt wurden, bis spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt gelten. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat vor dem Hintergrund der HFSV einen formellen Antrag betreffend einer zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit von altrechtlich anerkannten Bildungsgängen der höheren Fachschulen eingereicht. Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die teilweise auch nach über 10 Jahren geltender MiVo-HF keine neurechtliche Anerkennung angestrebt haben, sind mit der Formulierung von Absatz 1 Buchstabe a ab Inkrafttreten der totalrevidierten MiVo- HF noch zwei Jahre anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie nicht mehr als anerkannt und sind nicht mehr berechtigt die entsprechenden eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen. Absatz 1 Buchstabe b definiert in Anlehnung an die Fristen zur Überarbeitung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) ein Verfalldatum für die Anerkennung von Bildungsgängen. Ein solches war bisher nicht vorgesehen, wurde aber im Rahmen der Qualitätsdiskussion im Vorfeld der Revision der MiVo-HF gefordert. Neurechtlich anerkannte Bildungsgänge und Nachdiplomstudien werden mit dieser Übergangsbestimmung ebenfalls befristet. Je nach Umfang der Anpassungen der neu zu genehmigenden Rahmenlehrpläne kann auch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ins Auge gefasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 1). Absatz 2 definiert eine Frist von fünf Jahren zur Revision der bestehenden Rahmenlehrpläne. Viele bestehende Rahmenlehrpläne sind schon über sieben Jahre alt, weshalb eine Überarbeitung und Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes sicher angezeigt ist. Absatz 3 schreibt die Übergangsbestimmung bezüglich Lehrpersonen aus der MiVo-HF vom 11. März 2005 fort. In Absatz 4 wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass gewisse Rahmenlehrpläne die Titelführung für altrechtliche Titel schon heute regeln. Andererseits wird die Zurückverfolgung der Berechtigungen bei sich ändernden Rahmenlehrplänen immer schwieriger. Deshalb wird die Regelung
der Führung eines neuen Titels für Abschlüsse eines anderslautenden Bildungsganges in die einzelnen Rahmenlehrpläne delegiert. Nur so kann längerfristig für Transparenz gesorgt werden.
Art. 26 Die totalrevidierte MiVo-HF soll am 1.7.2017 in Kraft treten.
13 AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 und 4575
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Aufgehoben Art. 19 (bisher) Das SBFI erhebt keine Daten bei den höheren Fachschulen, sondern erhält die statistischen Informationen (Kennzahlen und weitere Steuerungsinformationen) vom Bundesamt für Statistik (BFS). Der bisherige Artikel 19 wird aufgehoben, da die Datenerhebung in der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, SR 431.012.1) in den Anhängen 69. Personen in Ausbildung, 70. Bildungsabschlüsse und 71. Schulpersonal bereits abschliessend geregelt ist.
6 Kapitel: Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen (bisher)
Art. 20 und 21 (bisher) Bei der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RVOV 14, die in Anhang 2 zur RVOV in Ziffer 1.3. enthalten ist. Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt (vgl. Art. 8e Abs. 1 RVOV), entsprechend kann eine Kommission nicht mittels einer Departementsverordnung (MiVo-HF) vom WBF eingesetzt werden. Die Aufgaben der EKHF sind in der Einsetzungsverfügung geregelt. Bei den bisherigen Art. 20 und 21 der noch geltenden MiVo-HF handelt es sich um noch nicht mit den neueren Bestimmungen der RVOV bereinigte Bestimmungen über ausserparlamentarische Kommissionen; sie sind gemäss Bundeskanzlei ersatzlos zu streichen. Die EKHF wird mit der nächsten Revision in die BBV aufgenommen. Die EKHF berät das SBFI wie bisher bei der Genehmigung der Rahmenlehrpläne und der Prüfung der Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien. Ebenso begleitet die EKHF die Verfahren zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien und stellt dem SBFI Antrag auf Anerkennung.
Anhang
Allgemein Der vollständig neu gestaltete Anhang zur MiVo-HF umfasst neu den Rahmenlehrplan mitsamt Genehmigungsdatum, die im Rahmenlehrplan festgelegten Bildungsgänge sowie die geschützten Titel. Es werden keine Fachrichtungen mehr aufgeführt. Die Neukonzeption des Anhangs hat zur Folge, dass die bisherigen Fachrichtungen Drogerieführung, Musik und Schauspiel mit den entsprechenden Bildungsgängen und geschützten Titeln nicht mehr verankert sind, da sie bis zum heutigen Zeitpunkt über keinen genehmigten Rahmenlehrplan verfügen. Ebenfalls wurden in der vorliegenden Totalrevision keine neuen Bildungsgänge mit entsprechendem geschützten Titel aufgenommen, da kein bereits bisher genehmigter Rahmenlehrplan vorliegt. Wird ein Rahmenlehrplan neu genehmigt, wird er in Zukunft zeitnah im Anhang aufgeführt werden können, ohne dass hierzu eine Vernehmlassung 15 durchgeführt werden müsste (vgl. Erläuterungen zu Art. 10). Die entsprechende Konsultation zum Rahmenlehrplan, der neu alle relevanten Inhalte umfassen soll, ist schon vor der Genehmigung des Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen (vgl. Art. 10 Bst. g).
Anpassung Anhang Die nachfolgenden Änderungen des Anhangs entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und wurden von den zuständigen Trägerschaften der Rahmenlehrpläne beantragt.
14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) Vormals Anhörung; die Anhörung ist mit der Revision vom 1. April 2016 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) weggefallen.
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Antrag 1 Die Trägerschaft des genehmigten Rahmenlehrplans «Rechtsassistenz» mit dem Bildungsgang «Rechtsassistenz» und dem eidgenössisch geschützten Titel «dipl. Rechtsassistentin HF»/«dipl. Rechtsassistent HF» sieht eine Titeländerung und eine Änderung der Bezeichnung des Rahmenlehrplans wie auch des Bildungsgangs vor. Rahmenlehrplan, Bildungsgang und Titel lauten neu:
Rahmenlehrplan: «Recht» Bildungsgang: «Recht» Titel: «dipl. Rechtsfachfrau HF» / «dipl. Rechtsfachmann HF»
Die Trägerschaft bilden:
Branche Öffentliche Verwaltung
Kaufmännischer Verband Schweiz
Schweizerischer Gewerbeverband sgv
Schweizerischer Gemeindeverband Die Trägerschaft begründet die Titeländerung wie folgt: Die Bezeichnung Assistentin/Assistent bezeichnet die Tätigkeit einer untergeordneten Hilfskraft, was nicht dem im Rahmenlehrplan beschriebenen Berufsprofil entspricht. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen bei Abschluss über eine hohe und breite Fachkompetenz in angewandten, praxisorientierten Rechtsfragen. Der bestehende Titel schwächt das Ansehen dieses wichtigen Berufes und ist weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich vorteilhaft. Zudem wird die Bezeichnung Assistentin/Assistent in der Berufsbildung fast ausschliesslich in der Grundbildung, namentlich in der zweijährigen Attestausbildung verwendet. Die Begriffe Fachfrau und Fachmann werden in der höheren Berufsbildung häufig gebraucht. Im Bereich der höheren Fachschulen sind dies z.B. «dipl. Flugsicherungsfachfrau HF»/«dipl. Flugsicherungsfachmann HF», «dipl. Pflegefachfrau HF»/«dipl. Pflegefachmann HF», «dipl. Aktivierungsfachfrau HF»/«dipl. Aktivierungsfachmann HF». Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans hat eine Konsultation zur Titeländerung durchgeführt. Nachfolgend die Ergebnisse der Konsultation: Die bereits aufgeführten Träger des Rahmenlehrplans wie auch der Schweizerische Anwaltsverband, der St. Gallische Rechtsagentenverband, das Zentrum für Weiterbildung St. Gallen, die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW wurden zur Titeländerung konsultiert und unterstützen grossmehrheitlich die Titeländerung.
Antrag 2 Die Trägerschaft des genehmigten Rahmenlehrplans «Medizinisch-technische Radiologie» mit dem Bildungsgang «medizinisch-technische Radiologie» und dem geschützten Titel «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie HF»/«dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF» sieht eine Änderung des Titels in Deutsch vor. Dieser lautet neu: Titel: «dipl. Radiologiefachfrau HF»/«dipl. Radiologiefachmann HF» Die Trägerschaft bilden:
OdASanté
Schweizerischer Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales BGS Die Trägerschaft begründet die Titeländerung wie folgt: Die Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie SVMTRA ist Mitglied der OdASanté und hat den Antrag an die Trägerschaft des Rahmenlehrplans für den Bil-
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dungsgang medizinisch-technische Radiologie HF gestellt, den deutschen Berufstitel anzupassen. Der ausgeschriebene Berufstitel «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie HF»/«dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF» ist zu lang, um ausgesprochen zu werden. Der vollumfängliche Titel wird im Berufsalltag kaum verwendet. In der Regel wird das inoffizielle Kürzel "MTRA" verwendet. Dieses Kürzel wird von vielen zur Kenntnis genommen, ohne zu wissen welche Profession sich dahinter verbirgt. Dabei wird häufig aus dem "A" in "MTRA" die Assistentin/der Assistent abgeleitet. Die Positionierung der Berufsfachleute wird dadurch nicht in ihrer heutigen Funktion mit der dahinterstehenden Verantwortung gesehen. Mit dem neuen Titel soll der Beruf "der Radiologiefachfrau/des Radiologiefachmann" gestärkt werden. Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans hat eine Konsultation zur Titeländerung durchgeführt. Nachfolgend die Ergebnisse der Konsultation: Die bereits aufgeführten Träger des Rahmenlehrplans und entsprechend die Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie SVMTRA befürworten die Titeländerung, die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie SGR lehnt die Titeländerung ab.
4 Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Die durch die Anpassungen der MiVo-HF und durch die neuen Bildungsgänge entstehenden Kosten sind durch die Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 – 202016 im Budget und im Finanzplan des Bundes eingeplant. Der Bund leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 BBG i. V. m. Artikel 52 BBG; darunter fallen auch Bildungsgänge an höheren Fachschulen.
16 BBl 2016 3089.
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5 Abkürzungsverzeichnis
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BBG Berufsbildungsgesetz; Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) BFS Bundesamt für Statistik BBV Berufsbildungsverordnung; Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis HFSV Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen: http://www.edk.ch/dyn/21415.php MiVo-HF Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61)
HF Höhere Fachschulen
OdA Organisation der Arbeitswelt
PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512)
PubIV Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1)
SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
VIG Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VIG;SR 172.061)
VIV Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VIV; SR 172.061.1)
WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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